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Bundesverwaltungsgericht 21.02.2017 C-40/2017

February 21, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·675 words·~3 min·2

Summary

Rentenanspruch | Nichteintreten BGer 8C_246/2017 vom 03.05.2017. Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung vom 5. Dezember 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Das BGer ist mit Entscheid vom 03.05.2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_246/2017)

Abteilung III C-40/2017

Urteil v o m 2 1 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien A._______, vertreten durch Roman Heisig, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung vom 5. Dezember 2016.

C-40/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 A._______ (Beschwerdeführer) eine befristete ganze Rente ab dem 1. März 2011 bis zum 28. Februar 2013 zugesprochen hat, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von IV-Rentenansprüchen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen grundsätzlich kostenpflichtig sind (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführenden in der Regel einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten haben (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.– bis zum 13. Februar 2017 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, sondern der Kostenvorschuss erst am 14. Februar 2017 geleistet wurde, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-40/2017 dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass der (zu spät) einbezahlte Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

C-40/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Tobias Grasdorf

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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