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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2026 C-4507/2026

July 1, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·819 words·~4 min·16

Summary

Freiwillige Versicherung | Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung, Einspracheentscheid der SAK vom 10. Juni 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4507/2026

Urteil v o m 1 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Helena Falk.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung, Einspracheentscheid der SAK vom 10. Juni 2026.

C-4507/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der 1966 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), schweizerischer Staatsangehöriger, per 1. Juli 2022 in die freiwillige AHV/IV-Versicherung aufgenommen wurde (BVGer-act. 1, Beilage 1), dass der Versicherte am 23. Oktober 2025 in die Schweiz (Kanton B._______ zurückzog (BVGer-act. 1, Beilagen 39), dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) den Versicherten mit Verfügung vom 8. Januar 2026 aus der freiwilligen Versicherung ausschloss, weil er die notwendigen Unterlagen nicht eingereicht habe (BVGer-act. 1, Beilage 9), dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2026 die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten abwies und die Verfügung vom 8. Januar 2026 bestätigte (BVGer-act. 1, Beilage 1), dass der Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 25. Juni 2026 (Eingangsstempel: 29. Juni 2029) Beschwerde erhob und beantragte, den Einspracheentscheid vom 10. Juni 2026 aufzuheben, die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 7 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen prüft, dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet, dass hierbei der Wohnsitz im Ausland zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung einziger Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bildet (vgl. hierzu Urteile des BVGer C-4477/2024 vom 30. Oktober 2024; C-2101/2019 vom 9. November 2020 m.H.; BVGE 2008/52), dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz zur Zeit der Beschwerdeerhebung in der Schweiz (C._______) hatte und somit nach dem Dargelegten in Ermangelung eines ausländischen Wohnsitzes kein Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist,

C-4507/2026 dass gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, dass somit zur Behandlung der Beschwerde des Versicherten das Versicherungsgericht des Kantons B._______ zuständig ist, dass aufgrund der dargelegten Rechtslage mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde vom 25. Juni 2026 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG und Art. 58 Abs. 3 ATSG die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde – vorliegend dem Obergericht des Kantons B._______ – überweist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (vgl. Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-4507/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde vom 25. Juni 2026 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons B._______ überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons B._______ und das BSV. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk

C-4507/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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