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Bundesverwaltungsgericht 15.08.2022 C-4189/2021

August 15, 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,003 words·~5 min·4

Summary

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung, Neuanmeldung, Verfügung der IVSTA 9. Juli 2021

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4189/2021

Urteil v o m 1 5 . August 2022 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien A._______, (Kosovo), vertreten durch Franklin Sedaj, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Neuanmeldung, Verfügung der IVSTA 9. Juli 2021.

C-4189/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 9. Juli 2021 einen Rentenanspruch auf Neuanmeldung hin abwies (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 2, Beilage), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. September 2021 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (vgl. BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert wurde, bis spätestens am 12. November 2021 eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten ihm eine förmliche Aufforderung auf dem konsularischen/diplomatischen Weg zugestellt werde (BVGer act. 2), dass der Beschwerdeführer – nachdem er mitgeteilt hatte, dass er kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen könne, und das Gericht stattdessen um Zustellung künftiger Anordnungen und Entscheide direkt an seine Adresse oder an die Schweizer Botschaft im Kosovo ersucht hatte (BVGeract. 4) – mit Zwischenverfügung vom 9. November 2021 darauf hingewiesen wurde, dass eine direkte Zustellung an ihn nicht möglich sei und, so lange kein gültiges Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet würde, künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer act. 5), dass das mit Beschwerde vom 15. September 2021 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 29. März 2022 abgewiesen wurde, nachdem der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung seitens des Gerichts seine Prozessarmut nicht nachgewiesen hatte (vgl. BVGer-act. 11-19), dass der Beschwerdeführer ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 29. März 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (vgl. BVGer-act. 19), dass die Zwischenverfügung vom 29. März 2022 – wie schon die Zwischenverfügungen vom 19. Januar und 22. Februar 2022, mit denen der

C-4189/2021 Beschwerdeführer aufgefordert wurde, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt resp. ergänzt beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (vgl. BVGer-act. 11 und 15) – dem Beschwerdeführer über die Schweizerische Botschaft im Kosovo zugestellt wurde, wobei er in der Zwischenverfügung vom 29. März 2022 nochmals darauf hingewiesen wurde, dass mangels Bezeichnung eines Zustelldomizils bis dato künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer inskünftig durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (vgl. BVGer-act. 19), dass die Zwischenverfügung vom 29. März 2022 dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein der kosovarischen Post – von der Schweizerischen Botschaft im Kosovo mit Schreiben vom 2. Mai 2022 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt – am 13. April 2022 eröffnet wurde (vgl. BVGeract. 22), dass auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 29. März 2022, eingereicht am 13. Mai 2022 (Poststempel), mangels substantiier Vorbringen und Belege, mit androhnungsgemäss im Bundesblatt publizierter Zwischenverfügung vom 31. Mai 2022 nicht eingetreten wurde (BVGer-act. 23 und 25), dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist den verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 24), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von IV-Rentenansprüchen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 29. März 2022 verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-4189/2021 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-4189/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Mirjam Angehrn

C-4189/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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