Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 25.11.2014 C-4357/2014

November 25, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,109 words·~16 min·4

Summary

Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4357/2014

Urteil v o m 2 5 . November 2014 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien

X._______, vertreten durch lic. iur. Saila Ruibal, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum zu Besuchszwecken.

C-4357/2014 Sachverhalt: A. Die aus Thailand stammende Gesuchstellerin (geb. 1979) beantragte am 7. April 2014 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für die Dauer von 3 Monaten (1. Juni 2014 bis 28. August 2014), um ihren im Kanton St. Gallen wohnhaften Freund (geb. 1966, nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu können. Dem Antrag lag ein Einladungsschreiben des Gastgebers vom 10. März 2014 bei. B. Mit Formularentscheid vom 9. April 2014 lehnte es die Schweizer Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Als Begründung machte sie geltend, die Angaben betreffend Zweck und Umstände des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubwürdig. Zudem erscheine die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum als nicht gesichert. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 29. April 2014 Einsprache beim BFM. Auf dessen Ersuchen hin richtete das Migrationsamt des Kantons St. Gallen am 12. Juni 2014 einen Fragebogen an den Gastgeber, den dieser am 15. Juni 2014 beantwortete und mit den verlangten Unterlagen ergänzte. D. Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie führte hierzu aus, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden nach wie vor viele Personen versuchen, sich insbesondere auch im westlichen Ausland eine bessere Zukunft aufzubauen. Über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen würden der Gesuchstellerin in Thailand keine obliegen. Zwar sei sie Hausfrau und Mutter zweier minderjährigen Kinder, was auf eine Bindung ans Heimatland schliessen lasse. Hingegen sei es fraglich, inwieweit sich ihre dreimonatige Abwesenheit mit ihrer Verpflichtung als ledige Mutter vereinbaren lasse. Auch zeige die Erfahrung, dass die Existenz eigener Kinder die Gesuchstellenden häufig nicht daran hindere, ins Ausland zu emigrieren. Ein solcher Entschluss sei nämlich oft mit der Hoffnung verbunden, nahe Angehörige aus dem Ausland besser unterstützen

C-4357/2014 und später allenfalls nachziehen zu können. Auch bestünden vorliegend keine zwingenden beruflichen Verpflichtungen. Der Gastgeber kenne zudem seinen Gast seit September 2013. Die beiden hätten sich lediglich zwei Mal für kurze Zeit (9 und 10 Tage) getroffen, womit es sich nicht um eine langjährige und gefestigte Beziehung handle. Zusammenfassend werde somit festgestellt, dass die Gesuchstellerin die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums nicht zu erfüllen vermöge. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2014 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Besuchervisums ab dem 1. November 2014. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert; ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Ausfertigung eines Entscheids in vorliegender Sache bis zum 1. November 2014 (vgl. Bst. E) aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensschritte nicht möglich sein werde. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer machte von seinem Replikrecht keinen Gebrauch. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-

C-4357/2014 gungen des BFM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt (zur Beschwerdelegitimation in analoger Konstellation vgl. ausführlich BVGE 2014/1 E. 1.3 – 1.3.2). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3.

3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht er-

C-4357/2014 füllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht. 3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer thailändischen Staatsangehörigen. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA- Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG). 4.

4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts nachweisen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen- Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010, ABl. L 85/1 vom 31.03.2010 und durch Art. 1 der Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182/1 vom 29.6.2013]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK [geändert durch Art. 1 der Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182/1 vom 29.6.2013]).

C-4357/2014 4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5.

5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001 zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Thailand in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht als gewährleistet betrachtet und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation im Heimatland als auch mit ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden. 5.3 In Thailand hat sich die dortige politische Krise erheblich negativ auf die makroökonomische Situation des Landes ausgewirkt. Der für Thailand wichtige Tourismus ging nach dem Rekordjahr 2013 in der Hochsaison deutlich zurück (1. Halbjahr 2014: -6%). Im Industriesektor war die Produktion im Juni den 13. Monat in Folge rückläufig. Nachdem bereits im Jahr 2013 das Wachstum durch die schwache Weltkonjunktur und die nachlassende Binnennachfrage gebremst wurde (1. Quartal: 5,4 Prozent, 2. Quartal: 2,8 Prozent; 3. Quartal: 2,7 Prozent; 4. Quartal: 0,6 Prozent), musste auch für 2014 das erwartete BIP-Wachstum wiederholt nach unten korrigiert werden; zuletzt wurden Wachstumserwartungen für 2014 von unter 2 % geäußert. Im ersten Quartal 2014 ging das BIP sogar um 0,6 % gegenüber dem gleichen Vorjahresquartal zurück. (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Thailand > Wirtschaft > Stand: September 2014, besucht im Oktober 2014). Nicht unbeachtlich ist vorliegend auch der Umstand, dass die Gesuchstellerin gemäss den Akten aus http://www.auswaertiges-amt.de/

C-4357/2014 der Provinz Khon Kaen im Nordosten Thailands stammt (vgl. Visumantrag vom 7. April 2014 sowie Einsprache vom 29. April 2014). Dieses Gebiet gilt im landesweiten Vergleich als ärmstes von allen Regionen (siehe dazu http://www.thaiwebsites.com/thailand-GDP.asp, besucht im Oktober 2014). 5.4 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Thailand als hoch einschätzte. Dies insbesondere dann, wenn durch die Anwesenheit von Bekannten oder Verwandten bereits ein (minimales) soziales Beziehungsnetz besteht. 5.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 35-jährige Hausfrau und alleinerziehende Mutter zweier Kinder im Alter von 8 und 10 Jahren. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, gemäss den Ausführungen der Vorinstanz sei von der generellen Einschätzung, dass viele Personen aus der Region seines Gastes versuchten, im westlichen Ausland eine bessere Zukunft aufzubauen, nur abzuweichen, wenn der Betreffenden besondere, über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen oblägen. Diese Erklärung könne soweit unbestritten bleiben, jedoch liege die Vorinstanz in nachfolgender Argumentation jenseits jeglicher Logik: So erachte das BFM die Bindung der Gesuchstellerin an ihr Heimatland zwar als gegeben. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie zwei Kinder habe. Sie habe aber keine zwingenden beruflichen Verpflichtungen, welche eine fristgerechte Rückkehr garantieren würden. Die Erfahrung zeige auch, dass die Existenz eigener Kinder die Betroffenen nicht daran hindere, den Entschluss der Emigration zu fassen. Diese Argumentation sei völlig verallgemeinernd und widerspreche der eigenen http://www.thaiwebsites.com/thailand-GDP.asp

C-4357/2014 von der Vorinstanz verlangten Voraussetzung der "über das übliche Mass hinausgehenden Verpflichtungen" in sich. Das BFM selbst verlange solche Verpflichtungen, damit von der allgemeinen These abgewichen könne. Im Nachhinein stelle die Vorinstanz jedoch die beruflichen Verhältnisse über die bestehenden Kindesverhältnisse und lege dar, diese würden nicht genügen. Dies gehe nicht an. Bestehende Kindesverhältnisse, in welchem die Kinder bei der Mutter leben würden bzw. sie die Obhut habe, müssten zwingend als eine über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtung betrachtet werden. Ansonsten würde sich keine Gegebenheit unter der verlangten Voraussetzung subsumieren lassen und jegliche Visumanträge wären faktisch unmöglich. Ein fundamentaler Grund, welche die Begründung der fehlenden Garantie der Rückreise völlig entkräfte, sei eben genau derjenige, dass die Gesuchstellerin zwei Kinder habe, die bei ihrer Einreise in die Schweiz bei deren Mutter leben würden. Nur schon wegen der Kinder sei ihre Rückreise garantiert. Jegliche Behauptungen, welche dem widersprechen würden, seien völlig unhaltbar. Aufgrund des Umstands, dass die Gesuchstellerin zwei Kinder habe, befinde sich ihr Lebensmittelpunkt nachweislich in Thailand. Eine berufliche Verpflichtung würde diesen Umstand sicher nicht überwiegen (vgl. Beschwerde vom 4. August 2014, S. 4f.). 6.2 Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als eine Beziehung zwischen Mutter und Kind grundsätzlich zugunsten einer fristgerechten Wiederausreise sprechen kann. Allerdings gilt es nicht nur allein auf das Kindesverhältnis abzustellen, sondern es sind immer sämtliche Umstände zu betrachten. Die Vorinstanz wollte mit ihrer Argumentation zum Ausdruck bringen, dass gefestigte Berufsverhältnisse eine zusätzliche Verankerung im Heimatland darstellen würden. Das liegt klar auf der Hand und bedarf keiner näheren Ausführungen. Vorliegend sind die familiären Beziehungen denn auch zu relativieren: So ist über die Lebensumstände der Gastfamilie in Thailand wenig bekannt. Fest steht, dass es der Gesuchstellerin, welche einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz plant, ohne weiteres möglich ist, ihre Kinder durch ihre Mutter betreuen zu lassen, und dass sie ihnen so – trotz ihrer mehrmonatigen Abwesenheit – einen normalen Ablauf ihres Alltags ermöglichen kann. Eingebettet in das Umfeld der Grossmutter, scheinen die Kinder somit nicht zwingend auf die persönliche Betreuung durch die Gesuchstellerin angewiesen zu sein. Ohnehin ist vorliegend unklar, ob die Kinder in Thailand überhaupt dauerhaft bei ihrer Mutter leben, erklärt doch der Beschwerdeführer im Fragebogen vom 15. Juni 2014, sein Gast besuche nach der Rückkehr ins Heimatland den Deutschunterricht am Goethe-Institut in Bangkok

C-4357/2014 (siehe ebenso Angabe des Wohnorts der Gesuchstellerin in der Verpflichtungserklärung vom 18. Juni 2014). Die Gesuchstellerin selbst gibt im Visumantrag vom 7. April 2014 hingegen an, ihr Wohnort sei Khon Kaen (vgl. auch Einsprache vom 29. April 2014), eine Stadt welche hunderte von Kilometern weit entfernt von Bangkok liegt. 6.3 In casu kommt erschwerend hinzu, dass die Gesuchstellerin über keinerlei eigenes Einkommen verfügt, sondern von ihrem Freund unterstützt wird (vgl. Visumantrag vom 7. April 2014, Pkt. 19 "Current occupation"). Dabei erscheint auch die Beziehung zwischen dem Gastgeber und seinem Gast nicht so gefestigt, wie es beschwerdeweise geltend gemacht wird. So führt der Gastgeber aus, er sei als Aussendienstmitarbeiter des Öfteren im asiatischen Raum tätig. Aufgrund dieser Reisen habe er seinen Gast kennengelernt. Auch habe er die Gesuchstellerin dank dieser Reisen viele Male besuchen können. Es stimme nicht, dass er sie – wie die Vorinstanz ausführe – lediglich zwei Mal für kurze Zeit gesehen hätte. Abgesehen von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Behauptungen nur pauschal geltend macht und nicht belegt, ist dem Einladungsschreiben des Gastgebers vom 10. März 2014 eindeutig zu entnehmen, dass er seinen Gast lediglich zweimal getroffen hat (vom 16. September bis 25. September 2013 sowie 16. März bis 26. März 2014). Dies wird auch von der Gesuchstellerin in ihrer Einsprache vom 29. April 2014 bestätigt. Dass der Beschwerdeführer seinen Gast bis zum Einreichen der Beschwerde vom 4. August 2014 noch weitere Male besucht haben soll, erscheint vor diesem Hintergrund unglaubhaft. Zudem widerspricht auch der Umstand, dass sich die beiden erst im Jahr 2013 kennengelernt haben (vgl. Fragebogen vom 15. Juni 2014, S. 2), klar dem beschwerdeweisen Vorbringen, es handle sich um eine gefestigte Beziehung. 6.4 Unter diesen Umständen vermag die persönliche Situation der Gesuchstellerin keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Es ist der Vorinstanz denn auch nicht vorzuwerfen, dass sie nicht schon aufgrund der familiären Beziehungen auf über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen geschlossen hat. Dass der Gastgeber die Gesuchstellerin in die Schweiz einladen möchte um ihr sein Heimatland näher zu bringen und ihr sein Lebensumfeld zu präsentieren, ist verständlich, kann vorliegend hingegen nicht berücksichtigt werden.

C-4357/2014 7. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Rückreise der Gesuchstellerin sei zwingend vorgesehen; sie werde vor einer von ihm geplanten geschäftlichen Reise in den asiatischen Raum wieder nach Thailand zurückreisen. Die einzige Bezugsperson, welche sie bei einer Einreise in die Schweiz habe, sei er. Ein alleiniger Verbleib von ihr hierzulande sei nicht nur nicht gewollt, sondern schon gar nicht durchführbar. Dem Beschwerdeführer und seinem Gast sei zudem bekannt, dass das Visum zeitlich begrenzt sei und ein längerer Aufenthalt nur Nachteile bringen könne. Die Illusion, in der Schweiz eine bessere Zukunft aufzubauen, bestehe bei der Gesuchstellerin gar nicht, da ihr die Rechtslage dank dem Beschwerdeführer bestens bekannt sei (vgl. Beschwerde vom 4. August 2014, S. 4 und S. 6). Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der eingeladenen Person selbst von Bedeutung ist. Nur Letztere ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Entgegen seinen beschwerdeweisen Vorbringen kann der Beschwerdeführer – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – keine Garantie für die Handlungen und Absichten seines Gastes leisten (siehe dazu auch BVGE 2009/27 E. 9). 8. Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 4.2 hiervor) liegen nicht vor. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher als rechtmässig zu bestätigen (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde folglich abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21 Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

C-4357/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour) – das Migrationsamt des Kantons St. Gallen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

Versand:

C-4357/2014 — Bundesverwaltungsgericht 25.11.2014 C-4357/2014 — Swissrulings