Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-4884/2019
Abschreibungsentscheid v o m 1 0 . September 2020 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien A._______, (Australien), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Beiträge für die freiwillige Versicherung des Beitragsjahres 2018, Einspracheentscheid der SAK vom 26. August 2019.
C-4884/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 26. August 2019 (Vorakten 82; BVGer act. 2/1) die Einsprache von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 17. Juli 2019 (Postaufgabe; Vorakten 81) abwies, und die Verfügung vom 26. Juni 2019 für das Beitragsjahr 2018 bestätigte, wonach für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018, gestützt auf ein Erwerbseinkommen von AUD 73'251.23, für das Beitragsjahr 2018 ein AHV-Beitrag von Fr. 5'381.65 zu leisten sei, dass der Beschwerdeführer dagegen am 17. September 2019 (Postaufgabe; BVGer act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und geltend machte, der vorinstanzliche Entscheid beruhe auf einem Berechnungsfehler, der auf das unterschiedliche Steuerjahr in Australien und in der Schweiz zurückzuführen sei, denn die errechnete Summe von AUD 73'251.32 entspreche seinem Gehalt zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 31. Dezember 2018, also 1.5 Jahren, was falsch sei, dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 (BVGer act. 4) mitteilte, dass sie den angefochtenen Einspracheentscheid in Wiedererwägung ziehen möchte und daher das Bundesverwaltungsgericht ersuche, das Verfahren zu sistieren, dass, nachdem der Beschwerdeführer am 12. November 2019 (BVGer act. 8) gegen die Sistierung keine Einwände erhoben hatte, das Verfahren mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 (BVGer act. 9) sistiert wurde, dass die Vorinstanz mit Beitragsverfügung vom 15. Juli 2020 (BVGer act. 11/1) die Verfügung vom 26. Juni 2019 ersetzte und damit den Einspracheentscheid vom 26. August 2019 sinngemäss in Wiedererwägung zog, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. August 2020 (Postaufgabe; BVGer act. 13) dem Bundesverwaltungsgericht mitteile, dass er mit der Beitragsverfügung der SAK vom 15. Juli 2020 einverstanden sei, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
C-4884/2019 dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der freiwilligen AHV/IV vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 85bis AHVG), dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass vorliegend mit der Wiedererwägungsverfügung vom 15. Juli 2020 den Anträgen des Beschwerdeführers entsprochen wurde, sein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde damit nachträglich weggefallen ist, sodass die Beschwerde gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-4884/2019 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: