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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2026 C-409/2026

March 12, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,646 words·~18 min·2

Summary

Tarmed | Krankenversicherung, Arbeitstarif TARDOC/Ambulante Pauschalen ab 1. Januar 2026, RRB vom 16. Dezember 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-409/2026

Urteil v o m 1 2 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Julia Pandey.

Parteien 1. Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, Postfach, 8600 Dübendorf, 2. Sanitas Grundversicherungen AG, Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich, 3. KPT Krankenkasse AG, Wankdorfallee 3, Postfach, 3001 Bern, alle vertreten durch Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Ärztegesellschaft des Kantons Uri, c/o Urs Britschgi, Dorfstrasse 6, 6467 Schattdorf, vertreten durch Luca Severin Sommerer, Rechtsanwalt, LISCHER ZEMP & PARTNER, St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Regierungsrat des Kantons Uri, Rathausplatz 1, 6460 Altdorf UR, handelnd durch Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion des Kantons Uri, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf UR, Vorinstanz.

Gegenstand Krankenversicherung, Arbeitstarif TARDOC/Ambulante Pauschalen ab 1. Januar 2026, RRB vom 16. Dezember 2025.

C-409/2026 Sachverhalt: A. Mit Beschluss Nr. 2025-768 R-721-13 vom 16. Dezember 2025 setzte der Regierungsrat des Kantons Uri (nachfolgend: Vorinstanz) ab 1. Januar 2026 für ambulante Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG unter den neuen Tarifstrukturen TARDOC und Ambulante Pauschalen für die Versicherten der Einkaufsgemeinschaft HSK AG, die sich im Kanton Uri praxisambulant von Ärztinnen und Ärzten behandeln lassen, einen Arbeitstarif von Fr. 0.88 fest (Ziff. 1 des Dispositivs). Eine allfällige Differenz zwischen dem Arbeitstarif und dem definitiven, festgesetzten oder genehmigten Tarif sei durch die Tarifpartner rückwirkend auszugleichen (Ziff. 2 des Dispositivs). Einer allfälligen Beschwerde gegen den Beschluss wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 3 des Dispositivs) (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 4. Februar 2026 [nachfolgend: GSU-act.] 8). B. B.a Hiergegen liessen die im Rubrum aufgeführten Krankenversicherer, alle vertreten durch die Einkaufsgemeinschaft HSK AG, mit Eingabe vom 19. Januar 2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1): «1. Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Uri vom 16. Dezember 2025 sei aufzuheben und es sei zwischen der Beschwerdegegnerin einerseits und den Beschwerdeführerinnen andererseits ab dem 1. Januar 2026 für ambulante ärztliche Leistungen ein provisorischer Taxpunktwert für TARDOC und Ambulante Pauschalen höchstens der bis zum 31. Dezember 2025 gültige Taxpunktwertes von CHF 0.86 bis zum Vorliegen eines definitiven Tarifes festzusetzen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen.» Im Weiteren beantragten die Beschwerdeführerinnen in prozessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. B.b Der mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2026 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– ging am 2. Februar 2026 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2 und 8).

C-409/2026 B.c Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2026 beschränkte der Instruktionsrichter das Verfahren in der Hauptsache einstweilen auf die Eintretensfrage und ersuchte die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin, eine Vernehmlassung respektive Stellungnahme zur Eintretensfrage sowie zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung einzureichen (BVGeract. 2). B.d Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2026, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen (BVGeract. 10). B.e Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2026, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Der Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen (BVGer-act. 9). B.f Mit Zwischenverfügung 13. Februar 2026 informierte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerinnen über die Eingaben der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin und gab den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit, allfällige Bemerkungen einzureichen (BVGer-act. 11). B.g Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2026 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen fest und beantragten subeventualiter, die Beschwerde sei aufgrund der Fehlpraxis der Vorinstanz in Bezug auf den Beschluss vom 16. Dezember 2025 im Zusammenhang mit dem Tarifstrukturwechsel und zwecks rechtlicher Klarstellung zu behandeln; zu diesem Zweck seien auch die Ausführungen in den Verfahren C-1198/2026, C-1202/2026 und C-1203/2026 zu berücksichtigen (BVGer-act. 13). C. Auf den weiteren Inhalt der Rechtsschriften sowie der eingereichten Akten ist – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-409/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG (SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG (SR 832.10) grundsätzlich nach den Vorschriften des VwVG (SR 172.021). Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG (Urteil des BVGer C-6561/2015 und C-6471/2015 vom 18. Juli 2017 E. 1 [nicht publiziert in BVGE 2017 V/4]). 1.2 Die Genehmigungs- und Festsetzungsbehörde nach Art. 46 f. KVG ist rechtsprechungsgemäss zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ermächtigt, wobei sich der Rechtsweg nach der Zuständigkeit in der Hauptsache richtet (vgl. Urteil des BVGer C-1774/2024 vom 9. August 2024 E. 1.2). In der Hauptsache kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 46 ff. KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 53 Abs. 1 KVG; vgl. auch Art. 33 Bst. i VGG und Art. 90a Abs. 2 KVG). 1.3 Der angefochtene Beschluss vom 16. Dezember 2025 betrifft die Festsetzung eines Arbeitstarifs ab dem 1. Januar 2026. Provisorisch festgesetzte Arbeitstarife haben lediglich vorläufigen Charakter und sind somit als vorsorgliche Massnahmen zu qualifizieren, die aufgrund ihrer Akzessorietät zum Hauptverfahren mit der rechtskräftigen Genehmigung oder Festsetzung eines definitiven Tarifs dahinfallen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer C-890/2024 vom 28. Mai 2024 E. 1.2). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Gesagten zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zuständig. 2. Zu prüfen ist, ob auf die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz einzutreten ist. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als materielle Adressatinnen sind sie zudem durch den angefochtenen Beschluss besonders berührt und haben insoweit an dessen Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben, und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).

C-409/2026 2.2 Beschwerden gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, respektive in casu gegen die provisorische Tariffestsetzung i.S. eines Arbeitstarifs, die wie hier nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 45 Abs. 1 VwVG), sind gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG nur zulässig, wenn die angefochtene Zwischenverfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Grundsätzlich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, substantiiert darzulegen, dass eine der beiden Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG erfüllt ist (vgl. BGE 142 V 26 E. 1.2). 2.3 Die beschränkte Anfechtbarkeit selbständig eröffneter Zwischenverfügungen soll verhindern, dass die Beschwerdeinstanz Verfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für die betroffene Person jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen müssen (BVGE 2015/26 E. 3.2) und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen (Urteil C-890/2024 E. 2.2). 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss vom 16. Dezember 2025 für die Beschwerdeführerinnen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. E. 4) oder ob die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG; vgl. E. 5). Zu prüfen ist schliesslich die Rüge einer vorinstanzlichen «Fehlpraxis» (E. 6). 3.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, der festgesetzte Arbeitstarif sei nicht nachvollziehbar und zeitige verschiedene Folgen: Die Versicherten, welchen die Abwicklung von Rückforderungen kaum zumutbar wäre, hätten höhere als die schliesslich gerechtfertigten Rechnungen zu begleichen, wobei die Beschwerdeführerinnen auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2008 (Verfahren C-1390/2008) verweisen. Zudem werde die Erhöhung unweigerlich die Prämien betreffen. Dies sei schlichtweg nicht mehr als zumutbar zu erachten. Vielmehr läge es am Kanton, eine der ihm zustehenden Massnahmen (Art. 54 ff. KVG) zu ergreifen, welche ein weiteres Kostenwachstum verhindern

C-409/2026 könnte(n). Schliesslich führe eine Änderung der Tarifhöhe bei der Tarifüberführung zu administrativen Problemen bei allen Involvierten, während die Beibehaltung des bisherigen Taxpunktwertes der Planungssicherheit diene und verhindere, dass gleichzeitig Struktur und Wert neu kalibriert werden müssten. Die Einführung der neuen Tarifstruktur mache per se keine Anpassung respektive Erhöhung des Tarifs notwendig. Vielmehr soll mit der Tarifüberführung in unveränderter Höhe im Bewusstsein um die Bestrebungen zur Kostendämpfung eine neutrale Basis für tarifpartnerschaftliche Verhandlungen aufrechterhalten werden. Zudem widerspreche das vorinstanzliche Vorgehen den verbindlichen Vorgaben respektive Aufforderungen des Bundesrates an die Kantone, den im Jahr 2025 gültigen Taxpunktwert in das Jahr 2026 zu überführen (Gebot der kostenneutralen Einführung, Art. 59c Abs. 1 Bst. c KVV [SR 832.102]), und vereitle die Bestrebungen einer koordinierten und harmonisierten Tarifstruktureinführung. Schon nur aufgrund dieser Fehlpraxis der Vorinstanz (sowie weiterer Kantone) in Bezug auf die Einführung der neuen Tarifstruktur sei auf die Beschwerde einzutreten. Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt; die Fehlpraxis sei dringend zu korrigieren. Die Beschwerdeführerinnen hätten in der Vergangenheit bereits mehrfach die Erfahrung gemacht, dass, wenn ein Tarif im Rahmen des Arbeitstarifes erhöht worden sei, diese praktisch keine Möglichkeit gehabt hätten, eine vertragliche Vereinbarung mit dem betreffenden Leistungserbringer zu finden. Damit werde stark in die Verhandlungsposition der Einkaufsgemeinschaft eingegriffen. Die Erhöhung des Tarifs im Rahmen der provisorischen Festsetzung führe unweigerlich zu einem Ankereffekt und somit auch zu wirtschaftlichen Tatsachen, die später kaum korrigierbar seien, wobei die Beschwerdeführerinnen auf die Erfahrungen aus anderen Kantonen (insb. Graubünden, St. Gallen, Aargau) verweisen. Dies zeige, dass durch eine solche Vorgehensweise der Weg zu einer weiteren Kostensteigerung geebnet und das Vertragsprimat wesentlich geschwächt werde. Darin liege auch der nicht wiedergutzumachende Nachteil für die Beschwerdeführerinnen. Das Vertragsprimat sei wieder zu stärken. Die Begründung im angefochtenen Entscheid – die Vorinstanz wolle mit dem Arbeitstarif scheinbar grundlegende Probleme (Förderung der Niederlassung von Hausärzten im Kanton oder Parallelisierung des Tarifs zwischen Ärzten und Spitälern) lösen – zeige, dass ein vertraglicher Abschluss eines tieferen Taxpunktwertes verunmöglicht werde, womit der angefochtene Beschluss präjudizierende Wirkung habe.

C-409/2026 3.2 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin beantragen übereinstimmend Nichteintreten auf die Beschwerde und die Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Voraussetzungen für ein Eintreten nach Art. 46 VwVG seien weder dargetan noch gegeben. 4. 4.1 Von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG wäre dann auszugehen, wenn dieser auch durch einen für die Beschwerdeführerinnen günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte, wobei dieser Nachteil im Anwendungsbereich des Art. 46 VwVG nicht rechtlicher Natur sein muss. Weiter ist es nicht erforderlich, dass der Entscheid tatsächlich einen solchen Nachteil zur Folge hat, sondern es genügt, dass dieser droht bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteile des BVGer C-1078/2024 vom 3. Juli 2025 E. 5.1.1; C-1022/2024 vom 30. Juni 2025 E. 4.1.1). 4.2 Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei. Sie hat hinreichend substantiiert darzulegen, inwiefern ihr im konkreten Fall aufgrund der getroffenen vorsorglichen Massnahme ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Erfüllt die beschwerdeführende Partei ihre Substantiierungspflicht nicht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Urteil C-890/2024 E. 4.1.2). 4.3 Der Ausgleich von Tarifdifferenzen respektive die damit verbundenen Nach- bzw. Rückforderungen mögen durchaus mit einem administrativen Aufwand verbunden sein. Dieser administrative Aufwand ist jedoch systemimmanent, da vorliegend ein provisorischer Tarif festgesetzt wurde. Allein der Umstand, dass möglicherweise rückwirkend eine Tarifdifferenz geltend zu machen ist, vermag nach ständiger Rechtsprechung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu begründen (vgl. für provisorische TARMED-Taxpunktwerte bereits Urteil des BVGer C-351/2008 vom 24. Januar 2008 E. 4.2; ferner Urteile des BVGer C-3318/2024 vom 4. Juni 2025 E. 4.3; C-1303/2024 vom 16. Juli 2024 E. 3.3; C-1301/2024 vom 16. Juli 2024 E. 3.3). Vielmehr muss im Zusammenhang mit provisorisch festgesetzten Tarifen stets mit einer späteren Rückabwicklung gerechnet werden. Weiter bringen die Beschwerdeführerinnen zwar vor, dass eine Änderung der Tarifhöhe (statt einer Tarifüberführung) beim Wechsel der Tarifstruktur zu weiteren administrativen Problemen bei allen Involvierten führen könnte, führen dies allerdings nicht näher aus, sodass darauf mangels Substantiierung nicht näher einzugehen ist.

C-409/2026 4.4 Von einem rechtsrelevanten Nachteil könnte rechtsprechungsgemäss namentlich dann gesprochen werden, wenn die Versicherer durch den provisorisch festgesetzten Tarif in ihrer Existenz bedroht wären oder im Falle eines für sie günstigen Endentscheids die Rückforderungsansprüche nicht durchsetzen könnten (vgl. statt vieler: Urteile C-3318/2024 E. 4.4; C-1303/2024 E. 3.3; C-1301/2024 E. 3.3; C-351/2008 E. 4.2.5). Dies machen die Beschwerdeführerinnen vorliegend jedoch nicht geltend. Wohl trifft es zu, dass bei der Festlegung provisorischer, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gültiger Tarife vorab aus Praktikabilitätsgründen in der Regel der niedrigste unter den beantragten oder vorinstanzlich verfügten Tarifen festgesetzt wird, weil rückwirkende Tarifkorrekturen gegenüber den Versicherern in der Regel leichter abzuwickeln sind (vgl. u.a. die von den Beschwerdeführerinnen erwähnte Zwischenverfügung des BVGer C-1390/2008 vom 27. Mai 2008 E. 4.1). Dieser Grundsatz richtet sich jedoch in erster Linie an die Gerichtsbehörde, die gemäss Art. 56 VwVG eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu erlassen hat (Urteil C-890/2024 E. 4.3.3), was hier nicht zutrifft. Vielmehr verfügt die Vorinstanz bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen und damit auch hinsichtlich der Praktikabilitätserwägungen über einen erheblichen Ermessensspielraum (vgl. Urteil des BVGer C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 5), der vom Bundesverwaltungsgericht – trotz seiner umfassenden Kognition in Tarifsachen (BVGE 2014/3 E. 1.4) – zu respektieren ist (vgl. allgemein: BVGE 2014/3 E. 1.4.1; 2010/25 E. 2.4.1). 4.5 4.5.1 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich sodann darauf, dass seitens der Beschwerdegegnerin mit dem vorliegenden (erhöhten) Arbeitstarif keine ausreichende Verhandlungsbereitschaft mehr bestehe. Ausreichend substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall auf eine mangelnde Verhandlungsbereitschaft der Beschwerdegegnerin zu schliessen wäre, bringen die Beschwerdeführerinnen indes nicht vor, zumal die Beschwerdegegnerin auf die Tarifverhandlungen seit März 2025 hinweist (BVGer-act. 9, Rz. 8). Hinzu kommt, dass ein Arbeitstarif per definitionem eine vorübergehende Lösung ist und das Ergebnis späterer Genehmigungs- oder Festsetzungsverfahren grundsätzlich weder rechtlich noch faktisch vorwegnimmt (vgl. Urteil C-890/2024 E. 4.1.5 m.w.H.). Von diesem Grundsatz wäre allenfalls dann abzuweichen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen wäre, dass die Vorinstanz bewusst ein Präjudiz schaffen wollte, und damit durch ihr Vorgehen zumindest den objektiven Anschein erweckt, sich ihre Meinung betreffend den (definitiven)

C-409/2026 Taxpunktwert bereits gebildet zu haben (vgl. Urteile C-1078/2024 E. 5.1.6; C-1022/2024 E. 4.1.5; C-3318/2024 E. 4.5.1; C-1774/2024 E. 3.1.6). 4.5.2 Vorliegend hat die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Arbeitstarif den Verhandlungen über einen definitiven Tarif nicht vorgreifen soll und das Ergebnis eines späteren Genehmigungs- oder Festsetzungsverfahren weder rechtlich noch faktisch vorwegnehme (GSU-act. 8, Rz. 10). Dass die Vorinstanz die Höhe des Arbeitstarifs bei bloss sehr beschränkter, summarischer Prüfung namentlich mit einem «Teuerungs- und Kostenschub», der Sicherstellung einer ausreichenden ambulanten ärztlichen Versorgung sowie dem einstweiligen Festhalten an parallelisierten Tarifen begründet hat, nimmt das Ergebnis eines späteren Genehmigungs- oder Festsetzungsverfahrens nicht vorweg. Vielmehr wird erst im Hauptverfahren eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Tarifgestaltung stattfinden (so ausdrücklich: GSU-act. 8, Rz. 6 und 11). Dabei bilden die gesetzlichen Tarifgestaltungsgrundsätze den Anker der Tarifbildung und damit den Massstab dafür, ob – und gegebenenfalls in welchem Umfang – die vorgenannten Umstände eine Tariferhöhung tatsächlich rechtfertigen. 4.6 Insgesamt handelt es sich beim angefochtenen Arbeitstarif um eine vorsorgliche Massnahme, die das Ergebnis späterer Genehmigungs- oder Festsetzungsverfahren weder rechtlich noch faktisch vorwegnimmt. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist im konkreten Fall nicht dargetan. Eine Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss lässt sich damit nicht begründen. 5. Nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG ist die Beschwerde sodann zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die beiden Voraussetzungen, mithin die sofortige Herbeiführung eines Endentscheids sowie eine bedeutende Zeit- oder Kostenersparnis, müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil C-890/2024 E. 4.2.1 m.w.H.). Daran fehlt es, wenn die Beschwerdeinstanz aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen kann (Urteil C-1774/2024 E. 3.2.1). Zu Recht bringen die Beschwerdeführerinnen nicht vor, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt seien. Eine Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss lässt sich somit auch mit Blick auf Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG nicht rechtfertigen.

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C-409/2026 6. 6.1 Schliesslich ist in Bezug auf die gerügte «Fehlpraxis» festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Vor- und Zwischenentscheiden eine solche «Fehlpraxis» kantonaler (gerichtlicher) Vorinstanzen in besonderen Situationen ein Abweichen von den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a und b BGG rechtfertigen kann. Dies in Fällen, in welchen sich ein Gericht regelmässig über klar definierte Vorgaben bzw. Verpflichtungen hinwegsetzt, welche das Bundesgericht spezifisch den (gerichtlichen) Vorinstanzen auferlegt hat (BGE 139 V 99 E. 2.5; 138 V 271 E. 4; Urteil des BGer 8C_929/2014 vom 13. April 2015 E. 4.4). Dahinter steht die Überlegung, dass eine strikte Einzelfallbehandlung der Eintretensvoraussetzungen es verunmöglichen würde, eine Fehlpraxis zu korrigieren (Urteil des BGer 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.4). Ein Eintreten erfolgt aber nicht schon deswegen, um eine schweizweit relevante Rechtsfrage mittels höchstgerichtlicher Anweisung zu klären (Urteil des BGer 9C_703/2015 vom 12. November 2015 E. 7.2). 6.2 Selbst wenn die Bundesgerichtspraxis zu Art. 93 BGG auf die vorliegende Konstellation übertragen werden könnte – was letztlich offenbleiben kann –, wäre zu berücksichtigen, dass eine Ausnahme von den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG nicht leichthin zu bejahen wäre. Anders als in den vom Bundesgericht zu beurteilenden Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht den kantonalen Vorinstanzen bislang keine klar definierten Vorgaben zur Festlegung von Arbeitstarifen auferlegt (vgl. Urteil C-1774/2024 E. 3.3.3 m.w.H.). Es kann vorliegend weder vorgebracht werden, eine Vorinstanz verhalte sich regelmässig fehl, noch, dass diese seit Jahren eine fehlerhafte Praxis ausübe. Solches bringen die Beschwerdeführerinnen denn auch zu Recht nicht vor. 6.3 Hingegen sehen die Beschwerdeführerinnen die Fehlpraxis der Vorinstanz darin begründet, dass der angefochtene Beschluss – in Missachtung der Empfehlungen des Bundesrates an die Kantone (vgl. das Schreiben des Bundesrates vom 30. April 2025 an die Kantonsregierungen, abrufbar unter https://www.bag.admin.ch/de/ambulanter-arzttarif) – die Bestrebungen nach einer rechtskonformen, koordinierten und kostenneutralen Tarifstruktureinführung vereitle und somit Bundesrecht verletze. Dabei übersehen die Beschwerdeführerinnen, dass von einer behaupteten Bundesrechtsverletzung bei der (vorsorglichen) Tariffestsetzung nicht auf das Eintreten geschlossen werden kann, ansonsten die gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen (Art. 46 Abs. 1 VwVG) ausgehebelt würden. Zudem

C-409/2026 könnte ein allfälliges bundesrechtswidriges Vorgehen der Vorinstanz nicht mit einer «Fehlpraxis» im Sinne eines fortgesetzten, unbeirrten Festhaltens an der eigenen Praxis trotz abweichender Vorgaben der übergeordneten Rechtsmittelinstanz gleichgesetzt werden (vgl. E. 6.2 vorstehend). Schliesslich sind die Beschlüsse anderer Kantone nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen, weshalb entgegen den Beschwerdeführerinnen darauf verzichtet werden kann, die Ausführungen in den Verfahren C-1198/2026, C-1202/2026 und C-1203/2026 im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. 7. 7.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 46 Abs.1 VwVG nicht erfüllt sind. Infolgedessen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit dem Urteil in der Sache werden die prozessualen Anträge der Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl. Urteil des BVGer C-9459/2025 vom 22. Januar 2026 E. 4.2 m.w.H.). 7.2 Mit Blick auf die dargelegte ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insb. folgende Verfahren: C-284/2025, C-6530/2024, C-3318/2024, C-1774/2024, C-1301/2024, C-1303/2024, C-1078/2024, C-1022/2024, C-890/2024, C-6022/2022, C-4375/2022, C-124/2012 und C-351/2008) erweist sich das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig, sodass im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerinnen unterliegen. Ihnen sind daher die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– ist im Umfang von Fr. 3'000.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag von Fr. 2'000.– ist den Beschwerdeführerinnen auf ein von ihnen zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten.

C-409/2026 8.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der vorliegend zu beurteilenden Fragen ist der Beschwerdegegnerin zu Lasten der Beschwerdeführerinnen, welche dafür solidarisch haften, eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, ebenso die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 9. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-409/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– wird im Umfang von Fr. 3'000.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 2'000.– wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet. 3. Der Beschwerdegegnerin wird zu Lasten der Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Julia Pandey

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