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Bundesverwaltungsgericht 18.11.2020 C-5108/2020

November 18, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·402 words·~2 min·4

Summary

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung, Verfügung der Einrichtung BVG vom 11. September 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5108/2020

Abschreibungsentscheid v o m 1 8 . November 2020 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien S._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung, Verfügung der Einrichtung BVG vom 11. September 2020.

C-5108/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) mit Verfügung vom 11. September 2020 die S._______ rückwirkend per 1. September 2019 zwangsweise angeschlossen hat, dass die S._______ (Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 11. November 2020 die Beschwerde vom 13. Oktober 2020 zurückgezogen hat, dass sich unter diesen Umständen die der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2020 auferlegte Zahlung eines Kostenvorschusses erübrigt, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).

(Es folgt das Dispositiv)

C-5108/2020 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______Gerichtsurkunde, Beilage: Kopie der Eingabe vom 11. November 2020) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV – die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

Der Einzelrichter : Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die

C-5108/2020 Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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