Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-4251/2023
Urteil v o m 5 . Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.
Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Swiss Sport Integrity vom 21. Juli 2023.
C-4251/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (ehemals Stiftung Antidoping Schweiz; nachfolgend: Vorinstanz, Swiss Sport Integrity, SSI) mit "Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)" vom 22. Juni 2023 (SSI-Beilage 2) A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mitgeteilt hat, dass eine an sie adressierte Postsendung aus Deutschland mit 120 Kapseln DHEA [...] (100 mg) vom Zollinspektorat Zürich zurückgehalten worden sei, da es sich um verbotene Dopingmittel handle (Seite 1), weshalb mit allfälliger Verfügung die zurückgehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet würden (Dispositiv-Ziff. 1) und die Gebühr für die Einziehung und Vernichtung auf Fr. 400.- festgelegt werde (Dispositiv-Ziff. 2), dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf Seite 1 des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, bis am 12. Juli 2023 per Post oder E-Mail an die Vorinstanz zur Einziehung und Vernichtung Stellung zu nehmen, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf Seite 2 des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ausgeführt hat, der vorliegende Vorbescheid erwachse nach Ablauf der vorstehenden Frist zur Stellungnahme in die Rechtsform einer Verfügung, sollte sie keine frist- und formgerechte Stellungnahme zugestellt erhalten, dass die Vorinstanz "gestützt auf den Sachverhalt und die Erwägungen des Vorbescheids" in ihren Erwägungen auf Seite 3 des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ergänzend ausgeführt hat, die "Rechtsform dieser Verfügung" trete ein, sollte die Beschwerdeführerin den ihr im Vorbescheid auf der ersten Seite vorgeworfene Sachverhalt nicht frist- und formgerecht bestreiten, dass die Beschwerdeführerin mit E-Mails vom 26. und 28. Juni 2023 (SSI- Beilage 3) zum Schreiben der Vorinstanz vom 22. Juni 2023 Stellung nahm, dass die Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail vom 26. Juni 2023 die Swiss Sport Integrity ersucht, dass auf Punkt 2 der Verfügung (Gebühr in der Höhe von Fr. 400.- für Einziehung und Vernichtung) verzichtet werde, dass die Beschwerdeführerin insbesondere ausführt, dass ihr "dieses Nahrungsergänzungsmittel" gegen ihre Depression empfohlen worden sei,
C-4251/2023 dass sie hingegen weder privat Sport treibe noch Mitglied in einem Sportclub sei, dass die Swiss Sport Integrity mit E-Mail vom 26. Juni 2023 diesbezüglich entgegnete, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vermöge den "Vorwurf" nicht zu entkräften und sie vielmehr einen medizinisch legitimen Grund nachzuweisen habe, dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 28. Juni 2023 der Swiss Sport Integrity letztlich mitteilte, sie könne kein ärztliches Rezept vorweisen, und ausserdem um Möglichkeit einer Teilzahlung ersuchte, dass die Beschwerdeführerin sich bis zum Ablauf der vorgesehenen Frist am 12. Juli 2023 nicht weiter vernehmen liess, dass die Swiss Sport Integrity aufgrund dessen am 21. Juli 2023 eine Verfügung erliess, wonach die zurückgehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet würden (Dispositiv-Ziff. 1) und die Gebühr für die Einziehung und Vernichtung auf Fr. 400.- festgelegt werde und in vier monatlichen Raten von jeweils Fr. 100.- innert 120 Tagen ab Zustellung der Verfügung zahlbar sei (Dispositiv-Ziff. 2), dass die Rechtsmittelbelehrung den Hinweis enthielt, dass gegen die Verfügung vom 21. Juli 2023 innert 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne, dass die Verfügung vom 21. Juli 2023 – gemäss Sendungsverfolgung der Post (SSI-Beilage 5) – am 24. Juli 2023 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 27. Juli 2023 (SSI-Beilage 6) den Verfügungsempfang bestätigte und der Vorinstanz mitteilte, dass sie die erste Zahlung von Fr. 100.- am 25. August 2023 bezahlen werde, da sie "keine Zahlungsmittel mehr zur Verfügung habe", dass die Beschwerdeführerin am 2. August 2023 der Vorinstanz eine E-Mail zustellte mit dem Hinweis "Guten Tag. Ich habe noch Personen die das gleiche konsumierten und schmuggelten." (BVGer-act. 1 = SSI-Beilage 7) und in der Beilage zusätzliche Angaben zu zwei Personen machte, die für den vorliegenden Fall mitverantwortlich seien, dass die Vorinstanz am 3. August 2023 die obengenannte E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete mit dem Hinweis, die
C-4251/2023 Stellungnahme vom 2. August 2023 könnte eine Beschwerde darstellen, sie überweise deshalb die Eingabe gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. August 2023 die Beschwerdeführerin aufforderte, innert fünf Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu erklären, ob sie vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben wolle und, bejahendenfalls, eine Original-unterschriebene Beschwerde mit Anträgen und einer Begründung nachzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3), dass die Beschwerdeführerin zudem aufgefordert wurde, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGeract. 3), dass die Zwischenverfügung vom 8. August 2023 der Beschwerdeführerin – gemäss seitens der Zustelladressatin unterzeichnetem Rückschein – am 10. August 2023 eröffnet wurde (BVGer-act. 4), dass unter Beachtung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August 2023 (Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) die drei nachfolgend genannten Fristen am 16. August 2023 zu laufen begannen und die Frist zur Einreichung einer Beschwerde am 14. September 2023 ablief, die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung innert fünf Tagen ab Eröffnung (unter Berücksichtigung der Fristenberechnung nach Art. 20 Abs. 3 VwVG betreffend Fristablauf an Samstagen oder Sonntagen) am 21. August 2023 ablief und die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert 30 Tagen ab Eröffnung ebenfalls am 14. September 2023 ablief, dass bis zum Urteilszeitpunkt weder eine rechtsgenügliche Beschwerde noch eine Beschwerdeverbesserung eingereicht wurden und auch innert Frist der Kostenvorschuss nicht beglichen wurde, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
C-4251/2023 dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der obsiegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-4251/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
C-4251/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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