Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.08.2014 C-3981/2013

August 13, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,125 words·~6 min·4

Summary

Rente | Witwenrente; Einspracheverfügung der SAK vom 20. Juni 2013

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3981/2013

Urteil v o m 1 3 . August 2014 Besetzung

Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A._______ (Kosovo), Zustelladresse: B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Witwenrente; Einspracheverfügung der SAK vom 20. Juni 2013.

C-3981/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich die in Kosovo lebende, am (…) 1958 geborene kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin) am 19. November 2012 für eine Hinterlassenenrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hat, nachdem ihr Ehemann C._______ am (…) 2012 verstorben war (Akten der Vorinstanz [SAK] 6), dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) diesen Antrag materiell prüfte und mit Verfügung vom 7. Februar 2013 feststellte, dass ab dem 1. November 2012 an sich ein Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente von Fr. 630.– beziehungsweise ab 1. Januar 2013 eine Witwenrente von Fr. 636.– bestehen würde, dass die SAK weiter ausführte, die Schweiz führe das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) im Verhältnis zu Kosovo seit dem 1. April 2010 nicht mehr weiter, weshalb die Nichtweiterführung dieses Sozialversicherungsabkommens zur Folge habe, dass Staatsangehörige des Kosovo nicht mehr die Rechtstellung als Vertragsinländer inne hätten, dass die SAK den Antrag deshalb mit der Begründung abwies, die Gesuchstellerin besitze – wie ihr verstorbener Ehemann – die kosovarische Staatsangehörigkeit und habe ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, weshalb keine Rentenberechtigung bestehe und der Antrag abzuweisen sei (SAK 15), dass die Gesuchstellerin gegen diese Verfügung am 22. März 2013 bei der SAK Einsprache erhob und die Gewährung der Witwenrente beantragte mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 zur Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens (SAK 16), dass die SAK mit Einspracheverfügung vom 20. Juni 2013 auf die für sie verbindlichen Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen verwies und an ihrer Abweisung des Leistungsbegehrens festhielt (SAK 18),

C-3981/2013 dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 5. Juli 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und um Gewährung einer Witwenrente von monatlich Fr. 630.– ersuchte (Beschwerdeakten [B-act.] 1), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2013 die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 20. Juni 2013 beantragte und dabei auf das am 19. Juni 2013 ergangene Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2012 (BGE 139 V 236), wonach die Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens zulässig sei, verwies (B-act. 4), dass die Beschwerdeführerin sich zur Vernehmlassung nicht mehr vernehmen liess (vgl. B-act. 5 und 13), dass die Beschwerdeführerin mit Telefax-Eingabe vom 11. März 2014 beziehungsweise per Postaufgabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 18. März 2014) aufforderungsgemäss ein neues Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gab (B-act. 12, 14),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist, dass Witwen Anspruch auf eine Witwenrente haben, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG) oder das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 AHVG),

C-3981/2013 dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, dass dieses Erfordernis von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 AHVG), dass gemäss BGE 139 V 263 das erwähnte Sozialversicherungsabkommen ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung am 19. November 2012 ausschliesslich die kosovarische Staatsangehörigkeit geltend gemacht, dieselbe Staatsangehörigkeit ihres verstorbenen Ehemannes angegeben und dies auch belegt hat (SAK 6 und 7, siehe auch SAK 2.5), dass eine serbische Staatsangehörigkeit weder geltend gemacht noch nachgewiesen worden ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Kosovo hat (SAK 6.1, 7.4), dass bei der Beschwerdeführerin damit ausschliesslich von der kosovarischen Staatsangehörigkeit sowie von einem Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ausserhalb der Schweiz auszugehen ist und keine zwischenstaatliche Vereinbarung mit dem Kosovo besteht (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 3 AHVG), dass sich die Anträge der Beschwerdeführerin auf Rentengewährung bei dieser Sachlage als offensichtlich unbegründet erweisen und die Beschwerde daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).

C-3981/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-3981/2013 — Bundesverwaltungsgericht 13.08.2014 C-3981/2013 — Swissrulings