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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2023 C-4872/2023

November 20, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,138 words·~6 min·4

Summary

Rentenanspruch | Invalidenversicherung (IV), Eintretensvoraussetzungen; (Verfügung vom 29. Juni 2023)

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4872/2023

Urteil v o m 2 0 . November 2023 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien A._______, (Slowakei), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung (IV), Eintretensvoraussetzungen; (Verfügung vom 29. Juni 2023).

C-4872/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsgesuch von A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 29. Juni 2023 abgewiesen und einen Rentenanspruch verneint hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 2, Beilage 1), dass sich die Versicherte mit Schreiben vom 25. August 2023 (Datum Poststempel) an die IVSTA wandte und im Wesentlichen ausführte, seit dem 9. Juni 2023 wieder arbeitsunfähig zu sein (BVGer-act. 1), dass die Versicherte ausserdem bei der IVSTA weitere ärztliche Berichte einreichte sowie um eine erneute Begutachtung ersuchte, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 12. September 2023 die Eingabe der Versicherten vom 25. August 2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung weiterleitete (BVGer-act. 2), dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass hieraus implizit folgt, dass sich in der Beschwerde auch der Beschwerdewille manifestieren und die Beschwerde bedingungs- und vorbehaltlos erhoben werden muss (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 N. 37),

C-4872/2023 dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass die Eingabe der Versicherten im vorliegenden Fall nicht als Beschwerde bezeichnet ist und trotz Rechtsmittelbelehrung in der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Juni 2023, wonach Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht zu richten seien, bei der IVSTA, namentlich adressiert an Frau B._______, Kundenbetreuerin und Stellvertreterin des Dienstchefs der Sektion Leistungsgesuche II der IVSTA, eingereicht wurde, dass die Versicherte sodann auch ausführte, einen Bericht aus dem Jahr 2020 nicht bei der Sozialversicherung eingereicht zu haben, weil sie sich dafür schäme, an Depressionen zu leiden, und diesen jetzt der IVSTA nachreiche («[…] es war unangenehm für mich, deshalb schicke ich sie dir jetzt.»), dass die Versicherte im Weiteren einen stationären Krankenhausaufenthalt vom 26. Juni 2023 bis zum 3. Juli 2023 sowie einen Eingriff am 2. August 2023 in einer Spezialklinik für chronische Wirbelsäulenschmerzen beschreibt sowie entsprechende medizinische Unterlagen eingereicht hat und folglich auf den Zeitraum nach Erlass der Verfügung vom 29. Juni 2023 Bezug nimmt, dass damit im vorliegenden Fall aus der Eingabe vom 25. August 2023 nicht eindeutig hervorgeht, ob die Versicherte tatsächlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen wollte, dass die Versicherte deshalb mit Zwischenverfügung vom 25. September 2023 und unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 3 VwVG aufgefordert wurde, innert zehn Tagen ab Erhalt zu erklären, ob sie ihre Eingabe vom 25. August 2023 an die IVSTA als Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2023 verstanden haben will, und falls ja, was sie beantragt und wie sie dies begründet, ansonsten auf die Eingabe vom 25. August 2023 nicht eingetreten werde (vgl. BVGer-act. 3, Dispositiv-Ziffern 1 und 2), dass der Versicherten die per Einschreiben versandte Zwischenverfügung vom 25. September 2023 gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 6. Oktober 2023 zugestellt wurde (BVGer-act. 4) und folglich die Frist

C-4872/2023 zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung am 16. Oktober 2023 abgelaufen ist, dass die Versicherte innert der gesetzten Frist – sowie bis zum heutigen Datum – weder ihren Beschwerdewillen erklärt noch ihre Beschwerde verbessert hat, dass die Versicherte auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass vorliegend die Prüfung, ob es sich bei der Eingabe vom 25. August 2023 allenfalls um ein Neuanmeldungsgesuch oder um ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 29. Juni 2023 handelt, der IV- STA zu überlassen bleibt, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-4872/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 25. August 2023 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

C-4872/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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