Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5012/2022
Urteil v o m 1 8 . Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung vom 27. September 2022.
C-5012/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (fortan: Vorinstanz) mit Verfügung vom 27. September 2022 infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Versicherte A._______ (fortan: Beschwerdeführerin) die Erhebungen einstellte und deren Leistungsgesuch vom 11. Juli 2018 abwies, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit E-Mail vom 23. Oktober 2022 bei der Vorinstanz angefochten hat, dass die Vorinstanz die genannte E-Mail am 1. November 2022 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, darunter auch die IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruchs vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts somit zu bejahen und folglich die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu prüfen sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 15. November 2022 aufforderte, innert zehn Tagen die E-Mail als Rechtsschrift zu unterschreiben, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass der Beschwerdeführerin diese Zwischenverfügung am 18. November 2022 zugestellt wurde,
C-5012/2022 dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass aber die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es – wie vorliegend – als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens zudem keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
C-5012/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Thomas Bischof
C-5012/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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