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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2026 C-5281/2025

March 6, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·824 words·~4 min·1

Summary

Verhütung Unfälle und Berufskrankheiten | Unfallversicherung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (Ermahnung Stufe 1), Einspracheentscheid vom 8. Juli 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5281/2025

Abschreibungsentscheid v o m 6 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Vorinstanz.

Gegenstand Unfallversicherung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (Ermahnung Stufe 1), Einspracheentscheid vom 8. Juli 2025.

C-5281/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Suva (nachfolgend: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2025 (BVGer-act. 1 Beilage) die Einsprache der A._______ vom 15. Mai 2025 abwies und die mit Verfügung vom 17. April 2025 ausgesprochene Ermahnung bestätigte, dass die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 16. Juli 2025 (BVGer-act. 1) Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragte, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 31 und Art. 33 Bst. e VGG sowie Art. 109 UVG (SR 832.20) ergibt, dass der mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2025 (BVGer-act. 2) von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- am 25. August 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (BVGer-act. 4), dass die Beschwerdeführerin nach durchgeführtem doppelten Schriftenwechsel (BVGer-act. 8, 10 und 14) mit Eingabe vom 4. März 2026 (BVGeract. 16) die Beschwerde ohne Begründung vorbehaltlos zurückzog und beantragte, es sei lediglich eine geringe Gerichtsgebühr zu erheben und auf die Zusprache einer Parteientschädigung an die Vorinstanz zu verzichten, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten bei Gegenstandslosigkeit in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten demzufolge grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE),

C-5281/2025 dass mit Blick auf den durchgeführten Schriftenwechsel und den damit verbundenen Aufwand zwar kein Verzicht auf die Erhebung der Gerichtsgebühr, indes eine Reduktion derselben angezeigt ist, dass die Verfahrenskosten auf Fr. 250.- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, dass die Verfahrenskosten (Fr. 250.-) dem geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 2'000.-) zu entnehmen sind und der Beschwerdeführerin der Restbetrag (Fr. 1'750.-) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 VGKE), dass Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten, keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass die Vorinstanz als mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung nicht gegeben sind (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b), weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

C-5281/2025 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 250.- festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- entnommen. Der Restbetrag (Fr. 1'750.-) wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BAG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Sandra Tibis

C-5281/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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