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Bundesverwaltungsgericht 27.07.2022 C-4614/2021

July 27, 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·542 words·~3 min·3

Summary

Rente | AHV, Rentenanspruch; Einspracheentscheid vom 5. September 2021

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4614/2021

Abschreibungsentscheid v o m 2 7 . Juli 2022 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien A._______, (Portugal), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Rentenanspruch; Einspracheentscheid vom 5. September 2021.

C-4614/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 20. April 2021 eine Altersrente in der Höhe von Fr. 442.- rückwirkend ab 1. November 2016 zugesprochen hat (SAK-act. 31), dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 20. Mai 2021 Einsprache erhoben hat, welche mit Einspracheentscheid vom 5. September 2021 abgewiesen worden ist (SAK-act. 44), dass der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid bei der SAK eine Eingabe eingereicht und um Klärung seiner Situation gebeten hat (BVGer-act. 1, 4), dass die Vorinstanz die Sache zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat (BVGer-act. 2), dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 20. Juli 2022 die Beschwerde vom 27. September 2021 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-4614/2021 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-4614/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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