Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-3961/2026
Urteil v o m 1 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.
Gegenstand BG über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFög), Dopingmittel, Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 13. Mai 2026.
C-3961/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 13. Mai 2026 die Einziehung und Vernichtung einer an A._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) adressierten Sendung mit 180 Kapseln X._______ angeordnet und Gebühren in Höhe von Fr. 400.– erhoben hat, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 4. Juni 2026 dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber die mit E-Mail vom 3. Juni 2026, 18:16:30, bei ihr eingegangene Beschwerde von A._______ überwiesen hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 f.), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2026 aufgefordert worden ist, bis zum 10. Juli 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3), dass der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2026 Gelegenheit erhalten hat, seine Beschwerde mit einer Unterschrift im Original zu versehen und dem Bundesverwaltungsgericht innert 5 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung auf dem Postweg einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 52 VwVG; BVGer-act. 4), dass sowohl die Zwischenverfügung vom 10. Juni 2026 (Kostenvorschuss) als auch die Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2026 (Beschwerdeverbesserung) dem Beschwerdeführer gemäss entsprechenden postalischen Rückscheinen am 11. Juni 2026 zugestellt worden sind (BVGer-act. 5 und 6), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat,
C-3961/2026 dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Zwischenverfügung vom 10. Juni 2026 betreffend Bezahlung eines Kostenvorschusses aufzuheben ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-3961/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Zwischenverfügung vom 10. Juni 2026 betreffend Bezahlung eines Kostenvorschusses wird aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
C-3961/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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