Abtei lung II I C-4997/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . März 2010 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. A._______, Z._______ (Spanien) , Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Y._______. Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 3. Februar 2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-4997/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 3. Februar 2009 (validiert am 4. Februar 2009, act. 3.1) das Leistungsbegehren von A._______ (Beschwerdeführerin) vom 30. Januar 2008 via den spanischen Versicherer (act. IV/7 – 9) abwies, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung mit Schreiben der Asociación X._______ de emigrantes retornados (C._______) mit Schreiben vom 30. Juli 2009 zugestellt erhielt (act. 1.2), dass die Beschwerdeführerin am 1. August 2009 (Poststempel, Eingang: 6. August 2009) die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht unter Beilage eines Arztberichts vom 20. Juli 2009 mit der Begründung anfocht, ihre Krankheit habe sich verschlechtert, weshalb sie nicht in der Lage sei zu arbeiten, im Übrigen habe sie bis heute ihren Widerspruch nicht senden können (act. 1), dass die Vorinstanz auf telefonische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2009 angab, die Verfügung sei am 3. Februar 2009 zur Post gegangen, und da die Einsicht in Zustellungsdaten nur während sechs Monaten möglich sei, sie keinen Nachweis mehr über das Zustelldatum der Verfügung bei der Versicherten erbringen könne (act. 2), dass die Beschwerdeführerin den auferlegten Kostenvorschuss innert der auferlegten Frist leistete (act. 6), dass die Beschwerdeführerin am 9. September 2009 dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, sie habe keine Nachweise über die Zustellung der Verfügung vom 3. Februar 2009 (act. 8), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2010 ausführte, die Beschwerde sei offensichtlich zu spät erfolgt, und beantragte, darauf nicht einzutreten, dass sie eventualiter beantragte, die Beschwerde sei – falls das Bundesverwaltungsgericht trotzdem eintrete – gutzuheissen und zur Einholung weiterer Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen, C-4997/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen ist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG), dass die angefochtene Verfügung gemäss den Akten am 4. Februar 2009 validiert und die Beschwerde am 1. August 2009 eingereicht wurde, dass der Nachweis einer verspäteten Rechtsmitteleinreichung bei der Verwaltung liegt (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 341 mit Verweis auf VPB 61.66 E. 3a sowie ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.112 mit weiteren Hinweisen), dass die Akten zwar das Formular E 211 ES enthalten, das die Zustellung der Verfügung beim spanischen Versicherungsträger I.N.S.S. Direccion Provincial X._______, belegt (Bestätigung vom 24. Februar 2009, act. IV/45, 46), dass die Vorinstanz aber weder belegen konnte, wann die Verfügung nach der Validierung vom 4. Februar 2009 verschickt, noch wann sie der Beschwerdeführerin zugestellt wurde (act. 2) und im Übrigen feststeht, dass die C._______ die Verfügung der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2009 (act. 1.2) zustellte, dass somit offen bleibt, wann die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin zugestellt wurde bzw. diese in ihren Gewahrsam gelangt ist (direkt oder über den spanischen Versicherungsträger), C-4997/2009 dass die Ausführungen der Vorinstanz, bei offensichtlich verspäteter Beschwerde sei auf die allgemeine postalische Übermittlungsdauer abzustellen, nicht zutreffen, die Beweislast der Eröffnung bei ihr liegt, vorliegend keine Umkehrung der Beweislast erfolgt und die Vorinstanz den Beweis der verspäteten Rechtsmitteleinreichung nicht zu erbringen vermag, dass demnach die Beschwerde zu Gunsten der Beschwerdeführerin als frist- und formgerecht eingereicht zu betrachten ist und auch der Kostenvorschuss fristgemäss geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2010 in materieller Sicht festhielt, sie habe die Angelegenheit ihrem ärztlichen Dienst vorgelegt und dieser sei zur Schlussfolgerung gekommen, aus dem Inhalt der nachgereichten medizinischen Akten (act. 1.1, 10.1) würden sich keine stichhaltigen Aussagen ergeben, dass gleichzeitig jedoch Hinweise darauf vorlägen, dass sich im Bereich der Halswirbelsäule der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ergeben habe und eine Operation angezeigt sei, weshalb zusätzliche Abklärungen zur zuverlässigeren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit benötigt würden (act. 16 mit Verweis auf act. IV/48), dass die IVSTA deshalb beantragte, die Angelegenheit sei gutzuheissen und im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem eventualiter gestellten Antrag der IVSTA auf Gutheissung der Beschwerde nicht entsprochen werden sollte, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2009 aufzuheben und die Sache zur Feststellung C-4997/2009 des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 27. August 2009 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 300.-- zurückzuerstatten ist, dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist, dass der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung vom 15. Februar 2010 inkl. Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 31. Januar 2010 (act. IV/48) zur Kenntnis zuzustellen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Verfügung vom 3. Februar 2009 aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. C-4997/2009 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein, Beilage: Doppel der Vernehmlassung der IVSTA vom 15. Februar 2010 inkl. Kopie act. IV/48) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6