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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2009 C-4434/2007

February 11, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,544 words·~8 min·4

Summary

Rückvergütung von Beiträgen | Alters- und Hinterlassenen-Versicherung

Full text

Abtei lung II I C-4434/2007/frj/fas {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Februar 2009 Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. H._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Alters- und Hinterlassenen-Versicherung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4434/2007 Sachverhalt: A. Der verheiratete chinesische Staatsangehörige H._______, geboren im Jahr 1965, war von August 2005 bis Ende Dezember 2006 in der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig und hat Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (Akt. 11/24 ff.). Per 16. Januar 2007 meldete er sich nach China ab (Akt. 11/10) und stellte am 28. Januar 2007 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) einen Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge (Eingang am 9. Februar 2007, Akt. 11/4). Mit Verfügung vom 22. März 2007 sprach ihm die SAK einen Rückvergütungsbeitrag von Fr. 4'177.- zu (Akt. 11/37). Die dagegen erhobene Einsprache, mit welcher H._______ einen höheren Rückerstattungsbetrag geltend machte, wies sie mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2007 ab (Akt. 11/53). B. Mit Email vom 21. Juni 2007 an die SAK rügte H._______ erneut die Berechnung der Rückvergütungsbeiträge. Die SAK leitete die Eingabe am 26. Juni 2007 an das Bundesverwaltungsgericht weiter (Akt. 1). Mit Schreiben vom 23. Juli 2007 wies der zuständige Instruktionsrichter H._______ auf die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde und das Erfordernis, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, hin (Akt. 2). Mit Eingabe vom 1. August 2007 reichte H._______ eine unterzeichnete und begründete Beschwerde ein, gab aber kein Zustelldomizil bekannt (Akt. 3). Mit Verfügung vom 27. September 2007 (zugestellt über das Schweizerische Generalkonsulat in Shanghai am 14. Oktober 2007, Akt. 7) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide des Gerichts durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (Akt. 6). C. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2007 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2007 zu bestätigen (Akt. 11). D. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu C-4434/2007 nehmen. Gleichzeitig wurde er nochmals darauf hingewiesen, dass das Urteil mangels Zustelldomizil amtlich publiziert werde (Akt. 12). Der Beschwerdeführer reichte weder eine Replik ein, noch gab er ein Zustelldomizil bekannt. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zudem in Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ausdrücklich vorgesehen. Angefochten ist eine Verfügung der SAK betreffend Rückvergütung der AHV-Beiträge. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). C-4434/2007 2.1 Als Adressat des die Einsprache abweisenden Entscheides ist der Beschwerdeführer berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und erfüllt – aufgrund der Beschwerdeverbesserung – auch die formellen Anforderungen (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.2 Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Mit China besteht kein entsprechendes Abkommen. Da der Beschwerdeführer auch nach förmlicher Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz verzeigt hat, ist dieses Urteil – im Dispositiv – gemäss Art. 36 Bst. b VwVG durch Veröffentlichung im Bundesblatt zu eröffnen. 3. Streitig ist der Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen. 3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. 3.2 Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). 3.3 Die Rückvergütung kann verweigert werden, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme (Art. 4 Abs. 4 RV-AHV). C-4434/2007 Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass ein Versicherter, der – verglichen mit seiner Altersklasse – während kurzer Zeit hohe Beiträge geleistet hat, ein höheres (geldwertes) Interesse an der Rückvergütung des Bezahlten hat als an der Ausrichtung einer Rente. Der Versicherte, der Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge hat, soll mithin nicht besser gestellt sein als ein Rentenbezüger "in gleichen Verhältnissen". Um eine solche Besserstellung zu vermeiden, sind die durch den Versicherten tatsächlich bezahlten Beiträge mit dem Barwert der zukünftigen Altersrente zu vergleichen, die einem Rentenberechtigten unter Zugrundelegung derselben Berechnungsgrundlagen (massgebendes Einkommen, Beitragsjahre, Rentenskala) wie dem Beschwerdeführer zukäme. Übersteigt der Rückvergütungsanspruch den Barwert der Rentenanwartschaft, so kann eine Kürzung in der maximalen Höhe des Differenzbetrags vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2007 [H 171/06] E. 3.3). 3.4 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge hat: Er hat während mehr als einem Jahr Beiträge geleistet, die keinen Rentenanspruch begründen, und es besteht mit seinem Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung. Ferner wohnt er seit dem 16. Januar 2007 nicht mehr in der Schweiz und ist aus der Versicherung ausgeschieden. Seine Familienangehörigen (Frau und Kind) waren nie in der Schweiz wohnhaft. 3.5 Streitig ist hingegen, ob die Vorinstanz die Höhe der Rückvergütung, korrekt ermittelt hat. 3.5.1 Der Beschwerdeführer hat von August 2005 bis Dezember 2006 ein Gesamteinkommen von Fr. 116'350.- erzielt (Akt. 11/32). Darauf wurden 8.4% (je 4.2% bei Arbeitnehmer und Arbeitgeber) für die AHV- Beiträge erhoben, insgesamt Fr. 9'773.40 (Akt. 11/33). 3.5.2 Die Altersrente wäre auf der Grundlage einer Beitragsdauer von 17 Monaten und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen – welches unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften ermittelt wurde – von Fr. 111'384.- (Akt. 11/35) zu berechnen. Weil der Beschwerdeführer nur ein vollständiges Beitragsjahr aufweist, kommt die Rentenskala 1 zur Anwendung (vgl. Art. 29bis ff. AHVG, insbes. Art. 29ter Abs. 1 AHVG, Art. 50 und Art. 52 AHVV, Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung, gültig ab 1. Januar 2007 [nachfolgend: Rententabellen 2007]). Das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen liegt über dem noch rentenbildenden Maximalan- C-4434/2007 satz von Fr. 79'560.-, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine maximale Teilrente gemäss Skala 1 von monatlich Fr. 50.- hätte (Rententabellen 2007, S. 104), was eine Jahresrente von Fr. 600.ergibt. Unter Anwendung des dem Alter des Beschwerdeführers entsprechenden Kapitalisierungsfaktors von 6.961 (vgl. Barwerttabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung, gültig ab 1. Januar 1997, S. 71) ergibt sich somit ein Barwert von Fr. 4'177.- Dies entspricht dem von der SAK errechneten Betrag. 3.5.3 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht in Anwendung von Art. 4 Abs. 4 RV-AHV den Rückvergütungsbetrag auf den Barwert der Rentenanwartschaft von Fr. 4'177.- beschränkt. Die Beschwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). C-4434/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser C-4434/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 8

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