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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2008 C-5114/2008

December 1, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·880 words·~4 min·4

Summary

Invalidenversicherung (Übriges) | IV; Invalidenrente

Full text

Abtei lung II I C-5114/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Dezember 2008 Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV; Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5114/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am (...) 1954, am 2. Mai 2007 bei der österreichischen Sozialversicherung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung anmeldete (act. 1, 3 - 5); dass die Anmeldung bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) am 7. September 2007 einging und diese in der Folge den Beschwerdeführer mehrmals schriftlich aufforderte, notwendige Unterlagen einzureichen (act. 6 - 10); dass der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen nicht nachkam und die Vorinstanz ihn mit Mahnung vom 23. April 2008 nochmals bat, die für die Prüfung des Leistungsgesuchs unerlässlichen Unterlagen einzureichen. Zudem wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, dass auf sein Leistungsgesuch nicht eingetreten werden könne, wenn er seiner Auskunftspflicht innert der gesetzten Frist nicht nachkomme (act. 17); dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juli 2008 auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2007 nicht eintrat (act. 21); dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 2008 an die Vorinstanz um eine "Wiederaufnahme der Angelegenheit" ersuchte, da er von Oktober 2007 bis Juli 2008 nicht in Österreich anwesend gewesen sei; dies habe er vor seiner Abreise telefonisch einer Mitarbeiterin der Vorinstanz mitgeteilt; in der Beilage übermittelte er diverse Unterlagen (act. 22); dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 5. August 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 10. Juli 2008 sowie die materielle Beurteilung seines Leistungsgesuchs beantragte; dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2008 beantragte, es sei die Beschwerde gutzuheissen und die Akten seien zur Prüfung des Leistungsgesuches vom 2. Mai 2007 an sie zurückzuweisen; C-5114/2008 dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 18. November 2008 den Schriftenwechsel abschloss; dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist; dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und hier keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt; dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist; dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit darauf einzutreten ist; dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, dass sie spätestens ab dem 14. Februar 2008 (telefonische Nachfrage der Vorinstanz bei der Mutter des Beschwerdeführers) Kenntnis von der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers hatte; dass es ab jenem Zeitpunkt nicht mehr sachgerecht war, weiterhin Anfragen und Mahnungen an die Anschrift des Beschwerdeführers in Österreich zu versenden, sondern es sich stattdessen aufgedrängt hätte, den genauen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln und die Mahnungen an die neue Anschrift zu senden oder die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich abzuwarten; dass die angefochtene Nichteintretensverfügung daher zu Unrecht ergangen, diese mithin aufzuheben ist und die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers materiell zu prüfen hat; dass die Beschwerde in diesem Sinne gestützt auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien gutzuheissen ist; C-5114/2008 dass bei diesem Verfahrensausgang praxisgemäss keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 VwVG) und der Instruktionsrichter auf das Einholen eines Kostenvorschusses verzichtet hat; dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigug zuzusprechen ist, da seine Kosten verhältnismässig gering waren (Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 10. Juli 2008 wird aufgehoben. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Gesuchs vom 2. Mai 2007. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (...) - das Bundesamt für Sozialversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Kölliker Christine Schori Abt C-5114/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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