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Bundesverwaltungsgericht 30.09.2015 C-4423/2014

September 30, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,648 words·~8 min·4

Summary

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rente, Einspracheentscheid vom 8. Juli 2014

Full text

Bundes ve rwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-4423/2014

Urteil v o m 3 0 . September 2015 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.

Parteien A._______, vertreten durch Christian Kühteubl, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rente, Einspracheentscheid vom 8. Juli 2014.

C-4423/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle B._______ – mit telefonischer Zustimmung des mit Beschluss des Bezirksgerichts C._______ vom 11. Mai 2012 einstweilig eingesetzten Sachwalters Rechtsanwalt Mag. Christian Kühteubl – der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) am 8. April 2014 den Antrag um einjährigen Vorbezug der Altersrente der AHV der am (…) März 1951 geborenen, in Österreich wohnhaften, österreichischen Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) übermittelte (vgl. act. 55, 56-1 ff., 57-1 f., 58-1 ff.), dass die Vorinstanz der Versicherten mit Verfügung vom 13. Mai 2014 basierend auf einer Versicherungszeit von 37 Jahren und 5 Monaten (und somit insgesamt 449 Beitragsmonaten) und einem durchschnittlichen massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 50'544.- eine um ein Jahr vorbezogenene Altersrente in der Höhe von Fr. 1'562.- monatlich zusprach (act. 66- 1 ff., 69), dass die Verfügung vom 13. Mai 2014 auch dem Sachverwalter der Beschwerdeführerin zugestellt wurde (act. 68), dass die Vorinstanz die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache der Versicherten vom 27. Mai 2014 mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2014 abwies (act. 70-1 ff., act. 72-1 ff.), dass die Vorinstanz die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde vom 29. Juli 2014 (Poststempel) am 5. August 2014 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer act. 1, Beilagen), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. August 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragte (BVGer act. 3), dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 9. September 2014 singemäss an ihren Anträgen und deren Begründung festhielt (BVGer act. 5) und die Vorinstanz am 25. September 2014 auf die Einreichung einer Duplik verzichtete (BVGer act. 7), dass – der in der Zwischenzeit als ständiger Sachwalter bestellte – Rechtsanwalt Mag. Christian Kühteubl (BVGer act. 13, Beilage) am 8. September 2015 auf die Einreichung von Schlussbemerkungen verzichtete (BVGer act. 16),

C-4423/2014 dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass daher das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 AHVG), dass die Beschwerdeführerin zunächst ohne Mitwirkung bzw. Vertretung des Sachwalters an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, die Frage ihrer Prozessfähigkeit jedoch offengelassen werden kann, nachdem der Sachwalter die Beschwerdeerhebung – und damit auch die Einspracheerhebung – nachträglich implizit genehmigt hat, dass der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens bildet und über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurden, das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen kann (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen), dass sich die Prüfungsbefugnis des Gerichts daher einzig auf die Frage der Rechtmässigkeit der Zusprache der um ein Jahr vorbezogenen Altersrente der schweizerischen AHV beschränkt, dass daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin Umstände ausserhalb dieses Streitgegenstands – wie unter anderem die Ausrichtung der Altersrente der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt bzw. eine allfällige Verfügungsbeschränkung über ihre Rentenbetreffnisse aufgrund der Sachwalterschaft – geltend macht, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Rentenzusprache der AHV – soweit ersichtlich – im Wesentlichen die Höhe der Altersrente bemängelt und zudem die Überweisung der Rente in Schweizer Franken auf ihr österreichisches "CHF-Konto" sowie eine "Ausgleichszahlung" für den Fall eines sinkenden Frankenkurses beantragt (BVGer act. 1 und 5), dass unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente Sache des innerstaatlichen Rechts ist (vgl. BGE 131 V 209 E. 5.3), http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Bundesverwaltugsgericht+w%E4hrung&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-V-209%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page209

C-4423/2014 dass für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt werden (Art. 29bisAbs. 1 AHVG), dass als Beitragsjahre Zeiten gelten: a) in welchen eine Person Beiträge geleistet hat; b) in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat; c) für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art.29ter- Abs. 2 AHVG), dass die Altersrenten nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung gelangen, dass die Teilrente einem Bruchteil der Vollrente entspricht (Art. 38 Abs. 1 AHVG), wobei für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG), dass die Beitragsdauer als vollständig gilt, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG), dass die vorstehende Berechnungsmethode der Altersrente der AHV grundsätzlich gleichermassen für Schweizer- als auch für Unionsbürger zur Anwendung gelangt, dass für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten (IK) geführt werden, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30terAHVG), dass, wenn kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt wird, oder das Berichtigungsbegehren abgelehnt wird, die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto bei Eintritt des Versicherungsfalls nur verlangt werden kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV),

C-4423/2014 dass damit eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eingeführt wird, indem der volle Beweis verlangt wird, was allerdings nicht heissen soll, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat, sondern dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E.3b und 3d), dass die Beschwerdeführerin übereinstimmend mit der Vorinstanz bzw. des aufgrund des individuellen Kontos zusammengestellten Versicherungsverlaufs (vgl. act. 62-1 ff. und 63-1 ff.), von einer Beitragszeit in der Schweiz von 37 Jahren und 5 Monaten (und somit insgesamt 449 Beitragsmonaten) ausgeht (vgl. BVGer act. 1 und 5), dass vorliegend die österreichischen Beitragszeiten und Erwerbseinkommen für die Rentenberechnung der schweizerischen AHV nicht zu berücksichtigen sind, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der unvollständigen Beitragsdauer in der Schweiz Anspruch auf eine Teilrente hat, dass die Beschwerdeführerin keine Beweismittel im vorstehend erwähnten Sinn hat beibringen können, welche die Höhe der Eintragungen der massgeblichen Erwerbseinkommen im individuellen Konto in Zweifel zu ziehen vermöchten, dass die Rentenberechnung im Übrigen nicht beanstandet wird und die weiteren Berechnungsgrundlagen (Rentenskala 39, Aufwertungsfaktor 1.153 und die Kürzung von 6.8 % wegen Vorbezug um ein Jahr) sich nach einer summarischen Prüfung als korrekt erweisen (vgl. auch die massgeblichen Rententabellen 2013 und 2015 des Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV]; abrufbar unter www.bsv.ch > Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten), dass die Vorinstanz die Altersrente an die Beschwerdeführerin als im Ausland wohnhafte Anspruchsberechtigte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung direkt in der Währung des Wohnsitzstaates Österreich – mithin in Euro – ausrichten darf (BGE 141 V 246 E. 3.1, BGE 137 V 282 E. 3.9 und 3.10),

C-4423/2014 dass – ebenso wenig wie ein Anspruch auf den günstigsten Wechselkurs (BGE 141 V 246 E. 6.2) – kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung infolge eines allenfalls sinkenden Frankenkurses besteht, mithin Kursschwankungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten grundsätzlich hinzunehmen sind, dass unter diesen Umständen die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass bei diesem Verfahrensausgang weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – den Sachwalter (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-4423/2014 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Matthias Burri-Küng

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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