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Bundesverwaltungsgericht 01.10.2020 C-3936/2020

October 1, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,161 words·~6 min·8

Summary

Marktüberwachung | Sportförderungsgesetz, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 22. April 2020)

Full text

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Abteilung III C-3936/2020

Urteil v o m 1 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Antidoping Schweiz, Vorinstanz.

Gegenstand Sportförderungsgesetz, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 22. April 2020).

C-3936/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Zollverwaltung (Zollstelle Zürich-Flughafen) der Stiftung Antidoping Schweiz am 19. Dezember 2019 mitteilte, dass sie eine an A._______ adressierte Postsendung, die 24 Tabletten Clomiphen citrate Anfarm (50 mg/Tabl) sowie 1 Ampulle Testosteron Enanthate (250 mg/ml) enthalte, wegen des Verdachts auf Zuwiderhandlung gegen das Sportförderungsgesetz zurückbehalten habe, dass die Stiftung Antidoping Schweiz (nachfolgend: Vorinstanz) nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 22. April 2020 die Einziehung und Vernichtung der zurückbehaltenen Inhalte anordnete und A._______ eine Gebühr von Fr. 400.– auferlegte, dass A._______ der Vorinstanz mit E-Mail vom 10. Mai 2020 mitteilte, dass die zurückbehaltene Postsendung nicht von ihm, sondern von seinem ehemaligen Mitbewohner ohne sein Wissen unter seinem Namen bestellt worden sei, dass in der Folge weitere E-Mail-Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und A._______ stattfand, bis dieser in seiner E-Mail vom 10. Juli 2020 mitteilte, er gebe auf Weisung seines Anwalts keine Stellungnahme mehr ab und werde alles Weitere vor Gericht klären, dass die Vorinstanz am 5. August 2020 die E-Mail vom 10. Mai 2020 als potentielle Beschwerde mitsamt den Akten zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer-act. 1 und 2), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die Stiftung Antidoping Schweiz eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011 (Sportförderungsgesetz, SR 415.0) und Art. 73 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 (Sportförderungsverordnung, SR 415.01) ist und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist,

C-3936/2020 dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden potentiellen Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass eine Eingabe nur dann als Beschwerde betrachtet werden kann, wenn darin zumindest erkenntlich der Wille zur Beschwerdeführung zum Ausdruck gebracht wird (vgl. SEETHALER/PORTMANN, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 83 zu Art. 52 VwVG), dass die Beschwerdeschrift überdies die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass das Beschwerdeverfahren zudem kostenpflichtig ist und Beschwerdeführende, wenn wie vorliegend keine besonderen Gründe bestehen, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass aus der Formulierung des E-Mails vom 10. Mai 2020 nicht klar wird, ob A._______ überhaupt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 22. April 2020 hat erheben wollen, dass die Eingabe per E-Mail vom 10. Mai 2020 zudem keine eigenhändige Unterschrift von A._______ enthält und damit den gesetzlichen Erfordernissen an die Form einer Beschwerde nicht entspricht, dass A._______ daher mit Zwischenverfügung vom 19. August 2020 (BVGer-act. 4) unter Androhung der Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Eingabe vom 10. Mai 2020) aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung schriftlich mitzuteilen, ob er vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. April 2020 erheben will, dass er – sollte er Beschwerde erheben wollen –, gleichzeitig aufgefordert wurde, innert derselben Frist eine eigenhändig unterzeichnete verbesserte

C-3936/2020 Beschwerdeschrift mit klaren Rechtsbegehren und einer Begründung dem Bundesverwaltungsgericht per Post einzureichen, dass A._______ mit der Zwischenverfügung vom 19. August 2020 zudem aufgefordert wurde, bis zum 21. September 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass die Zwischenverfügung vom 19. August 2020 A._______ gemäss Empfangsschein am 24. August 2020 zugestellt wurde (BVGer-act. 5), dass A._______ innert der mit Zwischenverfügung vom 19. August 2020 angesetzten Frist weder seinen Beschwerdewillen erklärt und seine Beschwerde verbessert, noch den einverlangten Kostenvorschuss geleistet hat, dass A._______ auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss mangels Beschwerdeverbesserung und mangels Leistung des Kostenvorschusses im einzelrichterlichen Verfahren auf die Eingabe vom 10. Mai 2020 nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

C-3936/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 10. Mai 2020 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Inneren EDI (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Michael Rutz

C-3936/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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