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Bundesverwaltungsgericht 31.12.2012 C-3941/2012

December 31, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,167 words·~16 min·2

Summary

Schengen-Visum | Visum zu Besuchszwecken

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3941/2012

Urteil v o m 3 1 . Dezember 2012 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien

X._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Visum zu Besuchszwecken.

C-3941/2012 Sachverhalt: A. X._______ (geb. 1979; nachfolgend: die Gesuchstellerin) ist Staatsangehörige von Sri Lanka. Am 22. März 2012 beantragte sie bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo für sich und ihre drei Kinder ein Schengen- Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer in Zürich lebenden Schwester (im Folgenden: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin) und deren Familie. Diese hatte am 14. März 2012 ein entsprechendes Einladungsschreiben an die Schweizerische Botschaft gerichtet. Die Schweizer Vertretung verweigerte der Gesuchstellerin die Visumerteilung am 29. März 2012 mit der Begründung, es bestünden berechtigte Zweifel an der bekundeten Absicht, nach Ablauf des Visums den Schengenraum wieder zu verlassen. B. Die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin wies die Vorinstanz – nach durch den Wohnsitzkanton vorgenommenen Abklärungen bei der Gastgeberin – mit Verfügung vom 14. Juni 2012 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden Verhältnisse ein nach wie vor starker Zuwanderungsdruck bestehe. Zudem sei sie noch nie ins Ausland gereist. Nun wolle sie mit ihren drei Kindern ihre Schwester in der Schweiz besuchen. Wie in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen bestehe hier ein erhebliches Risiko einer nicht gesicherten Rückkehr in die Heimat. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Juli 2012 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Touristenvisums. Sie macht geltend, die Gesuchstellerin, welche mit ihrem Ehemann in Sri Lanka lebe, habe zwar drei Kinder, allerdings wolle sie lediglich mit zwei Kindern in die Schweiz reisen. Das Gesuch sei denn auch lediglich für ihre Schwester und zwei ihrer Kinder gestellt worden. Bei der Schweizerischen Botschaft habe man die Gesuchstellerin jedoch über alle drei Kinder befragt. Die Schulleitung der Kinder sei bereits informiert und einverstanden. Im Übrigen seien die Kinder sehr gut in der Schule. Dies stelle auch eine Sicherheit dar, dass ihre Gäste die Schweiz wieder fristgerecht verlassen würden. Sie, die Beschwerdeführerin, sei bereit, die Kosten für die Unterkunft, Krankenkasse und die Verpflegung

C-3941/2012 zu übernehmen. Gleichzeitig garantiere sie die fristgerechte Rückkehr nach Sri Lanka. D. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt ergänzend aus, die Erfahrung zeige, dass sich viele Personen aus der Region der Gesuchstellerin im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufbauen möchten. Dabei würden vermehrt nur Teile von Familien nach Europa reisen, um dort auf die Ankunft der restlichen Familienangehörigen zu warten. Gerade die Vertretung in Colombo melde in der letzten Zeit zahlreiche Vorfälle von Personen, die nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz nicht mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt seien. E. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

C-3941/2012 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch einer Staatsangehörigen aus Sri Lanka, die zusammen mit zwei ihrer drei Kinder für einen Monat als Touristin in die Schweiz einreisen möchte. Da sich diese nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen- Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen- Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG). 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-

C-3941/2012 teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Staatsangehörige gewisser Länder benötigen zudem ein Visum (vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EG] Nr. 562/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-

C-3941/2012 chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako-

C-3941/2012 dex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Sri Lanka zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bezweifelt, dass die Gesuchstellerin die Schweiz bzw. den Schengen-Raum wieder anstandslos verlassen würde und dies mit der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland und ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden. 5.3 Stellt man auf die allgemeine Situation im Herkunftsland ab, so können Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Obliegt einer gesuchstellenden Person demgegenüber eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die derartige Verpflichtungen nicht haben, das Risiko eines über die bewilligte Besuchsdauer hinaus dauernden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise, so muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei fällt unter anderem die allgemeine Situation im Herkunftsland in Betracht.

C-3941/2012 6.2 Die soziokulturelle Situation des politischen Lebens in Sri Lanka ist – geprägt durch den 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg – in erster Linie durch die Werte der singhalesischen Mehrheit bestimmt. Von den rund 300'000 Binnenflüchtlingen, die in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im kontinuierlich schrumpfenden Kampfgebiet eingeschlossen waren und danach zwangsweise in Lagern untergebracht wurden, konnten bei weitem noch nicht alle an ihre Heimatorte zurückkehren. Rund 6'500 Personen sind weiterhin in mittlerweile offenen Lagern, ein grosser Teil auch bei Gastfamilien untergebracht. Die tamilische Bevölkerung hat die Befürchtung, dass die ethnische Zusammensetzung im Rahmen des Wiederansiedlungsprozesses verändert wird. Nach Jahrzehnten ethnischer Konflikte ist die tamilische Bevölkerungsgruppe in den staatlichen Institutionen ohnehin unterrepräsentiert (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, <http://www.auswaertiges-amt.de> Reise und Sicherheit > Länder A- Z > Sri Lanka > Innenpolitik, Stand: März 2012, besucht im November 2012; Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, 22. September 2011, S. 5). Vor diesem Hintergrund besteht bei der tamilischen Bevölkerung, zu der auch die Gesuchstellerin gehört (vgl. Geburtsurkunde vom 14. Oktober 2011), ein vielfacher Wunsch zur Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. 6.3 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf jedoch nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden. Die soeben dargelegten Umstände entbinden daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung, wobei namentlich berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen können. 6.4 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine bald 34-jährige verheiratete Frau, die zusammen mit ihrem Ehemann und drei gemeinsamen Kindern (geb. 1998, 2001 und 2006) in Point Pedro (District Jaffna) wohnt. Für die Reise in die Schweiz und den Besuchsaufenthalt hier möchte sie lediglich ihre beiden älteren Kinder mitnehmen. Als Ehefrau und Mutter dreier Kinder dürfte sie familiäre Verpflichtungen im Heimatland haben. Das Zurücklassen einzelner Familienmitglieder bildet für sich allein aber noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in aller Regel vielmehr die individuell herrschenden, wirtschaftlich-

C-3941/2012 sozialen und sicherheitspolitischen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Vorliegend kommt hinzu, dass die Schwester der Gesuchstellerin bereits in der Schweiz lebt und die Gesuchstellerin hierzulande demnach über eine enge Bezugsperson verfügt. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie selbst – einmal hier – versucht sein könnte, es ihrer Schwester gleichzutun. 6.5 In wirtschaftlicher Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, die Familie der Gesuchstellerin führe ein Lebensmittelgeschäft mit vier Angestellten, wobei letzterer die Leitung des Geschäfts zusammen mit ihrem Ehemann obliege (vgl. Schreiben an das Migrationsamt des Kantons Zürich vom 23. Mai 2012). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, die Gesuchstellerin sei für die Weiterführung des Lebensmittelladens unabkömmlich, worauf ihre geplante einmonatige Abwesenheit hinweist. Zudem ist fraglich, wie fest sie überhaupt in die Geschäftstätigkeit eingebunden ist, immerhin gab die Gesuchstellerin selbst in ihrem Visum-Gesuch vom 22. März 2012 an, ihre derzeitige berufliche Tätigkeit sei Hausfrau (Housewife). Von einer Erwerbstätigkeit war damals noch nicht die Rede. Im Übrigen kann auch allein aufgrund des Umstands, die Familie betreibe ein Lebensmittelgeschäft, nicht davon ausgegangen werden, sie befinde sich in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Dafür liefern weder die zu den Akten gelegten Kontoauszüge noch der Umstand, dass der Gesuchstellerin von ihren Eltern Land zu Eigentum übertragen wurde (zumal nur eine Kopie der englischen Übersetzung des Dokuments vorliegt) genügend Hinweise. Insbesondere fällt auf, dass das Konto des Ehemannes der Gesuchstellerin das ganze Jahr hindurch lediglich kleinere Eingänge aufweist und am 12. Dezember 2011 eine Einzahlung von Rs 80.000 (CHF 634.67 [Stand: 12. Dezember 2011]) getätigt wurde. Aufgrund der Höhe und der Einmaligkeit des Betrages liegt die Vermutung nahe, es handle sich hierbei weniger um selbst erwirtschaftetes Geld als um einen Unterstützungsbeitrag. Die Beschwerdeführerin erläutert denn auch weder die finanzielle Situation der Gesuchstellerin noch die auffällige Einzahlung. Abschliessend gilt es darauf hinzuweisen, dass auch die Schweizerische Vertretung in Colombo, welche mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertraut ist, die finanzielle Situation der Gesuchstellerin als bescheiden beurteilte. 7. Vor dem aufgezeigten Hintergrund konnte die Vorinstanz davon ausge-

C-3941/2012 hen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin und ihrer Kinder nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Die Rechtmässigkeit dieser Einschätzung lässt sich mit anderslautenden Zusicherungen der Beschwerdeführerin nicht schon in Frage stellen. Als Gastgeberin kann diese mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für bestimmte finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass schon eine andere Verwandte aus Sri Lanka – die Schwiegermutter – im Jahr 2008 bei der Beschwerdeführerin zu Besuch war, und die Schweiz fristgerecht wieder verlassen haben soll (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin an das Migrationsamt des Kantons Zürich vom 23. Mai 2012, Antwort auf Frage 9). 8. Vorliegend ist des Weiteren auch die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zu verneinen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Zwar hat die Beschwerdeführerin ein privates Interesse an einem persönlichen Treffen mit der Gesuchstellerin. Das private Interesse wird hingegen durch den Umstand relativiert, dass diverse Möglichkeiten vorhanden sind, die Beziehung mittels moderner Kommunikationsmittel zu pflegen. Das private Interesse der Geschwister an einer persönlichen Begegnung zum heutigen Zeitpunkt ist denn auch nicht so gewichtig, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften zurückzutreten hätte. Insgesamt sind demnach keine humanitären Gründe ersichtlich, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nahelegen würden. 9. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

C-3941/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr.[…], […] und […] retour) – das Migrationsamt des Kantons Zürich

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

Versand:

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