Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-4825/2020
Abschreibungsentscheid v o m 2 2 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.
Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand Zwangsanschluss gemäss Art. 12 BVG; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 3. September 2020.
C-4825/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) mit Verfügung vom 3. September 2020 die A._______ (Beschwerdeführerin) vom 1. April bis 31. Dezember 2019 zwangsweise angeschlossen hat mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe gemäss einer Meldung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung B._______ zum Zeitpunkt der Auflösung des Anschlussvertrages Personen beschäftigt, die der obligatorischen Vorsorge unterstellt seien, dass die Vorinstanz ausserdem festhält, zwischen dem Beginn der Vorsorge am 1. April 2019 und dem Datum der angefochtenen Verfügung seien ein oder mehrere Arbeitsverhältnisse aufgelöst worden, die Ansprüche auf Freizügigkeitsleistungen der beruflichen Vorsorge begründen (Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilage), dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. September 2020 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (B-act. 1), dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2020 einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- am 29. Oktober 2020 fristgerecht geleistet hat (B-act. 2; 4), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 7. Dezember 2020 mitteilte, sie ziehe die Beschwerde vom 29. September 2020 zurück, da sie sich mit der Vorinstanz geeinigt habe und die Vorinstanz die Verfügung nach Beschwerderückzug in Wiedererwägung ziehen werde (B-act. 6), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten indessen ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE),
C-4825/2020 dass aus diesem Grund keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass nach dem vorliegenden Verfahrensausgang weder der Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario) noch die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde; Beilage im Doppel: Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2020) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-4825/2020 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tatjana Bont
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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