Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-4224/2014
Urteil v o m 2 4 . November 2015 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter David Weiss, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Elisabeth Tribaldos, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Haushaltabklärung; Verfügung der IVSTA vom 17. Juli 2014.
C-4224/2014 Sachverhalt: A. Die Grenzgängerin A.________, geboren 1979 (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), ist italienische Staatsangehörige und wohnt in Z.________ (Deutschland). Sie meldete sich am 28. Januar 2010 im Nachgang zu einem am 4. April 2009 erlittenen Arbeitsunfall bei der Schweizerischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Vorakten IV-Stelle Y._______ [IV] 1, 5, 86). Sie ist Mutter eines im (…) 2012 geborenen Sohnes und seit dem Jahr 2012 verheiratet (IV 51, 109.27, 109.42). B. B.a Die IV-Stelle Y._______ (nachfolgend: IV Y.) teilte der Versicherten mit Schreiben vom 2. Juli 2014 mit, sie werde diese zur Abklärung ihrer Ansprüche auf IV-Leistungen am 16. Juli 2014 zuhause besuchen. Die Abklärung vor Ort finde unter Ausschluss von Rechtsvertretern und Rechtsvertreterinnen statt (IV 84). B.b Die Versicherte – vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos – verwies in der Folge mit Brief vom 8. Juli 2014 an die IV Y. auf ihr Recht auf Verbeiständung im IV-Verfahren gemäss Art. 37 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) und teilte mit, sie stehe ohne einen Rechtsbeistand nicht für eine Haushaltabklärung zur Verfügung. Ihre Rechtsvertreterin werde deshalb beim angeordneten Termin anwesend sein. Falls die IV-Stelle am Ausschluss der rechtlichen Vertretung festhalte, bitte sie um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (IV 86). B.c Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 schloss die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz; vgl. Art. 40 Abs. 2 IVV [SR 831.201]) die Rechtsvertreterin der Versicherten von der am 21. Juli 2014 vorgesehenen Haushaltabklärung aus (Dispositivziffer 1), entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 2), teilte mit, dass die Abklärung an einem anderen Datum wiederholt werde, falls die Rechtsvertreterin sich am 21. Juli 2014 bei der Versicherten aufhalte um der Abklärung beizuwohnen (Dispositivziffer 3), und dass, falls die Rechtsvertreterin auch am Wiederholungsdatum anwesend sein sollte, die IV-Stelle aufgrund der Akten verfügen oder ihre Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen werde (Dispositivziffer 4; IV 90).
C-4224/2014 B.d Mit Beschwerde vom 25. Juli 2014 (Poststempel) focht die Beschwerdeführerin – weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos – die Verfügung vom 17. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, diese sei aufzuheben und die Unterzeichnete sei zur Begleitung der Haushaltabklärung am 14. (recte: 12.) August 2014 zuzulassen; eventualiter sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Haushaltabklärung einstweilen auszusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (B-act. 1). B.e Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2014 ordnete das Bundesverwaltungsgericht superprovisorisch an, von der Durchführung einer Haushaltabklärung unter Ausschluss der Rechtsvertreterin sei abzusehen, bis das Gericht über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – unter vorgängiger Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz – entschieden habe, und ersuchte die Vorinstanz gleichzeitig um Einreichung einer Stellungnahme zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zum 29. August 2014 (B-act. 7). B.f Mit Eingabe vom 18. August 2014 beantragte die IV Y. die Aufrechterhaltung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (B-act. 11). Am 20. August 2014 schloss sich die Vorinstanz der Stellungnahme der IV Y. an (B-act. 13). B.g Mit Teilurteil vom 12. Februar 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 25. Juli 2014 ein, hiess den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und wies die Vorinstanz beziehungsweise die IV-Stelle Y._______ an, bis zum Vorliegen eines Endurteils die anberaumte Haushaltabklärung in Abwesenheit der Rechtsvertreterin nicht durchzuführen. Weiter wurde festgelegt, dass über die Kosten und Parteientschädigungen im Endurteil befunden werde. Die Vorinstanz wurde zudem eingeladen, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen (B-act. 16). B.h In ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2015 beantragte die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Vernehmlassung der IV Y. vom 10. März 2015, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (B-act. 21, B-act. 21 Beilage 1). Die IV Y. beantragte die Abweisung der Beschwerde.
C-4224/2014 Sie führte als Begründung dazu aus, das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Recht auf Vertretung und Verbeiständung gelte nicht in jedem Fall. In Fällen, in welchen es auf das persönliche Handeln des Versicherten ankomme, sei die Rechtsvertretung ausgeschlossen. Es sei deshalb zulässig, bei Abklärungen, die eine möglichst ungestörte Interaktion zwischen der betroffenen und der abklärenden Person voraussetzten, die Rechtsvertreterin nicht zuzulassen. Die IV Y. verweist weiter auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach insbesondere bei Begutachtungen die Zulassung eines Rechtsvertreters nicht dienlich sei. Demgegenüber könne gemäss dieser Praxis bei Augenscheinen die Teilnahme eines Rechtsvertreters nur ausnahmsweise verweigert werden. Die Haushaltabklärung finde zwar wie ein Augenschein vor Ort statt; in der Praxis werde jedoch einzig mit der versicherten Person vor Ort ein Gespräch darüber geführt, welche Tätigkeiten sie im Haushalt noch auszuüben vermöge und inwieweit Familienangehörige ihr dabei behilflich seien. Es stehe demnach die versicherte Person und ihre Fähigkeit, den Haushalt zu führen, im Vordergrund dieser Abklärung und nicht das Objekt ausserhalb der Person [Haushalt], wie dies bei einem Augenschein der Fall sei. Die Rechtsprechung für den Beweiswert einer Haushaltabklärung lehne sich an den Beweiswert eines (medizinischen) Administrativgutachens an. Bei der Haushaltabklärung komme den persönlichen Aussagen der Versicherten ähnlich wie bei einer psychiatrischen Begutachtung ein hohes Gewicht zu. Deshalb sei bei Anwesenheit eines Rechtsvertreters die Gefahr gross, dass dadurch die Aussagen des Versicherten beeinflusst würden, was Einfluss auf den Beweiswert des Beweismittels habe. Es sei wichtig, dass die versicherte Person persönlich und unbeeinflusst Auskunft gebe. Entsprechend sei es gerechtfertigt, die Rechtsvertretung bei der Haushaltabklärung nicht zuzulassen. Anders als bei – im Verwaltungsverfahren nicht bekannten – Beweismitteln einer Zeugeneinvernahme oder einer formellen Parteibefragung bestünden bei einer Haushaltabklärung keine für die Rechtsvertretung geltenden gesetzlichen Spielregeln. Deshalb könne die Teilnahme einer Rechtsvertretung die ordnungsgemässe Durchführung einer Haushaltabklärung durchaus gefährden. Die IV-Stelle führt ergänzend unter Bezugnahme auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu den gesetzlichen Pflichten einer versicherten Person im Rahmen der Abklärung aus, dass, weil die Anwesenheit einer Rechtsvertretung den Wert einer Haushaltabklärung gefährden und gemäss Art. 37 Abs. 1 ATSG der Beizug einer Rechtsvertretung ausgeschlossen werden könne, der Beizug einer Rechtsvertreterin zur Haushaltabklärung als Verletzung der Mitwirkungspflicht durch eine versicherte Person zu betrachten sei.
C-4224/2014 B.i In ihrer Replik vom 4. Mai 2015 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (B-act. 23). Sie verweist unter Bezugnahme auf die Vorbringen der Vorinstanz darauf, dass vorliegend die Frage nach einer Verbeiständung einer versicherten Person und nicht nach einer Vertretung im Streit stehe. Dieses Recht sei Ausfluss des verfassungs- und völkerrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Werde die Einschränkung dieses Rechts auch auf Situationen ausserhalb einer medizinischen Begutachtung ausgedehnt, werde der Anspruch so sehr ausgehöhlt, dass er kaum mehr Anwendung finden könne. Die Abklärungssituation bei einer Haushaltabklärung unterscheide sich von einer medizinischen Begutachtung und deren Höchstpersönlichkeit massgeblich, insbesondere – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch bezüglich einer psychiatrischen Begutachtung. Es sei zudem nicht ersichtlich, weshalb eine Haushaltabklärung durch die IV-Stelle nicht eine Abklärung an Ort und Stelle sein und entsprechend wie ein Augenschein behandelt werden solle. Wenn die Haushaltabklärung – wie die IV-Stelle darlege – tatsächlich nichts mit den örtlichen Gegebenheiten zu tun hätte, dann sei es auch nicht nötig, sie vor Ort durchzuführen. Das Beweismittel einer Haushaltabklärung unterscheide sich auch insofern wesentlich von einer medizinischen Begutachtung, als dass die versicherte Person zu ärztlichen Berichten und Gutachten Stellung nehmen und allenfalls eigene Gutachten einbringen könne und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren volle Kognition bestehe. Die Aussagen innerhalb der versicherungsinternen Haushaltabklärung seien jedoch dem kontradiktorischen gerichtlichen Verfahren praktisch entzogen, da es sich um Ermessensfragen handle und die gerichtliche Überprüfung mit Zurückhaltung zu erfolgen habe. Es gehe bei der Haushaltabklärung um die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung. Daran müsse der Rechtsvertreter teilnehmen können, um danach auch Stellung dazu nehmen zu können, insbesondere auch, wenn über das Gespräch kein eigentliches Protokoll geführt werde und deshalb die einzelnen Vorbringen der Versicherten nicht festgehalten würden. Im Verfahren um Sozialversicherungsleistungen bestehe ein relativ hohes Mass an Ungleichheit der Beteiligten (zu Gunsten der Verwaltung), indem einer versicherten Person mit oftmals nur geringen finanziellen Mitteln eine spezialisierte Fachverwaltung mit erheblichen Ressourcen, besonders ausgebildeten Sachbearbeitern und juristischen und medizinischen Fachpersonen gegenüberstehe. Bei der Haushaltabklärung würden wesentliche Grundlagen für die spätere Rentenbeurteilung erhoben und diese seien durch die gerichtlichen Behörden nur eingeschränkt überprüfbar. Zudem bestünden nur beschränkte Möglichkeiten der versicherten Person, ent-
C-4224/2014 sprechende eigene Beweismittel in den Prozess einzubringen. Die versicherte Person sei deshalb darauf angewiesen, dass sie zumindest einen Anwalt zur Abklärung beiziehen dürfe und dieser allfällige wichtige Elemente, welche bei der Befragung untergegangen oder nicht genügend gewürdigt worden seien, mit einbringen könne. Dagegen spreche nicht, dass eine anwaltliche Vertretung, welche die Abklärung der Abklärungsperson in ungebührlicher Weise verhindere oder ihre Mandantschaft nicht zu Wort kommen lasse, von der Abklärung ausgeschlossen werde. Es gehe aber nicht an – nur weil die abstrakte Gefahr bestehe, dass sich ein Anwalt ungebührlich verhalten könnte –, in die verfassungsmässigen Rechte der versicherten Person einzugreifen. Diese Massnahme stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu den auf dem Spiel stehenden Ansprüchen der versicherten Person. B.j Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Mai 2015 übermittelte der Instruktionsrichter die Replik an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 24). B.k Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 übermittelte die Vorinstanz die unaufgeforderte Eingabe der IV Y. vom 6. Mai 2015 mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben. Die IV Y. begründete dieses Begehren damit, dass das inzwischen eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 28. April 2015 – welches sie einreiche – eingetroffen sei. Darauf gestützt ergebe sich unabhängig vom Ergebnis einer Haushaltabklärung kein Rentenanspruch, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Haushaltabklärung verzichtet werden könne (B-act. 25, 25.1). C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-4224/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. 2. Mit Teilurteil vom 12. Februar 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die IV-Stelle Y._______ zu Recht die Abklärungen zur Prüfung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin durchgeführt und die IVSTA darüber verfügt hat (E. 2). Weiter hat es in seinem Teilurteil dargelegt, dass vorliegend eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG, welche unter den in Art. 46 VwVG genannten Voraussetzungen angefochten werden könne, angefochten sei (E. 3.5). Die Beschwerdeführung gegen diese Zwischenverfügung sei – da gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als erstinstanzlich entscheidendes Gericht die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwvG in Verbindung mit Art. 37 VGG hier erfüllt seien – zulässig. Die Weigerung der Vorinstanz, die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zur Haushaltabklärung zuzulassen, habe im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Folge, dass ein für die Beschwerdeführerin nicht wieder gutzumachender Nachteil bewirkt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb auf die Beschwerde eingetreten (E. 4 ff., 5.1). Es führte weiter aus, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwiegten, anlässlich der Haushaltabklärung durch ihre Rechtsvertreterin vertreten zu sein und – zur Klärung des Verfahrensanspruchs – auf eine umgehende Durchführung der Haushaltabklärung verzichten zu wollen, das öffentliche Interesse an einer raschen Verfahrensführung und „möglichst ungestörten Kommunikation“ zwischen versicherter Person und qualifizierter Abklärungsperson ohne weiteres, hiess das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und wies die IV-Stelle Y._______ an, bis zum Vorliegen des Endurteils die anberaumte
C-4224/2014 Haushaltabklärung in Abwesenheit der Rechtsvertreterin nicht durchzuführen (E. 5.2). 3. Vorliegend zu prüfen bleibt in der Hauptsache, ob die Vorinstanz im laufenden Verwaltungsverfahren zu Recht für die anberaumte Haushaltabklärung den Ausschluss der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin angeordnet hat (E. 5). Vorab ist indessen auf den Antrag der IV-Stelle Y._______ vom 6. Mai 2015 (vgl. B-act. 25.1) einzugehen, wonach die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben sei (E. 4). 3.1 Zunächst ist auf die für die Beurteilung der Streitsache massgebende (materielle) Rechtslage einzugehen. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin ist italienische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. 3.1.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
C-4224/2014 3.1.3 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und das zur Prüfung dieses Anspruchs anzuwendende Verfahren ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG, der IVV (SR 831.201), dem ATSG sowie der ATSV (SR 830.11). 3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 17. Juli 2014) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329 E. 6; 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). 3.3 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG). Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt. Er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 43 und 273). 3.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen http://links.weblaw.ch/BGE-126-V-353 http://links.weblaw.ch/BGE-125-V-193
C-4224/2014 die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 153 und 457 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, je mit Hinweisen). 3.5 3.5.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 3.5.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode, Art. 28a Abs. 3 IVG). 4. Zu prüfen ist vorab, ob das Verfahren – wie die IV-Stelle Y._______ beantragt – als gegenstandslos abzuschreiben ist. http://links.weblaw.ch/BGE-122-V-157 http://links.weblaw.ch/BGE-122-II-464
C-4224/2014 4.1 Gemäss den Akten war die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Unfall am 4. April 2009 zu 100% arbeitstätig und arbeitete nebenbei noch als Hostess. Bis zur Kündigung per Ende 2009 arbeitete sie bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin (aus gesundheitlichen Gründen) teilweise noch zu 50%. Nach einem Umschulungskurs zur kaufmännischen Angestellten war sie von Mai bis September 2011 nochmals zu 50% als Sekretärin arbeitstätig und danach bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet (vgl. Verlaufsprotokoll IV Y.: Einträge vom 23. November 2010, 7. und 21. Oktober 2011 sowie IV 33, 109.32). Im (…) 2012 ist ihr Sohn geboren. Seither war die Beschwerdeführerin im Haushalt tätig und betreute ihren Sohn – soweit sie – gemäss ihren Angaben – dazu gesundheitlich in der Lage war (vgl. IV 109.27 f., 109.32, 109.42 f.). 4.2 Die IV Y. führte in ihrer Eingabe vom 18. August 2014 sinngemäss aus, die anberaumte Haushaltabklärung sei zeitnah – vor der Begutachtung – durchzuführen, andernfalls fehle ein zentrales Element des IV-Verfahrens (B-act. 11). 4.3 Das von der IV-Stelle eingereichte Gutachten der MEDAS B._______ vom 28. April 2015 kommt im Wesentlichen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % in der bisherigen und jedwelcher vergleichbaren Tätigkeit per sofort und auch retrospektiv arbeitsfähig sei (IV 109.53 ff.). Dem Gutachten ist zwar zu entnehmen, dass die Explorandin gemäss ihren gesundheitlichen Möglichkeiten teilweise ihren Haushalt führe (S. 27 f., 32 und 42 f.), das Gutachten äussert sich aber nicht ansatzweise zur Fähigkeit der Beschwerdeführerin, den Haushalt zu führen und wenn ja, in welchem Mass sie den Haushalt neben einer Arbeitstätigkeit führen würde beziehungsweise könnte. Es finden sich einzig die Angaben der Beschwerdeführerin, sie könne leichte Arbeiten wie Aufräumen selbst erledigen, das Kochen und Putzen würden ihre Eltern übernehmen (IV 109.28, 109.32). 4.4 Vorliegend steht zwar fest, dass die Beschwerdeführerin vor dem in Frage stehenden Unfallereignis zu 100% arbeitstätig war. Mit der Geburt ihres Kindes im (…) 2012 und der Heirat im Jahr 2012 hat indes ihr Status geändert, wovon offenbar auch die IV-Stelle Y.______ ausging. Deshalb ordnete sie im Sommer 2014 die Durchführung einer Haushaltabklärung an und legte zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts dar, die Durchführung dieser Abklärung sei ein zentrales Element des IV-Verfahrens. Sie betonte in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2015 die Wichtigkeit der Haushaltabklärung, deren Beweiswert sie in die Nähe
C-4224/2014 eines psychiatrischen Gutachtens rückte. In ihrer Eingabe vom 6. Mai 2015 führt sie nunmehr aus, dass gestützt auf das eingeholte Gutachten vom 18. April 2015 sich – unabhängig vom Ergebnis einer Haushaltabklärung – kein Rentenanspruch ergäbe, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Haushaltabklärung verzichtet werden könne. Es finden sich jedoch weder in den (nachgereichten) Akten noch in den Eingaben der IV Y. Angaben zur Prüfung der Statusfrage, das heisst Angaben dazu, in welchem Verhältnis die bisherige Tätigkeit (oder eine Verweistätigkeit) sowie die Betreuung des Sohnes und die Haushaltstätigkeit für die IV-Berechnung berücksichtigt werden sollen sowie Angaben der Beschwerdeführerin, in welchem Verhältnis sie heute Arbeitstätigkeit und Kinderbetreuung und Haushalt leisten würde, wäre sie nicht verunfallt. Demnach ist – nach Heirat und Familiengründung im Jahr 2012 – für das Bundesverwaltungsgericht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin (ohne den Unfall) neben Familie und Haushalt noch zu 100% arbeiten würde, wie die Vorinstanz nunmehr anzunehmen scheint und ihre Anordnung einer Haushaltabklärung sinngemäss wiedererwägt. Auch die implizite Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Haushalt bestehe, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen (Büro- beziehungsweise Verkaufs- )Tätigkeit zu 100% arbeiten könne, erweist sich ebensowenig als nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt. Würde vorliegend auf die Haushaltabklärung verzichtet, fehlten entscheidende Elemente der Sachverhaltsprüfung, blieben doch die Statusfrage und die Frage, ob und in welchem Mass die Beschwerdeführerin den Haushalt (noch) führen kann, offen. Die Argumentation der IV-Stelle, in antizipierter Beweiswürdigung nunmehr auf die Haushaltabklärung verzichten zu wollen, erweist sich deshalb nicht als nachvollziehbar. Der Antrag der IV Y., das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, ist deshalb abzuweisen. 5. Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu Recht von der Teilnahme an der Haushaltabklärung ausgeschlossen hat. 5.1 Soweit die Vorinstanz den Ausschluss der Rechtsvertreterin in ihrer Argumentation in der Vernehmlassung mit der gerichtlichen Praxis zum Ausschluss von Rechtsvertretern von der medizinischen Begutachtung be-
C-4224/2014 gründet (oben Bst. B.h) und betont, dass eine möglichst ungestörte Kommunikation zwischen der Versicherten und dem Mitarbeiter des Abklärungsdienstes erfolgen müsse, ist sie auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Teilurteil vom 12. Februar 2015, E. 4.3 S. 10 zu verweisen. Soweit sie darlegt, bei einer Haushaltabklärung sei (wie in einer medizinischen Begutachtung) die Person und nicht der Haushalt Gegenstand der Abklärung und deshalb liege kein Augenschein vor, ist mit der Beschwerdeführerin nicht einzusehen, weshalb die Haushaltabklärung trotzdem vor Ort stattfinden soll, zumal unbestritten Gegenstand einer Haushaltabklärung auch die örtlichen und räumlichen Verhältnisse sind (vgl. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 976 f. sowie Teilurteil vom 12. Februar 2015 E. 4.3 S. 9 mit Hinweisen). Die diesbezüglichen Argumentationen der IV Y. erweisen sich demzufolge als unbehelflich. Zudem verkennt die IV-Stelle mit ihrer Behauptung, wonach gemäss Art. 37 Abs. 1 ATSG die Vertretung und die Verbeiständung ausgeschlossen werden könnten, wenn es auf das persönliche Handeln der betroffenen Person ankomme, dass eine freiwillig verbeiständete Person sehr wohl persönlich handeln kann, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt (siehe hierzu auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 9 zu Art. 37). Was die besondere Situation einer versicherten Person im Rahmen einer medizinischen Begutachtung betrifft, erweist sich im Übrigen der Verweis der IV-Stelle darauf im vorliegenden Fall – welcher die Begleitung bei einer von der medizinischen Begutachtung sich klar unterscheidenden Abklärungsmassnahme betrifft – nicht als massgeblich, weshalb auf das bereits Gesagte sowie die Ausführungen im Teilurteil vom 12. Februar 2015 E. 4.3 S. 10 zu verweisen ist. 5.2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung im Falle der Nichteinhaltung ihrer Anordnungen zur Haushaltabklärung gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG angedroht, sie werde die Abklärung an einem anderen Datum in Abwesenheit der Rechtsvertreterin durchführen und, falls die Rechtsvertreterin auch am Wiederholungsdatum anwesend sein sollte, aufgrund der Akten verfügen oder ihre Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Sie führt vernehmlassungsweise aus, weil die Anwesenheit einer Rechtsvertretung den Wert einer Haushaltabklärung gefährden und gemäss Art. 37 Abs. 1 ATSG der Beizug einer Rechtsvertretung ausgeschlossen werden könne, sei der Beizug einer Rechtsvertreterin zur Haushaltabklärung als Verletzung der Mitwirkungspflicht durch eine versicherte Person zu betrachten
C-4224/2014 (B-act. 21.1 Rz. 12). Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Teilurteil vom 12. Februar 2015 und hiervor (E. 5.1) ausgeführt hat, erweist sich die Argumentation, die Teilnahme einer Rechtsvertreterin gefährde den Wert des Beweismittels, nicht als stichhaltig. Zudem ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, inwiefern im gewünschten Beizug der Rechtsvertreterin eine Nichterfüllung ihrer Mitwirkungspflichten oder gar eine Verletzung derselben begründet sein soll, zumal sie sich der Teilnahme nicht entzieht und sich auf einen unbestrittenen Anspruch einer betroffenen Person im Verwaltungsverfahren beruft (vgl. Teilurteil vom 12. Februar 2015 E. 4.5). 5.3 Wie das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des EVG I 660/03 vom 6. April 2004 E. 2.2 bereits ausgeführt hat, ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für die Beschwerdeführerin auch darin zu erkennen, dass die Zulassung von Rechtsvertretern zur Haushaltabklärung in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt wird. Dies führt dazu, dass die verfügende IV-Stelle für Versicherte im Ausland – je nach Praxis des die Haushaltabklärung durchführenden Kantons, in welchem der Grenzgänger im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist – als einzige Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 69 Abs. 1 IVG) in derselben Konstellation unterschiedliche Anordnungen treffen würde. Diese Anordnungen sind vom Bundesverwaltungsgericht auf ihre einheitliche Rechtsanwendung zu überprüfen (vgl. Teilurteil vom 12. Februar 2015 E. 4.6 mit Hinweisen).
Da demnach der Ausschluss der Rechtsvertreterin eine Ungleichbehandlung im Vergleich zur Behandlung einer in einem anderen Kanton versicherten Grenzgängerperson – in welchem eine andere kantonale IV-Stelle das IV-Verwaltungsverfahren führt und eine Verbeiständung bei der Haushaltabklärung zulässt – darstellt, erweist sich die angefochtene Verfügung bereits aus diesem Grund als rechtswidrig, ist deshalb aufzuheben und die Sache zur weiteren Durchführung des Verwaltungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob die Vorinstanz mit ihrer Anordnung, die Rechtsvertreterin von der Haushaltabklärung auszuschliessen, ein grundrechtlich gesichertes Verfahrensrecht der Beschwerdeführerin verletzt hat, offen gelassen werden. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
C-4224/2014 6.1 Da das vorliegende Verfahren nicht eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen betrifft, sind keine Verfahrenskosten geschuldet (Art. 61 Bst. a ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 i.V.m. Abs. 2 IVG e contrario). 6.2 Da bei diesem Ausgang des Verfahrens die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin als obsiegend zu betrachten ist und deshalb gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, ist ihr unter Berücksichtigung des gebotenen Aufwands eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.– zuzüglich Auslagen von Fr. 150.– (ohne Entschädigung der Mehrwertsteuer, die vorliegend nicht geschuldet ist) zu Lasten der Vorinstanz auszurichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
C-4224/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Durchführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Der Antrag der IV-Stelle Y._______, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'900.– zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe der IVSTA vom 12. Mai 2015 mit Eingabe der IV Y. vom 6. Mai 2015 [ohne Beilagen]) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – die IV-Stelle Y._______ (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
C-4224/2014 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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