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Bundesverwaltungsgericht 08.12.2008 C-4650/2007

December 8, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,441 words·~12 min·3

Summary

Rente | Hinterlassenenrente AHV/IV; Verfügung der SAK vom ...

Full text

Abtei lung II I C-4650/2007 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Dezember 2008 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Elena Avenati- Carpani, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Daniel Golta. A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Hinterlassenenrente AHV/IV; Verfügung der SAK vom 24. Mai 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4650/2007 Sachverhalt: A. Die (...) 1973 geborene A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) ist kosovarische Staatsangehörige und lebt im Kosovo. Von 1999 bis 30. August 2003 lebte sie in ausserehelicher Lebensgemeinschaft mit dem kosovarischen Staatsangehörigen B._______. Dieser hatte 1976 und 1977 sowie 1981 bis 1992 verschiedentlich in der Schweiz gearbeitet und Beiträge in die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung einbezahlt. (...) 2003 heiratete die Beschwerdeführerin B._______. Am (...) 2007 starb B._______ (nachfolgend: der Verstorbene). Er hinterliess keine Kinder und auch die Beschwerdeführerin war kinderlos (vgl. SAK/5, SAK/8-10, SAK/12-17 und SAK/25). B. B.a Am 1. Februar 2007 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausrichtung einer Hinterlassenenrente, welcher am 26. Februar 2007 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) eintraf (vgl. SAK/1-5). B.b Mit Verfügung vom 15. März 2007 wies die SAK das Rentengesuch ab. Ausserdem erklärte die SAK, dass die einbezahlten AHV- Beiträge nicht zurückerstattet würden (SAK/18-19). B.c Mit Schreiben vom 13. April 2007 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente bzw. eine Abfindung bzw. die Rückerstattung der vom Verstorbenen geleisteten AHV-Beiträge (SAK/22-23). Sie begründete dies im Wesentlichen sinngemäss wie folgt: Seit Anfang 1999 habe sie in ausserehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Verstorbenen gelebt. Sie habe den Verstorbenen nur deshalb erst am 1. September 2003 heiraten können, weil dies vorher durch den Krieg im Kosovo und das ungenügende Funktionieren der Übergangsverwaltung der Vereinigten Nationen verunmöglicht worden sei. Kinder hätten sie keine gehabt, weil der Verstorbene sterilisiert gewesen sei. Darunter leide sie sehr. Weiter ergebe sich ein "Recht auf Erbschaft" aus Internationalen Konventionen. Schliesslich sei ihr Mann von serbischen paramilitärischen Kräften brutal geschlagen und deshalb jahrelang in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden und C-4650/2007 schliesslich gestorben. Er habe am 4. Juni 2004 einen Antrag auf eine schweizerische IV-Rente gestellt, worauf er sehr wohl einen Anspruch gehabt habe. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) habe den diesbezüglichen Entscheid bis nach dem Versterben ihres Ehemannes hinausgeschoben. B.d Mit Entscheid vom 24. Mai 2007 wies die SAK die Einsprache ab. Dies begründete sie damit, dass eine Witwe nur Anspruch auf eine Hinterlassenenrente habe, sofern sie zum Zeitpunkt der Verwitwung mindestens ein Kind oder zu diesem Zeitpunkt das 45. Altersjahr vollendet habe und zusätzlich mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sei. C. C.a Mit Schreiben vom 28. Juni 2007 (Poststempel unleserlich; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 9. Juli 2007) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente bzw. eine Abfindung bzw. die Rückerstattung der vom Verstorbenen geleisteten AHV-Beiträge. Dies begründete sie im Wesentlichen gleich wie ihre Einsprache. C.b Am 12. Juli 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Spruchkörper mit und forderte die Beschwerdeführerin auf, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Ein Ausstandsbegehren wurde in der Folge keines gestellt. Am 25. Juli 2007 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ihr Zustelldomizil in der Schweiz mit. C.c Mit Stellungnahme vom 8. August 2007 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Einspracheverfügung. Sie begründete dies gleich wie die Einspracheverfügung vom 24. Mai 2007 (B.d) - unter ergänzendem Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verwitwung weder über fünf Jahre mit B._______ verheiratet gewesen sei, noch das 45. Altersjahr vollendet habe. Trotz entsprechender Einladung reichte die Beschwerdeführerin keine weitere Stellungnahme ein. C.d Am 8. Mai 2008 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens, worauf das Bundes- C-4650/2007 verwaltungsgericht sie am 2. Juni 2008 auf die andauernd hohe Arbeitsbelastung der zuständigen Abteilung hinwies. C.e Am 9. Oktober 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien einen Wechsel des Spruchkörpers mit. Ausstandsbegehren wurden keine gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.4 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.5 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG). C-4650/2007 1.6 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung an die entsprechende Partei zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Ist der letzte Tag der Frist ein Sonntag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Aufgrund des fehlenden Zustellnachweises des Einspracheentscheides kann nicht mehr festgestellt werden, wann die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid erhalten hat; diesbezüglich ist daher auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin abzustellen. Sie macht geltend, den Entscheid am 8. Juni 2007 (Freitag) erhalten zu haben. Die Beschwerde wurde auf den 28. Juni 2007 datiert - der Postaufgabestempel ist unleserlich - und ist am Montag, 9. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Die am 9. Juli 2007 endende Beschwerdefrist wurde somit eingehalten. 1.7 Das Bundesverwaltungsgerichts ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig und tritt darauf ein. 2. Zunächst ist das für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache wesentliche Recht zu erörtern. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: das Abkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder dem jüngst als Staat anerkannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das Abkommen Anwendung. Nach Art. 2 des Abkommens (in Verbindung mit Art. 1 Ziffer 1 Bst. a Abs. I des Abkommens) stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus der schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen hinsichtlich der anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich weder im Abkommen selbst, noch in anderen, für die hier betroffenen Staaten verbindlichen, zwischenstaatlichen Verträgen. Gemäss Art. 4 des C-4650/2007 Abkommens ist grundsätzlich die Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates anwendbar, auf dessen Gebiet die für die Versicherung massgebende Beschäftigung ausgeübt wird (bzw. ausgeübt wurde). Da die Beschwerdeführerin als kosovarische Staatsangehörige im Kosovo lebt und der Verstorbene die massgebende Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt hat, bestimmen sich Verfahren und die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Hinterlassenenrente bzw. einer entsprechenden Abfindung bzw. einer Rückerstattung von AHV-Beiträgen nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG und der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101), soweit das Abkommen und weitere, für die hier betroffenen Staaten verbindliche, zwischenstaatliche Verträge keine Abweichungen davon vorsehen. 3. Vorliegend ist in der Hauptsache strittig und zu prüfen, ob die SAK es zu Recht abgelehnt hat, der Beschwerdeführerin eine Witwenrente auszurichten. 3.1 Unter der Voraussetzung, dass dem verstorbenen Ehegatten für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG), haben Witwen Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG) oder wenn sie das 45. Altersjahr vollendet haben und zusätzlich mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 AHVG). Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Witwenrente von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst, noch in anderen, für die Schweiz und den Heimatstaat der Beschwerdeführerin und des Verstorbenen verbindlichen zwischenstaatlichen Verträgen. 3.2 Es ist unbestritten und aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder hatte. Aus welchem Grund das Ehepaar keine Kinder hatte, insbesondere ob ein inniger Kindeswunsch unerfüllt blieb, ist diesbezüglich nicht relevant. Aus Artikel 23 Abs. 1 AVHG kann die Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf eine Witwenrente ableiten. C-4650/2007 3.3 Ebenfalls unbestritten und aus den Akten ersichtlich ist, dass die am 3. April 1973 geborene Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verwitwung noch keine 45 Jahre alt war. Gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVG muss diese Voraussetzung kumulativ zur fünfjährigen Ehedauer erfüllt sein. Da dies nicht der Fall ist, kann vorliegend offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verwitwung (z.B. wegen einer früheren Ehe) eine insgesamt fünfjährige Ehedauer im Sinne der obgenannten Bestimmung (Satz 2) aufweist. Nicht relevant ist somit auch, ob der Zeitraum der vorgängigen ausserehelichen Lebensgemeinschaft an die massgebende Ehedauer anzurechnen wäre. Somit kann die Beschwerdeführerin auch aus Art. 24 Abs. 1 AHVG keinen Anspruch auf eine Witwenrente ableiten. 3.4 Die SAK hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Witwenrente somit zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin - wie schon in ihrer Einsprache vom 13. April 2007 - sinngemäss die Ausrichtung einer Abfindung. Die SAK hat sich diesbezüglich in der Einspracheverfügung vom 24. Mai 2007 (SAK/26-27) nicht geäussert und in ihrer Verfügung vom 15. März 2007 (SAK/18-19) einzig darauf hingewiesen, dass die einbezahlten AHV-Beiträge nicht zurückerstattet werden. 4.2 Das interne schweizerische Recht kennt keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Abfindung an Stelle (oder zusätzlich zu) einer Witwenrente. Gemäss dem Abkommen hat ein Staatsangehöriger Serbiens oder des Kosovo, der sich nicht in der Schweiz aufhält und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, (nur) einen Anspruch auf eine Abfindung an Stelle einer Rente, wenn die ihm zustehende ordentliche Teilrente höchstens einen Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als einen Zehntel aber höchstens einen Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, kann besagter Staatsangehöriger zwischen der Rente und einer Abfindung wählen (Art. 7 Bst. a des Abkommens). Aus anderen, für die Schweiz und den Heimatstaat der Beschwerdeführerin verbindlichen, zwischenstaatlichen Verträgen kann kein weitergehender Anspruch auf Ausrichtung einer Abfindung abgeleitet werden. 4.3 Da die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Teilrente hat, hat sie auch keinen Anspruch auf eine an die Stelle der Rente tre- C-4650/2007 tende Abfindung. Die SAK hat somit zu Recht einen Anspruch auf Ausrichtung einer Abfindung verneint. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin verlangt ausserdem sinngemäss die Rückvergütung der vom Verstorbenen bezahlten AHV-Beiträge. In ihrer Verfügung vom 15. März 2007 hat die SAK der Beschwerdeführerin beschieden, dass die einbezahlten AHV-Beiträge nicht zurückerstattet würden. Die SAK hat diese Verfügung mit ihrer Einspracheverfügung vom 24. Mai 2007 (vollumfänglich) bestätigt und zugleich die Einsprache (als Ganzes) abgelehnt. Obwohl sie sich zur Frage der Rückerstattung der AHV-Beiträge in ihrer Einspracheverfügung nicht mehr geäussert hat, hat sie mit der Bestätigung ihrer Verfügung einen solchen Anspruch dennoch verneint. 5.2 Eine Rückvergütung bezahlter AHV-Beiträge kommt gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG nur für Ausländer bzw. deren Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht in Frage, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. Da vorliegend eine anwendbare zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin besteht, ergibt sich aus Art. 18 Abs. 3 AHVG kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rückvergütung der Beiträge. Weder das Abkommen selbst, noch andere, für die Schweiz und den Heimatstaat der Beschwerdeführerin und des Verstorbenen verbindliche, zwischenstaatliche Abkommen sehen eine Möglichkeit zur Rückvergütung der Beiträge vor. 5.3 Die SAK hat somit zu Recht auch einen Anspruch auf Rückerstattung von AHV-Beiträgen abgelehnt. 6. 6.1 In Bezug auf die erwähnten Begehren der Beschwedeführerin auf Ausrichtung einer Witwenrente bzw. einer entsprechenden Abfindung bzw. auf Rückerstattung der geleisteten AHV-Beiträge ist ergänzend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin insbesondere auch aus keinem zwischenstaatlichen Vertrag, welcher den Anspruch auf freie Heirat schützt (insbesondere aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), weitergehende Ansprüche ableiten kann. Namentlich ist in den für die Schweiz verbindlichen zwischenstaatlichen Verträgen kein "Recht auf Erbschaft" von Hinterlassenen im Sinne eines Anspruches auf Ausrichtung von Sozialversicherungsleistungen vorgesehen. C-4650/2007 6.2 Dass der Verstorbene, wie die Beschwerdeführerin ausführt, von serbischen paramilitärischen Kräften brutal geschlagen und deshalb jahrelang in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden und schliesslich gestorben sei, kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin weist im Übrigen selber darauf hin, dass daraus abgeleitete Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung bereits bei der IVSTA geltend gemacht worden sind. Die beiden Verfahren sind separat zu führen und die entsprechenden Ansprüche unabhängig voneinander zu beurteilen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Witwenrente erfüllt sind, noch ein Anspruch auf eine Abfindung oder Rückzahlung der AHV-Beiträge besteht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu. C-4650/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 10

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