Abtei lung II I C-460/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . September 2008 Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. W._______, Polen, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV (Rückvergütung von Beiträgen). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-460/2007 Sachverhalt: A. Der verheiratete, polnische Staatsangehörige W._______, geboren am (...) 1950, war in den Jahren 1995 bis 2006 in der Schweiz erwerbstätig und hat Beiträge an die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet ([Vorinstanz] act. 7 und 10). Per 12. September 2006 ist er in seine Heimat zurückgekehrt (act. 11). B. Mit Gesuch vom 3. Oktober 2006 (act. 7) hat W._______ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) die Rückvergütung seiner geleisteten AHV-Beiträge beantragt. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 (act. 13) hat die SAK das Gesuch um Rückvergütung abgewiesen. Mit Polen bestehe mit Wirkung ab 1. April 2006 ein Sozialversicherungsrechtsabkommen, weshalb eine Rückvergütung nicht mehr möglich sei. C. Gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2006 hat W._______ am 10. November 2006 Einsprache bei der SAK erhoben (act. 14). Er beantragte die nochmalige Prüfung seines Antrages. Er habe keine Kenntnis von den geltenden Vorschriften gehabt, weshalb er seinen Rückvergütungsantrag zu spät gestellt habe. Er sei arbeitslos und benötige das Geld zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. D. Mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2006 (act. 17) hat die SAK die Einsprache abgewiesen. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2006 hat W._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Januar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte wiederum die Rückerstattung der einbezahlten Beiträge und verwies auf seine schlechte finanzielle Lage. F. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2007 beantragte die SAK die C-460/2007 Abweisung der Beschwerde, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Rückvergütung nicht erfülle. G. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. H. Gegen die mit Verfügung vom 2. April 2007 bekannt gegebenen Mitglieder des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen. Am 28. April 2008 wurde der Gerichtsschreiber durch die im Rubrum aufgeführte Gerichtsschreiberin ersetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. C-460/2007 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 3. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die SAK dem Beschwerdeführer die Rückvergütung der Beiträge zu Recht verweigert hat. 3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. 3.2 Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), das in Bezug auf Polen per 1. April 2006 in Kraft getreten ist, anzuwenden ist. Somit besteht mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. April 2006 ein zwischenstaatliches Abkommen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 RV-AHV (vgl. Art. 8 FZA), weshalb nach diesem Zeitpunkt keine Rückvergütung mehr erfolgen kann. Deshalb war auch das Rückvergütungsgesuch des Beschwerdeführers im Oktober 2006 abzuweisen. Hingegen wird der Beschwerdeführer – wie die SAK zutref- C-460/2007 fend ausgeführt hat – nach Erreichen des Rentenalters einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente stellen und gestützt auf seine Beitragszeiten in der Schweiz eine Altersrente erwerben können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK die Rückvergütung der Beiträge zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen 4. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-460/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6