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Bundesverwaltungsgericht 13.01.2009 C-4240/2008

January 13, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,665 words·~8 min·4

Summary

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangein...

Full text

Abtei lung II I C-4240/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Januar 2009 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. C._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Clopath, Bahnhofstrasse 6, 7250 Klosters, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz. Beiträge an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG; Verfügung vom 9. Juni 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4240/2008 Sachverhalt: A. C._______ (nachfolgend Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin), Inhaberin einer Einzelfirma, wurde mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. April 2007 (act. 15/9) rückwirkend per 1. Januar 2003 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Vorinstanz) angeschlossen. Wie aus dem nachträglich eingereichten Kontokorrentauszug vom 8. Dezember 2008 (act. 15/2) ersichtlich ist, ergab sich per 31. Dezember 2007 ein Saldo an Beiträgen und Kosten von Fr. 4'870.80 zugunsten der Auffangeinrichtung, den sie der Beschwerdeführerin zuzüglich Mahnspesen von Fr. 50.- mit Mahnung vom 12. Februar 2008 in Rechnung stellte (act. 8/3). Am 12. März 2008 liess die Vorinstanz die Beschwerdeführerin für den Austand von Fr. 4'870.80 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-, insgesamt Fr. 5'020.80, nebst Zins von 5 % seit dem 11. März 2008 betreiben (act. 15/4), worauf diese am 1. April 2008 Rechtsvorschlag erhob (act. 15/5). B. Mit Verfügung vom 9. Juni 2008 verpflichtete die Vorinstanz die Arbeitgeberin zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrages von Fr. 4'870.- nebst Zins zu 5 % seit dem 11. März 2008, zuzüglich Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie Betreibungskosten von Fr. 70.-, und auferlegte ihr die Kosten der Verfügung von Fr. 525.- (act. 1/9). C. Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin am 23. Juni 2008 (Poststempel) Beschwerde, welche sie gemäss der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz an die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge adressierte. Da diese seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr bestand, wurde die Beschwerde postalisch dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (act. 1). Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Forderung gemäss Prämienkonto bestehe nicht, da sie keine Einzelfirma gemäss Art. 945 des Obligationenrechts betreibe, weshalb auch die am 16. April 2007 ergangene Anschlussverfügung keinen Bestand habe. Als Privatperson rechne sie mit der Swisslife Kollektivversicherung ab. C-4240/2008 D. In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2008 (act. 8) beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, bei der angefochtenen Verfügung gehe es nicht um den Zwangsanschluss, welchen die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht angefochten habe, sondern um die Beitragsforderung. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin eine Einzelfirma betreibe oder als Privatperson zu betrachten sei. E. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 17. September 2008 (act. 10) an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Beschwerde fest. F. In ihrer Duplik vom 24. Oktober 2008 (act. 12) hielt auch die Vorinstanz an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Vernehmlassung fest. Dabei hob sie nochmals hervor, dass es beim Anschluss nicht auf die Rechtsform der Arbeitgeberin ankommen, sondern darauf, ob sie BVG-pflichtige Arbeitnehmer beschäftigt habe, was vorliegend hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen B._______ und S._______ der Fall sei, habe doch die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über eine anderweitige BVG-Versicherung erbracht. Auch sei, wie Nachforschungen ergeben hätten, nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin bei der Swisslife Kollektivversicherung als Arbeitgeberin abrechne. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die beiden Arbeitnehmerinnen während ihrer Beschäftigungsdauer nicht gemäss BVG versichert gewesen seien. G. Den mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2008 (act. 2) eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- hat die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2008 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom C-4240/2008 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 lit. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Auffangeinrichtung vom 9. Juni 2008, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. a-c VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie hier - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Beitragsforderung gemäss der angefochtenen Verfügung sei nicht gerechtfertigt, weil sie keine Einzelfirma betreibe, weshalb auch der von der Vorinstanz verfügte Anschluss an die Auffangeinrichtung zu Unrecht erfolgt sei. Den Lohnabrechnungen der AHV-Ausgleichskasse, Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 der Arbeitnehmerin S._______ einen Lohn von Fr. 32'342.50, im Jahr 2004 der Arbeitnehmerin B._______ einen Lohn von Fr. 21'873.- und im Jahr 2005 der gleichen Arbeitnehmerin einen Lohn von Fr. 19'500.- ausgerichtet hatte (act. 15/8). Deshalb figurierte die Beschwerdeführerin ungeachtet ihrer Rechtsform als deren Arbeitgeberin, da die AHV-rechtlichen Kriterien auch für die berufliche Vorsorge massgebend sind (Urteil des Eidgenössischen C-4240/2008 Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni 2006 mit Hinweisen, ferner BGE 115 Ib 37 E.4). Somit beschäftigte die Beschwerdeführerin Arbeitnehmerinnen, welche gemäss BVG obligatorisch zu versichern waren, wofür sie sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen hatte (Art. 11 Abs. 1 BVG). Da sie dieser Pflicht nicht nachkam, wurde sie mit Verfügung der Vorinstanz vom 16. April 2007 (act. 15/9) zwangsweise rückwirkend per 1. Januar 2003 angeschlossen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachen und es besteht vorliegend auch kein Anlass, darauf zurückzukommen. Nachgewiesen wurde auch nicht, dass die Beschwerdeführerin für die fragliche Zeitspanne einen Anschlussvertrag mit einer registrierten Vorsorgeeinrichtung abgeschlossen hätte, wie sie hinsichtlich der Kollektivversicherung bei der Swiss-Life behauptet. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind deshalb verspätet und hätten im Rahmen des Verfahrens zum Zwangsanschluss vorgebracht werden müssen. 3.2 Für die Durchführung der obligatorischen Versicherung wurde die Arbeitgeberin der Auffangeinrichtung rückwirkend per 1. Januar 2003 angeschlossen. Somit hatte sie gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG sowie Art 4 der Anschlussvereinbarung, welche integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung vom 16. April 2007 (vgl. Dispositivziffer 3) bildet, die Beiträge zu bezahlen. Diese ergeben sich aus der Beitragsabrechnung der Vorinstanz vom 5. September 2007 (act. 15/1). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Beiträge seien unrichtig berechnet worden, weshalb kein Anlass besteht, am in Rechnung gestellten Totalbetrag von Fr. 3'384.- zu zweifeln. Die weiter in Rechnung gebrachten rückwirkenden Zinsen von Fr. 222.- und Fr. 56.80 sowie die Kosten für rückwirkende Rechnungstellung von Fr. 383.- ergeben sich aufgrund von Art. 4 (Lemma 5 Kosten und Lemma 6 Zinsen für verspätete Zahlung der Beiträge) der Anschlussvereinbarung sowie deren Anhang, dem Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung der ausserordentlichen administrativen Umtriebe (act. 15/10). Die ebenfalls belasteten Verfügungskosten von Fr. 825.- ergeben sich aufgrund der Dispositivziffer 2 der Anschlussverfügung vom 16. April 2007 (act. 1/3). Der vorliegend verfügungsweise geltend gemachte Verzugszins von 5 % auf Fr. 4'870.- ist gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 102 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) ebenfalls geschuldet. Auch die belasteten Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- sind gerechtfertigt, wurden sie doch der Beschwerdeführerin mit Mahnung der Vorinstanz vom 12. Februar 2008 ausdrücklich angedroht (act. 8/3) und entsprechen auch ihrem besag- C-4240/2008 ten Kostenreglement. Die des Weiteren verfügten Betreibungskosten von Fr. 70.- ergeben sich aufgrund des Zahlungsbefehls (act. 15/5). Schliesslich lassen sich auch die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfügungskosten für die Betreibung von insgesamt Fr. 525.- (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung; act. 1/9) nicht beanstanden. 3.3 Nach dem Gesagten wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2008 zu Recht zur Zahlung der ausstehenden Beiträge einschliesslich der Kosten angewiesen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem am 14. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet. 4.2 Der obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. C-4240/2008 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. Anschluss [...], Zahlungsbefehl [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7

C-4240/2008 — Bundesverwaltungsgericht 13.01.2009 C-4240/2008 — Swissrulings