Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-452/2017
Abschreibungsentscheid v o m 1 9 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien A._______ GmbH, vertreten durch lic. iur. Hans Luginbühl, Fürsprecher Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Vorinstanz.
Gegenstand Unfallversicherung, Zuteilung zu den Prämientarifen, Neueinreihung; Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2016.
C-452/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die SUVA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2016 die Einsprache der A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Neueinreihung ihres Betriebs im Prämientarif 2017 abwies (bf-act. 1), dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. Januar 2017 (verbessert am 31. Januar 2017) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Einreihung in der bisherigen Klasse 13D A0 (anstelle der Neueinreihung in die Klasse 13E A0) beantragte (act. 1; 4), dass das Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 13. März 2017 wegen laufender Einigungsverhandlungen sistiert wurde (act. 12), dass die Beschwerdeführerin am 19. September 2017 mitteilte, die Vorinstanz habe die streitige Verfügung in Wiedererwägung gezogen und eine Einreihung in den Prämientarif 2017 im Sinne der Beschwerdeführerin vorgenommen, weshalb das Verfahren – unter Auferlage der Verfahrenskosten, insbesondere einer nach gerichtlichem Ermessen festzulegenden Parteientschädigung, an die Vorinstanz – als gegenstandslos abzuschreiben sei, dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Oktober 2017 den Wiedererwägungsentscheid vom 5. April 2017 zukommen liess und mitteilte, sie verzichte auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. September 2017, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden, Anstalten und Betriebe gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Zuteilung zu den Prämientarifen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 109 Bst. b UVG), dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
C-452/2017 dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz im Wiedererwägungsentscheid vom 5. April 2017 dem Begehren der Beschwerdeführerin entsprach, und auch diese den Wiedererwägungsentscheid als ihren Anträgen entsprechend bezeichnet, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, weshalb der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1‘200.00 zurückzuerstatten ist, dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben und das Gericht im Säumnisfall die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE). dass die Parteientschädigung für die erst nach Beschwerdeerhebung anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ermessensweise auf Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
C-452/2017 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1‘200.00 ist dieser aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen. 5. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular „Zahladresse“ ) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Thomas Bischof
C-452/2017 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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