Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.12.2008 C-4136/2008

December 3, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,732 words·~9 min·6

Summary

Mindestbeitragsdauer | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Rentenansp...

Full text

Abtei lung II I C-4136/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Dezember 2008 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Elena Avenati- Carpani, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Alters- und Hinterlassenenversicherung (Rentenanspruch); Verfügung der SAK vom 20. Mai 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4136/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______, geboren [Geburtsdatum], schwedischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) in Schweden eine Altersrente beantragte und geltend machte, von 1976 bis 1997 teilweise in der Schweiz bei der B._______ AG in Z._______ gearbeitet und an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung Sozialversicherungsbeiträge geleistet zu haben (act. SAK/1 – 16), dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y._______ (nachfolgend: SVA) nach der kontoführenden Ausgleichskasse anfragte und eine Kopie aus dem individuellen Konto anforderte (act. SAK/18 – 20), dass die SVA mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 der SAK mitteilte, für den Versicherten seien keine AHV-Beiträge abgerechnet worden (act. SAK/21), dass die SAK dem Versicherten am 29. Oktober 2007 mitteilte, für die Perioden 1976 – 1997 seien keine Beiträge zu seinen Gunsten geleistet worden und er solle sämtliche in seinem Besitz befindlichen Unterlagen betreffend Arbeitsperioden in der Schweiz (Arbeitsbestätigungen, Lohnausweise, Namen und genaue Adressen von Ex-Arbeitgebern sowie eine Kopie des AHV-Ausweises) einreichen, andernfalls sie über die Rente aufgrund der vorliegenden Akten entscheiden werde (act. SAK/22, 23), dass der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Eingang bei der SAK: 23. November 2007) geltend machte, alle Akten seien bei seinem ehemaligen Arbeitgeber in Z._______, und ihm sei in einem Telefon mit der Ehefrau seines Ex-Arbeitgebers bestätigt worden, dass die Rentenbeiträge einbezahlt worden seien (act. SAK/24, 25), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 27. November 2007 beim ehemaligen Arbeitgeber die Auskünfte einzuholen versuchte (act. 27) und die Angaben auch erteilt wurden (undatiert, Eingang bei der SAK am 7. Dezember 2007, act. SAK/28, 29), C-4136/2008 dass die SAK am 19. Dezember 2007 bei der SVA nochmals eine Kopie aus dem individuellen Konto des Versicherten anforderte (act. 30, 31), dass die SVA nach Rückfrage bei der B._______ AG am 9. Januar 2008 mitteilte, der Versicherte sei in den 70er Jahren einige Monate als Selbständigerwerbender kurz für die B._______ AG tätig gewesen, die Unternehmung habe aber nie AHV-Beiträge abrechnen müssen und auch die durchgeführten Arbeitgeberkontrollen hätten keine Unregelmässigkeiten bei den Abrechnungen der Unternehmung zum Vorschein gebracht (act. SAK/32), dass in der Folge die SAK mit Verfügung vom 17. Januar 2008 feststellte, gemäss ihren Abklärungen könnten kein Einkommen und keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden und sei die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt, weshalb das Rentengesuch abgewiesen werden müsse (act. SAK/37, 38), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2008 daran festhielt, die B._______ AG in Z._______ sei seine Arbeitgeberin gewesen, die entsprechenden Papiere seien aber von ihr verwaltet worden, ausserdem habe ihm die Unternehmung noch im Herbst am Telefon bestätigt, die Pensionsgelder seien einbezahlt worden, sie jetzt aber plötzlich nichts mehr davon wissen würde (act. SAK/42 – 44), dass die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Angaben der B._______ AG (undatiert, act. 29) die Unternehmung am 10. März 2008 aufforderte, die entsprechenden Lohnabrechnungen einzureichen, damit die betreffenden Einkommen auf dem individuellen Konto eingetragen werden könnten (act. SAK/45, 46), dass die B._______ AG mit Telefonanruf vom 14. März 2008 und Schreiben vom 7. April 2008 der SAK mitteilte, der Beschwerdeführer sei nie Angestellter der B._______ AG gewesen, sondern nur im Auftragsverhältnis gestanden, im Herbst 1982 sei eine mögliche Anstellung für den Beschwerdeführer bei der B._______ AG geprüft und auch eine Arbeitsbewilligung eingeholt worden, ein Vertrag sei indes nicht zustande gekommen und per Ende 1982 habe die B._______ AG diese Art von Aufträgen nicht mehr ausgeführt (act. SAK/47 und 49), C-4136/2008 dass die Vorinstanz durch die SVA am 18. März 2008 überprüfen liess, ob der Beschwerdeführer Beiträge als selbständigerwerbende Person bezahlt habe (act. SAK/48), dass die SVA am 26. März 2008 (beziehungsweise mit 2. Zustellung am 25. April 2008) der SAK mitteilte, der Versicherte sei bei ihrer Kasse nicht registriert und es sei für ihn nie ein Konto bei dieser Kasse eröffnet worden (act. 51), dass die Vorinstanz die Einsprache mit Entscheid vom 20. Mai 2008 mit der Begründung abwies, die Nachforschungen bei der zuständigen Ausgleichskasse sowie der B._______ AG hätten zu keinen neuen Erkenntnissen geführt, die eine Korrektur erlauben würden (act. SAK 52 – 54), dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob mit der Begründung, mehrere Jahre bei der B._______ AG in der Schweiz als Angestellter gearbeitet zu haben, dass der Geschäftsführer der B._______ AG mehrmals bestätigt habe, Einzahlungen für seine Alters- und Hinterlassenenversicherung gemacht zu haben, dass die B._______ AG ihm jeweils die nötigen Papiere besorgt habe, da er die Sprache nicht beherrscht und nicht gewusst habe, mit welchen Behörden man Kontakt aufnehmen müsse, dass die B._______ AG mit einer schwedischen Unternehmung, der C._______ zusammengearbeitet habe, bei welcher er fest angestellt gewesen sei, und die beiden Firmen eine Übereinkunft gehabt hätten, gemäss dieser er Arbeitnehmer der B._______ AG gewesen sei (act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. Juni 2008 den Eingang der Beschwerde bestätigte und die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufforderte (act. 2), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. August 2008 die vorinstanzlichen Akten einreichte und unter Zusammenfassung des bisherigen Sachverhalts beantragte, die Beschwerde abzuweisen und den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2008 zu bestätigen, C-4136/2008 dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. September 2008 Gelegenheit zur Replik und Einreichung entsprechender Beweismittel erhielt (act. 4), dass dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein (undatiert, Absendestempel in Schweden: 8. September 2008) die Verfügung eröffnet wurde (act. 5), dass der Beschwerdeführer sich nicht vernehmen liess, weshalb das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel am 19. November 2008 schloss (act. 6), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie dies hier zutrifft – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, wozu nach Art. 33 Bst. d VGG auch die SAK gehört, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Personen im Ausland nach Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die am 17. Juni 2008 datierte und am 20. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde fristgerecht und im Übrigen auch formgerecht eingereicht worden ist, so dass darauf einzutreten ist, dass gemäss Art. 49 Bst. b VwVG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, was der Beschwerdeführer vorliegend geltend macht, dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird und danach das Gericht von Amtes wegen für die rich- C-4136/2008 tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, dass dieser Umstand indessen nicht unbeschränkt gilt, da er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen), dass gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG rentenberechtigte Personen Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben, wenn ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, dass, wenn kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt wird, bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden können, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 31. Oktober 1947; SR 831.101), dass im übrigen nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (SR 210) auch im öffentlichen Prozess in der Regel derjenige die Beweislast trägt, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (vgl. z.B. BGE 114 Ia 5 f. E.8c; RHINOW RENÉ/KOLLER HEINRICH/KISS CHRISTINA, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfahrensrecht des Bundes, Basel/Frankfurt am Main 1996, Rz. 910), dass der Vorinstanz aufgrund ihrer ausführlichen Abklärungen nicht vorgeworfen werden kann, den Sachverhalt in der vorliegenden Angelegenheit unrichtig oder ungenügend abgeklärt zu haben, dass trotz dieser Abklärungen kein individuelles Konto des Beschwerdeführers aufgefunden werden konnte, dass der Beschwerdeführer es seinerseits unterlassen hat, dem Bundesverwaltungsgericht Nachweise wie einen Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, eine Kopie des AHV-Ausweises etc. einzureichen, woraus auf ein Arbeitsverhältnis in der Schweiz hätte geschlossen werden können, dass somit die Behauptung des Beschwerdeführers, zwischen 1976 und 1997 insgesamt mehr als ein Jahr in der Schweiz gearbeitet zu C-4136/2008 haben und Lohnbeiträge an die Alters-und Hinterlassenenversicherung bezahlt zu haben, unbewiesen bleibt, dass der Beschwerdeführer die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen hat, dass unter diesen Umständen die Beschwerde vom 17. Juni 2008 abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2008 zu bestätigen ist, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die Vorinstanz einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2] e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE) haben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger C-4136/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 8

C-4136/2008 — Bundesverwaltungsgericht 03.12.2008 C-4136/2008 — Swissrulings