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Abteilung III C-4500/2023
Urteil v o m 2 . Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic
Parteien A._______, (Serbien), Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Vorbescheid vom 5. Juli 2023).
C-4500/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Vorbescheid vom 5. Juli 2023 einen Anspruch von A._______ auf eine Invalidenrente abgelehnt hat, dass A._______ dagegen mit Eingabe vom 9. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft, dass es sich beim angefochtenen und vorgelegten Rechtsakt offensichtlich um einen Vorbescheid der Vorinstanz handelt mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung auf S. 3 des Dokuments, dass sich bei der Eingabe vom 9. August 2023 ans Gericht damit nicht um eine Beschwerde gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG handelt, für welche das Bundesverwaltungsgericht zuständig wäre, sondern um einen Einwand gegen den Vorbescheid der Vorinstanz vom 5. Juli 2023, für dessen Behandlung die Vorinstanz zuständig ist, dass die Vorinstanz im Übrigen in der Eingabe vom 26. September 2023 weiter ausführt, es sei noch keine Verfügung erlassen worden, dass bereits aus diesem Grund auf die Eingabe vom 9. August 2023 mangels eines Anfechtungsobjekts und mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist, dass die Eingabe vom 9. August 2023 (Einwand gegen den Vorbescheid vom 5. Juli 2023) daher zuständigkeitshalber im Original (inklusive
C-4500/2023 Beilagen) an die Vorinstanz zur Prüfung und weiteren Veranlassung zu überweisen ist, dass somit mangels Zuständigkeit auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. August 2023 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]) und die Sache in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu überweisen ist, dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes von einer Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 9. August 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe vom 9. August 2023 geht im Original zur weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
C-4500/2023 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: