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Bundesverwaltungsgericht 25.09.2009 C-4514/2009

September 25, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·481 words·~2 min·6

Summary

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 14. Mai 20...

Full text

Abtei lung II I C-4514/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . September 2009 Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. R._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 14. Mai 2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4514/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 14. Mai 2009 das Gesuch von R._______ um Ausrichtung von Invalidenleistungen abgewiesen hat, dass R._______ (Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 2. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) ergibt, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 16. September 2009 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 3), dass diese Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2009 zugestellt wurde (act. 5), dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). C-4514/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 3

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