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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2022 C-3965/2021

March 7, 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,190 words·~6 min·3

Summary

Invalidenversicherung (Übriges) | IV, Rechtsverzögerung

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3965/2021

Abschreibungsentscheid v o m 7 . März 2022 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch LL.M. Matthias Huscher, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Rechtsverzögerung.

C-3965/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) einen am 21. Dezember 2016 gestellten Antrag von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer, Versicherter) auf Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 10. Januar 2019 abgewiesen und festgehalten hat, der Versicherte habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. November 2020 die am 13. Februar 2019 dagegen erhobene Beschwerde insoweit gutgeheissen hat, als die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägung 4 (Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz [mindestens] in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Gastroenterologie, Rheumatologie und Psychiatrie/Psychotherapie) und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hat, dass er beantragt, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz die Bearbeitung seines Gesuchs vom 21. Dezember 2016 unrechtmässig verzögere, es seien die Kosten des Verfahrens von der Vorinstanz zu tragen und es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die eingetretene Verzögerung zu gewähren, dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 30. September 2021 (Akten des Beschwerdeverfahrens [BVGer-act.] 4) den Vorwurf der Verschleppung des Verfahrens von sich gewiesen und die Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde beantragt hat, dass der Beschwerdeführer am 5. November 2021 zur Vernehmlassung der IVSTA Stellung genommen und namentlich ausgeführt hat, dass die eingetretene erhebliche Verzögerung ihn – auch in gesundheitlicher und psychischer Hinsicht – erheblich belaste (vgl. BVGer-act. 8), dass die IVSTA mit Duplik vom 12. November 2021 (BVGer-act. 10) an ihrer Vernehmlassung und den darin gestellten Anträgen festgehalten hat, dass das Bundesverwaltung am 17. November 2021 dem Beschwerdeführer eine Kopie der Duplik zukommen lassen und den Schriftenwechsel abgeschlossen hat (vgl. BVGer-act. 11),

C-3965/2021 dass die IVSTA dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2021 mitgeteilt hat, dass der Gutachtensauftrag der Gutachterstelle B._______ in (…) zugeteilt worden sei (vgl. Beilage zu BVGer-act. 13) und dass er umgehend und detailliert über das weitere Vorgehen informiert werde, sobald die Daten der Untersuchungen bekannt seien, dass die IVSTA den Beschwerdeführer in Hinblick darauf zum Einreichen umfangreicher medizinischer Unterlagen aufgefordert hat, dass die IVSTA am 29. Dezember 2021 dem Bundesverwaltungsgericht ihr Schreiben vom 8. Dezember 2021 zukommen lassen hat (vgl. BVGer-act. 13), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. Januar 2022 (BVGer-act. 14) den Schriftenwechsel wiederaufgenommen, die Schreiben der IVSTA vom 8. und 29. Dezember 2021 dem Beschwerdeführer zugestellt und ihm Gelegenheit eingeräumt hat, eine Stellungnahme einzureichen oder allenfalls die Beschwerde zurückzuziehen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2022 (BVGer-act. 17) dem Gericht mitgeteilt hat, dass ihm inzwischen, mit Schreiben vom 18. Januar 2022, ein Begutachtungstermin im B._______ (…) vom 21. bis 23. März 2022 mitgeteilt worden sei, welchen er voraussichtlich wahrnehmen werde, und er bitte daher, "mit dem Fortgang des Verfahrens bis zum Vorliegen des Gutachtens zuzuwarten, der Beschwerdeführer wird sich sodann erneut zu diesem Verfahren äussern", dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2022 (BVGer-act. 18) das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Verfahrenssistierung abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist eingeräumt hat, um eine Stellungnahme zum Schreiben der Vorinstanz vom 8. Dezember 2021 und ihrer Eingabe vom 29. Dezember 2021 einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2022 (BVGeract. 21) erklärt hat, dass er den bis zur Begutachtung vom 21. bis 23. März 2022 vergangenen Zeitraum weiterhin als zu lang betrachte, dass er aber (dennoch) die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung für erledigt erkläre, nachdem er zur besagten Begutachtung eingeladen worden sei,

C-3965/2021 dass der Beschwerdeführer das Gericht darum ersucht hat, die angeführten Umstände bei einem allfälligen Entscheid über die Verfahrenskosten zu berücksichtigen, dass Verfügungen der IVSTA gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG (SR 830.1) auch Beschwerde erhoben werden kann, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Partei keine Verfügung erlässt (Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2022 den Rückzug der Beschwerde deklariert hat, dass deshalb das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass das vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahren kostenlos ist (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario), daher keiner der Parteien Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Regelung der Verfahrenskosten gegenstandslos wird, dass – wird ein Verfahren gegenstandslos – gemäss Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in Verbindung mit Art. 5 VGKE eine allfällige Parteientschädigung in der Regel jener Partei auferlegt wird, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, dass vorliegend der Beschwerdeführer mit dem Rückzug der Beschwerde die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5, Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 VGKE), dass daher vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

C-3965/2021 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

C-3965/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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