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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2008 C-4692/2008

November 13, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,746 words·~9 min·4

Summary

Einreise | Visum zu Besuchszwecken

Full text

Abtei lung II I C-4692/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . November 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. M_______ und M_______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Visum zu Besuchszwecken. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4692/2008 Sachverhalt: A. Der 1984 geborene iranische Staatsangehörige S_______ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 13. Mai 2008 bei der Schweizerischen Vertretung in Teheran ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner Tante und deren Ehemann (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Affoltern am Albis (ZH). Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei den Gastgebern zusätzliche Abklärungen getätigt und deren Ergebnis an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, wies diese das Gesuch um Erteilung eines Besuchsvisums mit Verfügung vom 2. Juli 2008 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass keine Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt bestehe. C. Mit Beschwerde vom 13. Juli 2008 gelangen die Gastgeber an das Bundesverwaltungsgericht und beantragen sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum zu einem Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügen sie im Wesentlichen, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht gewährleistet wäre. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2008 auf Abweisung der Beschwerde. E. Die Beschwerdeführer haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Replik keinen Gebrauch gemacht. F. Auf den Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. C-4692/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. In der vorliegend zu beurteilenden Rechtsmaterie ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführer sind als formelle Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 2. 2.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und ein Visum, sofern sie nicht von der Visumpflicht befreit sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 3 ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). C-4692/2008 2.2 Der Beschwerdeführer kann sich als iranischer Staatsangehöriger auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt deshalb der Visumspflicht. 2.3 Für die Visumerteilung ist - unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie der kantonalen Ausländerbehörden - das BFM zuständig (vgl. Art. 6 AuG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 VEV). 3. Für die Erteilung eines Visums ist - wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt beantragt wird - unter anderem vorausgesetzt, dass der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 5 Abs. 2 AuG). Darüber ist im Rahmen einer Prognose zu befinden, in welche die allgemeine Lage im Herkunftsland, die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin sowie sonstige Besonderheiten des Einzelfalles einzubeziehen sind (vgl. dazu ALBERTO ACHERMANN, Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländer- und Bürgerrechts, S.197, in: ALBERTO ACHERMANN / MARTINA CARONI / ASTRID EPINEY / WALTER KÄLIN / MINH SON NGUYEN / PETER UEBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2007/2008, Bern 2008). 4. 4.1 Die politischen Machtstrukturen im Iran sind vom autoritären Herrschaftsprinzip des "velayat-e faqih" (Herrschaft der islamischen Rechtsgelehrten) geprägt und haben Auswirkungen auf praktisch jeden Lebensbereich. Die mit Reformbestrebungen einhergehende Amtszeit von Staatspräsident Sayed Mohammed Khatami endete im August 2005 mit dem Amtsantritt von Mahmud Ahmadinejad, der als Vertreter des streng religiösen konservativen Flügels der iranischen Politik gilt. Nach seinem ersten Amtsjahr, welches einen aussenpolitischen Kurswechsel einleitete, rückten innen- und wirtschaftspolitische Themen - darunter die Bekämpfung der Inflation - in den Vordergrund. Unter zunehmendem innenpolitischen Druck verfügte die Regierung Ahmadinejad die Schliessung verschiedener Zeitungen sowie die Kontrolle des Internets durch Einsatz von Filterprogrammen. Wiederholte Demonstrationen von Frauen- und Menschenrechtsaktivisten, Lehrerproteste und Proteste an Universitäten führten dazu, dass zahlreiche Teilnehmer verhaftet und teilweise zu Haftstrafen verurteilt wurden (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Stand: Juni 2008, be- C-4692/2008 sucht am 8. Oktober 2008). Die vor allem in reformwilligen, gebildeten Kreisen bestehende Unzufriedenheit über die dargelegte innenpolitische Situation ist für diejenigen, die es sich leisten können, häufig Anlass, eine Emigration (insbesondere auch nach West- oder Mitteleuropa) ins Auge zu fassen. Dabei zeigt sich die Tendenz zur Auswanderung erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ledigen männlichen Personen. Sie wird vor allem dann noch begünstigt, wenn bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und dementsprechend ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 4.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 24-jährigen, ledigen Mann. Gemäss den Äusserungen der Beschwerdeführer in ihrer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem kantonalen Migrationsamt lebt der Gesuchsteller nach wie vor bei seiner Ursprungsfamilie in Teheran. Der Vater des Gesuchstellers sei Botschafter und habe sich mit einem Teil der Familie (ohne den Gesuchsteller) während längerer Zeit in Polen aufgehalten. Die Mutter des Gesuchstellers sei eine Schwester der Beschwerdeführerin. Ein Onkel des Gesuchstellers lebe ebenfalls in der Schweiz und sei hier eingebürgert. Der Gesuchsteller habe im Moment keine Arbeitsstelle und erlerne die deutsche Sprache (nach Erklärung des Gesuchstellers selbst in seinem Antragsformular an einer Privatschule). Nach Beendigung des angestrebten Besuchsaufenthalts werde er zu seiner Familie zurückkehren, weiter nach einer Arbeitsstelle suchen und auch das Deutschstudium fortführen. Über den angestammten Beruf, bzw. den Bereich, in dem der Gesuchsteller bisher erfolglos eine Arbeitsstelle gesucht hat, ist nichts aktenkundig. Ebenso wenig ist ersichtlich, welches Ausbildungsziel der Gesuchsteller mit seiner Sprachschulung anstrebt. Entsprechend lässt sich nicht abschätzen, ob er mit diesen zusätzlichen Sprachkenntnissen in seiner Heimat bessere Aussichten haben wird, sich eine eigene berufliche und wirtschaftliche Existenz schaffen zu können. Von der Vorinstanz in deren Vernehmlassung zu Recht auf diese Lücken aufmerksam gemacht, haben die Beschwerdeführer trotz eintsprechender Einladung nicht repliziert. 4.3 Aus den Akten kann solchermassen weder unter dem persönlichfamiliären noch unter einem wirtschaftlich-beruflichen Aspekt auf Verhältnisse geschlossen werden, die verlässlich von einer allfälligen C-4692/2008 Emigration abzuhalten vermöchten. Dies gilt um so mehr, als der Gesuchsteller mit seinen in der Schweiz lebenden Verwandten (Tante und Onkel) über nahe Bezugspersonen verfügt, was einen solchen Entschluss nach dem bereits Gesagten noch fördern kann. 4.4 Tritt hinzu, dass mit der angestrebten Einreise ein weiteres, im Gesuchsverfahren noch nicht deklariertes Ziel verfolgt wird. Nachdem der Gesuchsteller in seinem Visumsantrag auf die Frage nach dem Hauptzweck der Reise vermerkt hatte, er wolle in der Schweiz die Tante und den Onkel besuchen und die deutsche Sprache erlernen, hatten sich vorerst auch die Beschwerdeführer (in ihrer Stellungnahme gegenüber dem kantonalen Migrationsamt vom 9. Juni 2008) in gleicher Weise geäussert. Demgegenüber bringen sie in ihrer Rechtsmitteleingabe beim Bundesverwaltungsgericht erstmals vor, ein Hauptzweck der Reise liege auch darin, den Gesuchsteller hier in der Schweiz von einem Facharzt untersuchen und abklären zu lassen. Der Gesuchsteller habe vor drei Jahren bei einem Verkehrsunfall Verletzungen im Unterleibsbereich erlitten. Als Folge der Verletzungen und von bereits im frühen Kindesalter bei einer Operation erlittenen Schädigungen habe er nach Einschätzung iranischer Ärzte seine Zeugungskraft eingebüsst. Diese Befunde wollten sie (die Beschwerdeführer) nun von einem Spezialisten in der Schweiz überprüfen lassen. Die Befunde seien für den Gesuchsteller insofern wichtig, als es für ihn darum gehe, über eine allfällige Heirat zu entscheiden. Dass diese Umstände nicht schon im Bewilligungsverfahren vorgetragen worden seien, habe seinen Grund darin, dass es dabei um einen privaten und intimen Bereich des Gesuchstellers gehe. Irgend welche Belege medizinischer Natur wurden im Beschwerdeverfahren nicht ediert. Dies obwohl die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung noch ausdrücklich auf deren mögliche Erheblichkeit aufmerksam gemacht hatte. Solchermassen lässt sich nicht abschätzen, wie konkret diese Abklärungen geplant wurden bzw. ob sie sich überhaupt im zeitlichen Rahmen des zur Diskussion stehenden Besuchsaufenthalts durchführen liessen. In völliger Unkenntnis der Umstände kann auch das Risiko nicht beurteilt werden, dass eine Behandlung während des Besuchsaufenthalts begonnen und zum Anlass für ein Verlängerungsgesuch bzw. für eine Änderung des Aufenthaltszwecks genommen werden könnte, was wiederum geeignet wäre, das Entscheidsermessen der zuständigen Behörden einzuschränken. C-4692/2008 5. Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz somit zu Recht davon ausgehen, dass für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nicht genügend Gewähr besteht (Art. 5 Abs. 2 AuG). 6. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 8) C-4692/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Dossier Nr. 15139183.6 retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (ZH-Nr. 2191204) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: Seite 8

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