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Bundesverwaltungsgericht 30.11.2007 C-5136/2007

November 30, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·731 words·~4 min·4

Summary

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | Beiträge an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Full text

Abtei lung II I C-5136/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . November 2007 Einzelrichter Eduard Achermann, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. T._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich. Beiträge an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5136/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) mit Verfügung vom 18. Juni 2007 T._______ angewiesen hat, ihr den Betrag von Fr. 131'066.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 23. März 2007 zuzüglich Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie Betreibungskosten von Fr. 209.- zu bezahlen und ihm die Kosten der Verfügung von Total Fr. 525.auferlegt hat, dass T._______ (Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 28. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Beiträge der ihr angeschlossenen Arbeitgeber vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40] i.V.m. Art. 33 Bst. h VGG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. August 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- bis zum 16. August 2007 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass eine versäumte Frist gemäss Art. 24 VwVG nur wieder hergestellt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden sind, binnen Frist zu handeln und sofern dieser unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, C-5136/2007 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30. August 2007 den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses versäumt sei und ihm unter Hinweis auf Art. 24 VwVG bis zum 14. September 2007 Gelegenheit gegeben hat, das Fristversäumnis zu begründen und die Zahlung des Kostenvorschusses nachzuholen, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2007 den Kostenvorschuss von Fr. 800.- zwar einbezahlt, indes keine Gründe für das Fristversäumnis angegeben hat, dass der Beschwerdeführer damit nicht dargetan hat, dass er unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Oktober 2007 erklärt hat, er wolle seine Beschwerde aufrecht erhalten, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in Anwendung des des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 300.- festgesetzt werden und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE). C-5136/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm verspätet geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückbezahlt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Beilage: Rückerstattungsformular; Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-[...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4

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