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Bundesverwaltungsgericht 14.09.2022 C-4496/2021

September 14, 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,248 words·~6 min·3

Summary

Spezialitätenliste | Krankenversicherung, Spezialitätenliste, Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre im Jahr 2017 für das Arzneimittel B., Verfügung BAG vom 10. September 2021

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4496/2021

Abschreibungsentscheid v o m 1 4 . September 2022 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien A._______, vertreten durch Dr. Christoph Willi, Rechtsanwalt, Streichenberg und Partner, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Krankenversicherung, Spezialitätenliste, Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre im Jahr 2017 für das Arzneimittel B._______, Verfügung des BAG vom 10. September 2021.

C-4496/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Gesundheit (im Folgenden: BAG oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. September 2021 eine Senkung der Preise des Arzneimittels B._______ im Rahmen der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre im Jahr 2017 verfügt hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 1), dass die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 12. Oktober 2021 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1), dass der mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2021 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– am 25. Oktober 2021 bei der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer act. 3 und 5), dass das BAG mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat (BVGer-act. 11), dass das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 25. April 2022 um Verfahrenssistierung (BVGer-act. 15) mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2022 abgewiesen und die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Notfrist darum ersucht worden ist, bis zum 27. Mai 2022 eine Replik einzureichen (BVGer-act. 18), dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Mai 2022 bekannt gegeben hat, dass sie entschieden habe, das Arzneimittel B._______ von der Spezialitätenliste streichen zu lassen, und zu diesem Zweck dem BAG einen entsprechenden Antrag gestellt habe, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos werde (BVGer-act. 19), dass das BAG mit Verfügung vom 21. Juni 2022 B._______ per 1. Juli 2022 aus der Spezialitätenliste gestrichen hat (BVGer-act. 23 Beilage) und in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2022 darauf hingewiesen hat, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der Streichung des Arzneimittels nicht hinfällig werde, da für die Zeit ab verfügter Preissenkung (vorliegend 1. November 2021) bis zur Streichung zu klären sei, ob die Preissenkungsverfügung vom 10. September 2021 rechtmässig gewesen sei, dies deshalb, weil die angeordnete Preissenkung aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht habe umgesetzt werden können und die

C-4496/2021 Beschwerdeführerin folglich im Fall einer Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung Mehreinnahmen generiert hätte, die zurückzuerstatten wären (BVGer-act. 23), dass bei einer Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit die Verfügung vom 10. September 2021 rechtskräftig würde, weshalb auch in diesem Fall die Mehreinnahmen bis zur Streichung zurückzuerstatten wären, dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 13. Juli 2022 mitgeteilt hat, dass für das BAG kein Zweifel bestehe, dass Mehreinnahmen auch bei Gegenstandslosigkeit geschuldet seien, weshalb es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehle und es dem BAG unbenommen sei, die Mehreinnahmen einzufordern (BVGer-act. 26), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 16. August 2022 – unter Hinweis darauf, dass über die Mehreinnahmen mit einer kostenpflichtigen Verfügung entschieden werden müsste, falls die Beschwerde nicht zurückgezogen würde – aufgefordert worden ist, bis zum 31. August 2022 Stellung dazu zu nehmen, ob sie an der Beschwerde festhalten möchte (BVGer-act. 27), dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 19. August 2022 mitgeteilt hat, dass sich ihrer Ansicht nach aufgrund der erfolgten Streichung des von der Beschwerde betroffenen Arzneimittels von der Spezialitätenliste der Aufwand für die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens nicht rechtfertige, weshalb sie aus diesen rein verfahrensökonomischen Gründen den Rückzug der Beschwerde erkläre (BVGer-act. 29), dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. August 2022 aufgefordert wurde, bis zum 15. September 2022 Stellung dazu zu nehmen, ob sie ihren Rückzug vorbehaltlos erklären möchte (BVGer-act. 30), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 2. September 2022 die Beschwerde vom 12. Oktober 2021 vorbehaltlos zurückgezogen hat (BVGer-act. 31), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

C-4496/2021 dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass ein Rückzug der Beschwerde grundsätzlich als Unterliegen gilt (vgl. Urteil des BGer 8C_123/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2 in fine), wobei die Beschwerdeführerin vorliegend keine Ausnahme geltend macht und eine solche aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass dem Gericht im vorliegenden Fall für die bisherige Verfahrensführung bereits ein nicht unerheblicher Aufwand entstanden ist (mehrfacher Schriftenwechsel), weshalb ein gänzlicher Erlass der Verfahrenskosten ausser Betracht fällt, dass daher der Beschwerdeführerin reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen sind, und der Restbetrag von Fr. 3'500.- nach Eintritt der Rechtskraft auf ein von der Beschwerdeführerin zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass bei Rückzug eines Rechtsmittels in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. Urteil des BGer 1C_440/2012 vom 27. August 2013 E. 5.1), die Beschwerdeführerin im konkreten Fall keine Ausnahme geltend macht, eine solche aus den Akten auch nicht hervorgeht und im Übrigen Bundesbehörden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 7 Abs. 3 VGKE), und daher vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. September 2022 an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist. (Urteilsdispositiv nächste Seite)

C-4496/2021 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- auferlegt, dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen und der Restbetrag von Fr. 3'500.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Mirjam Angehrn

C-4496/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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