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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2010 C-4078/2009

November 17, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,631 words·~13 min·4

Summary

Einreise | Einreisebewilligung für Ledchumanan Kandiah

Full text

Abtei lung II I C-4078/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . November 2010 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreise zu Besuchszwecken Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4078/2009 Sachverhalt: A. Am 18. Februar 2009 beantragte der 1952 geborene A._______, Staatsangehöriger von Sri Lanka, bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Visum für einen Kurzaufenthalt bei den im Fürstentum Liechtenstein lebenden Verwandten seiner Ehefrau. In diesem Gesuch gab er eine Besuchsdauer von 21 Tagen an. Demgegenüber hatte er in einer von den einheimischen Behörden beglaubigten Bestätigung vom 10. Februar 2009 eine dreimonatige Aufenthaltsdauer genannt, wovon auch sein Gastgeber, B._______, bei seiner Einladung ausgegangen ist (vgl. dessen Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 4. November 2008). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung das am 18. Februar 2009 eingereichte Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Ausländer- und Passamt in Vaduz Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 28. Mai 2009 ab. Unter Hinweis auf die persönliche Situation und die Verhältnisse im Heimatland des Gesuchstellers begründete sie ihre Ablehnung damit, dass dessen anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Für die Erteilung einer allenfalls auf die Schweiz beschränkten Einreisebewilligung sprächen auch keine humanitären Gründe. C. Gegen diese Verfügung erhob B._______ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Postaufgabe: 24. Juni 2009) mit dem Begehren um Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Er macht geltend, die fristgerechte Wiederausreise seines Gastes dürfe nicht bezweifelt werden, zum einen, weil dieser nicht aus dem Krisengebiet stamme, zum anderen, weil dieser als Inhaber einer Autowerkstatt keine finanziellen Probleme habe. Zudem handele es sich bei seinem Gast um einen älteren Verwandten, der seine ebenfalls in Sri Lanka lebende Ehefrau und seine Kinder nicht im Stich lassen würde. Da das Einreisegesuch seiner Nichte mit Hinweis auf deren Jugend und Ungebundenheit abgewiesen worden sei (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3667/2007 vom 7. Juli 2008) sei es umso unverständlicher, C-4078/2009 dass auch einem älteren Gesuchsteller kein Visum erteilt werde. Abgesehen davon sei fraglich, ob die Verfügung von den richtigen Voraussetzungen ausgehe, sei sie doch an C._______ – dies sei der Name seines Grossvaters – adressiert worden. D. In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2009 beantragt die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe die Abweisung der Beschwerde. Ihrer Meinung nach seien die behaupteten familiären und beruflichen Verpflichtungen des Gesuchstellers kaum mit einem dreimonatigen Besuchsaufenthalt vereinbar. Es erscheine auch befremdlich, dass dieser einen derart langen Besuch ohne seine Ehefrau bei deren Schwester und Schwager plane. E. In seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 31. August 2009 behauptet der Beschwerdeführer, viele Tamilen, die aus der gleichen Region wie der Gesuchsteller stammten, hätten problemlos ein Visum für den Schengenraum erhalten. Sogar seine Nichte habe nach erfolglosem Bemühen bei den Schweizerischen Behörden letztlich ein Visum von italienischer Seite her erhalten. Zu Unrecht stelle die Vorinstanz die fristgerechte Wiederausreise seines Gastes in Frage, da dieser beruflich unabkömmlich sei. Ohnehin wolle dieser lediglich einen Monat in der Schweiz bleiben, und er selbst, der Gastgeber, habe ihn auch nur für einen zweimonatigen Besuch eingeladen. Es stehe ausser Frage, dass der Gesuchsteller lieber zusammen mit seiner Ehefrau nach Europa reisen würde; die Visumerteilung an eine Einzelperson habe erfahrungsgemäss aber mehr Erfolgsaussichten. F. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember C-4078/2009 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. In formeller Hinsicht hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorgeworfen, sie habe eine falsche Person als Empfänger der angefochtenen Verfügung bezeichnet. Hierzu ist allerdings festzustellen, dass nicht – obwohl beschwerdelegitimiert – B._______, sondern der Gesuchsteller selbst Adressat der angefochtenen Verfügung war, dies deshalb, weil er bereits im Visumantrag (Rubrik 34) die Wohnadresse seines Gastgebers als das im Sinne von Art. 11b Abs. 1 VwVG erforderliche Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hatte. Dass die Vorinstanz den Vornamen des Gastgebers mit dem seines Grossvaters verwechselte, ist unerheblich, zumal der Beschwerdeführer ohne Weiteres davon ausgegangen ist, dass er selbst die seinen Gast betreffen- C-4078/2009 de Verfügung in Empfang nehmen durfte. Zur Namensverwechslung kam es offensichtlich deshalb, weil bereits das Ausländer- und Passamt in Vaduz bei seinen Abklärungen ein Formular verwendete, das – abgesehen von den ansonsten richtigen Daten des Gastgebers – einen fremden Vornamen enthielt; dies hat der Beschwerdeführer bei der Unterzeichnung des Formulars am 8. April 2009 offensichtlich selbst übersehen. 4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. In diesem Bereich ergibt sich ihre Zuständigkeit für das Fürstentum Liechtenstein aus Artikel 1 der Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit vom 6. November 1963 (SR 0.142.115.143). Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen). 5. Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6. 6.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom C-4078/2009 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1 - 4]). 6.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1 - 58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 7. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (zum Ganzen: Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 8. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 C-4078/2009 VEV). Da Sri Lanka zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der Visumpflicht. 9. Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise, so muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei fällt unter anderem die allgemeine Situation im Herkunftsland in Betracht. 9.1 Die soziokulturelle Situation Sri Lankas ist noch immer durch den – mit Unterbrechungen – 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg geprägt. Der tamilische Norden und Osten des Landes sind in ihrer Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaftlichen Wiederaufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen Regierung als auch auf internationale Unterstützung angewiesen. Von den rund 300'000 Binnenflüchtlingen, die in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im kontinuierlich schrumpfenden Kampfgebiet eingeschlossen waren und danach zwangsweise in Lagern untergebracht wurden, konnten bei weitem noch nicht alle an ihre Heimatorte zurückkehren. Viele halten sich weiterhin in mittlerweile offenen Lagern, ein grosser Teil auch bei Gastfamilien auf. Ihre Rücksiedlung in die Heimatorte gehört zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, <http://www.auswaertiges-amt.de> Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Innenpolitik, Stand: April 2010, besucht im November 2010). Zudem hat das Ende des Bürger kriegs die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wiederentfacht. Derzeit scheint eine solche Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu liegen (vgl. JUDITH MACCHI, RAINER MATTERN, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 7. Juli 2009 S. 22, sowie SFH-Positionspapier zur Lage der Asylsuchenden aus Sri-Lanka vom 8. Dezember 2009). Vor diesem Hintergrund besteht bei der tamilischen Bevölkerung ein vielfacher Wunsch zur Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. 9.2 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf jedoch nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Ausreise geschlossen werden. Die soeben dargelegten Umstände entbinden daher nicht von C-4078/2009 einer einzelfallbezogenen Beurteilung, wobei namentlich berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 9.3 Der 58-jährige Gesuchsteller stammt aus Kaithady in der Nordprovinz, wo er eigenen und den Angaben seines Gastgebers zufolge eine Autowerkstatt betreibt. Ob ihm diese Tätigkeit einen ausreichenden Lebensunterhalt ermöglicht und genügend Anreiz für eine Rückkehr in sein Heimatland bietet, ist – trotz gegenteiliger Behauptung des Beschwerdeführers – jedoch fraglich. Nach dessen Vorbringen hat sich A._______ immerhin für längere Zeit in Colombo (bei seiner Tochter) aufgehalten und währenddessen seinem Sohn die Betriebsführung überlassen. 9.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Entschluss zur Einladung des Gesuchstellers erst gefasst, nachdem er von dessen Besuch in Colombo erfahren habe; der Gesuchsteller sei daraufhin noch in Colombo geblieben, um den Entscheid der Botschaft abzuwarten. Vor dem Hintergrund, dass das an die Vertretung gerichtete Einladungsschreiben vom 8. November 2008 stammt und dass A._______ sein Einreisegesuch erst am 18. Februar 2009 gestellt hat, ist davon auszugehen, dass seine Abwesenheit vom Wohn- und Arbeitsort mindestens vier Monate gedauert hat. Angesichts dessen erscheint es kaum plausibel, wenn behauptet wird, er sei in seinem Betrieb unabkömmlich und müsse nach seinem Besuch in der Schweiz wieder in sein Heimatland zurückkehren. 9.3.2 Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise des Gesuchstellers ergeben sich auch aufgrund der unklaren Absichten hinsichtlich der Besuchsdauer. In der von den einheimischen Behörden in Sri Lanka beglaubigten Aufenthaltsbescheinigung vom 10. Februar 2009 wird ein Besuchszeitraum von drei Monaten genannt, obwohl der Gesuchsteller acht Tage später ein Visum für lediglich 21 Tage beantragte. In seiner Eingabe vom 31. August 2009 hingegen spricht der Beschwerdeführer von einem einmonatigen Aufenthalt seines Gastes und behauptet, er habe ohnehin nur eine Einladung für zwei Monate ausgesprochen. Letzteres wird durch sein an die Botschaft gerichtetes Einladungsschreiben (für drei Monate) vom 8. November 2008 widerlegt. All dies deutet darauf hin, dass der Gesuchsteller seinen Antrag für ein drei wöchiges Visum für erfolgversprechender hielt, tatsächlich aber einen C-4078/2009 längeren und womöglich dem Besuchszweck nicht entsprechenden Aufenthalt in der Schweiz beabsichtigt. 9.3.3 Schliesslich ist festzustellen, dass zwischen dem Gesuchsteller und der Familie des Beschwerdeführers keine verwandtschaftlichen Beziehungen bestehen. Tatsächlich sind es nur die Ehefrauen von Gast und Gastgeber, die – als Schwestern – familiär miteinander verbunden sind. Von daher erstaunt die gegenüber A._______ ausgesprochene Einladung; eher wäre es nachvollziehbar gewesen, wenn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau deren Schwester zu einem Besuch eingeladen hätten. Auch aus diesem Grund erweckt die vorliegende Konstellation Zweifel am tatsächlichen Aufenthaltszweck des Gesuchstellers. Sie lässt – im Hinblick auf dessen mehrmonatigen Verbleib in Colombo – auch vermuten, dass er jedenfalls nicht aus familiären Gründen in seine Heimatregion zurückkehren würde. 9.4 Für eine Visumerteilung aus humanitären Gründen besteht im vorliegenden Fall kein Raum. 10. Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausgehen, dass die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nicht gewährleistet sei. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer völlig gesicherten Feststellung verdichten, sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, viele Tamilen aus derselben Herkunftsregion hätten bisher Einreisevisa für den Schengenraum erhalten. Dies ist allerdings ohne Belang, ergibt sich doch für jeden konkreten Einzelfall eine unterschiedliche Risikoanalyse. 11. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). C-4078/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz - das Ausländer- und Passamt Fürstentum Liechtenstein, Heuweg 6, 9490 Vaduz Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Versand: Seite 10

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