Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral Das BGer ist mit Entscheid vom 17.03.2026 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_106/2026)
Abteilung III C-3924/2023
Urteil v o m 7 . Januar 2026 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl.
Parteien A._______, (Ungarn) Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Einspracheentscheid der SAK vom 2. Juni 2023.
C-3924/2023 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren (…) 1942, ist verheiratet, schweizerischer Staatsangehöriger und in Ungarn wohnhaft. Er hat gemäss Auszug seines individuellen Kontos (IK) von 1960 bis September 2001 mit Unterbrüchen in der Schweiz gearbeitet und in dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: AHV oder IV) entrichtet. Innerhalb des obengenannten Zeitraumes war er zudem zeitweise bei einem Arbeitgeber ohne Beitragspflicht tätig, selbständigerwerbend oder bezog eine Arbeitslosenentschädigung (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse gemäss Aktenverzeichnis vom 30. August 2023 [nachfolgend SAK-act.] 6 S. 24 ff.). Mit Verfügung vom 5. März 2007 wurde dem Versicherten erstmals eine ordentliche Rente der AHV in der Höhe von Fr. 2'210.– ausbezahlt (SAKact. 12 S. 8). Seit Januar 2023 bezog der Versicherte einen monatlichen Rentenbetrag von Fr. 2'450.– (SAK-act. 51 S. 14). B. B.a Mit Verfügung vom 4. April 2023 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass der ihm zustehende Rentenbetrag ab dem 1. Mai 2023 nunmehr Fr. 2'241.– betrage. Dies begründete die Vorinstanz damit, dass bei der Ehefrau des Versicherten ebenfalls der Versicherungsfall eingetreten sei und die bisher bezahlte Rente durch die hiermit zugesprochene Leistung ersetzt werde (SAK-act. 36 S. 1 ff.). Der Versicherungsfall war aufgrund des Rentenvorbezugs der Ehefrau des Versicherten eingetreten (SAKact. 51 S. 16). B.b Gegen die Verfügung vom 4. April 2023 erhob der Versicherte mit Schreiben vom 25. April 2023 Einsprache. Er führte sinngemäss aus, dass die vorinstanzliche Berechnung des Rentenbetrages unrichtig erfolgt sei und er weiterhin zum Bezug einer minimal reduzierten Vollrente berechtigt sei (SAK-act. 38). B.c Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2023 ab (SAK-act. 45).
C-3924/2023 C. C.a Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die bei ihr am 27. Juni 2023 eingegangene Beschwerde vom 21. Juni 2023. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 2. Juni 2023 und die Ausrichtung einer Vollrente in der Höhe von Fr. 2'450.– (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 und 2). C.b Mit Vernehmlassung vom 4. September 2023 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2023 zu bestätigen (BVGer-act. 4). C.c Mit Replik vom 5. Oktober 2023 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest (BVGer-act. 6). C.d Mit Eingabe vom 7. November 2023 hielt die Vorinstanz fest, dass sie auf eine Duplik verzichte (BVGer-act. 8). C.e Mit Instruktionsverfügung vom 17. November 2023 wurde zur Kenntnis genommen und gegeben, dass der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen am 27. November 2023 abgeschlossen sei (BVGer-act. 9).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Damit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 21. Juni 2023 einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2023, mit welchem die Vorinstanz die mit
C-3924/2023 Verfügung vom 4. April 2023 neu festgesetzte Altersrente von Fr. 2'241.– aufgrund des vorbezogenen Renteneintritts der Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigte. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Rentenbetrag des Beschwerdeführers richtig festgesetzt und die Plafonierung desselben richtig vorgenommen hat. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger und wohnt in Ungarn. Damit liegt ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU vor, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zu beachten sind. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. 3.2 Ungeachtet dessen sind im vorliegenden Fall die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente Sache des schweizerischen Rechts (vgl. BGE 137 V 282 E. 3.3 mit Hinweisen). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung besteht, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Anzuwenden sind demzufolge das AHVG (SR 831.10), das AHVV (SR 831.101), das ATSG (SR 830.1) sowie das ATSV (SR 830.11). Es sind in diesem Zusammenhang die am 1. Mai 2023 (Eintritt des Versicherungsfalls Alter bei der Ehefrau des Beschwerdeführers) gültigen Bestimmungen einschlägig. Sie werden – soweit nicht anders vermerkt – im Folgenden jeweils in dieser Version zitiert. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz die Rentenplafonierung falsch vorgenommen habe. Namentlich sei das durchschnittliche Erwerbseinkommen falsch berechnet worden und die der
C-3924/2023 Berechnung zugrundegelegte Formel nicht korrekt. Der Beschwerdeführer hält weiter fest, dass die von ihm zuvor bezogene Rente von Fr. 2'450.– bereits plafoniert sei. Der entsprechende Rentenbetrag sei beizubehalten. (BVGer-act. 1; 6). 4.2 Die Vorinstanz begründet die beantragte Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sich die Einkommensteilung nicht auf die Rentenhöhe des Beschwerdeführers ausgewirkt habe und dieser sowohl vor als auch nach der Einkommensteilung das maximal mögliche massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen seiner Rentenskala erreicht habe. Die errechnete Plafonierung orientiere sich an den Vorgaben im AHVG und der Wegleitung über die Renten (RWL) der AHV des Bundesamtes für Sozialversicherungen und sei korrekt erfolgt (BVGer-act. 4). 5. 5.1 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 5.2 Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres (Art. 40 Abs. 1 AHVG). 5.3 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Bei einem Vorbezug der Rente, wird diese um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt (Art. 56 AHVV).
C-3924/2023 5.4 Bei verheirateten Personen gilt eine besondere Regelung. Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird unter anderem vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Bst. a). 5.5 Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben, beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG). Damit kommt es gegebenenfalls zu einer proportionalen Kürzung der beiden Einzelrenten, der sogenannten Rentenplafonierung. Diese beginnt im Monat nach dem zweiten Versicherungsfall oder der Heirat zweier AHV/IV-Rentner (MARCO REICHMUTH, AHV-Renten, in: Recht der sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 881 Rz. 24.126). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer (Abs. 3). Gemäss Art. 53bis AHVV gilt: Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten (Art. 35 Abs. 1 AHVG). Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala durch drei geteilt wird. Für die Plafonierung sind die aufgrund der Berechnungsgrundlagen jedes der Ehegatten ermittelten ungekürzten Beträge der Einzelrenten massgebend (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand: 1. Januar 2023, Rz. 5509). 6. Vorliegend stellt der Beschwerdeführer die Berechnung der ungekürzten Altersrenten von ihm und seiner Ehefrau nicht in Frage. Er beanstandet lediglich die Kürzung seiner Altersrente im Rahmen der Plafonierung. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft primär die vorgetragenen Rügen und ist nicht gehalten, den angefochtenen Einspracheentscheid auf alle erdenklichen Rechtsfehler hin zu untersuchen (vgl. Urteile des BVGer C-411/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1; C-1747/2016 vom 4. Oktober 2017 E. 4; C-2656/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2 und C-5053/2013 vom 17. August 2015 E. 4.2 m.H.). Die Rentenberechnung an sich ist mit Blick in die Akten und die Ausführungen in der Vernehmlassung (inkl. Acor- Berechnungsblatt) nicht zu beanstanden. Zudem hat die Vorinstanz dem
C-3924/2023 Beschwerdeführer im angefochtenen Einspracheentscheid die Berechnung der Rente (namentlich des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens und die Einkommensteilung) erläutert und nachvollziehbar aufgezeigt. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass seine Rente eigentlich Fr. 2'899.– betrüge, eine Plafonierung jedoch bereits vorgenommen worden sei, weshalb sich sein Rentenbetrag nunmehr auf Fr. 2'450.– belaufe und fordert, die Rente von Fr. 2'450.– unverändert zu belassen, ist ihm nicht zu folgen. Bei dem vom Beschwerdeführer bis zum Plafonierungszeitpunkt vom 1. Mai 2023 unbestrittenermassen bezogenen Rentenbetrag von Fr. 2'450.– handelte es sich bereits um den damaligen Höchstbetrag für unplafonierte Renten (vgl. Rententabelle 2023). In diesem Zusammenhang lassen sich den Akten namentlich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Vorinstanz Berechnungsgrundlagen nicht korrekt festgestellt hätte. Was das anrechenbare Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers anbetrifft, so hat sich die Vorinstanz mit der Feststellung begnügt, dass der Berechnung sowohl vor als auch nach der Plafonierung der Rente bereits ohnehin die maximal mögliche Vollrente basierend auf der Rentenskala 44 zugrunde gelegt worden sei. Das Vorgehen der Vorinstanz ist mangels Vorhandensein eines praktischen Interesses des Beschwerdeführers an einer erneuten Überprüfung des anrechenbaren Erwerbseinkommens nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BGer 1C_159/2025 vom 18. Juli 2025 E. 5.1 m.H.). 6.3 Soweit der Beschwerdeführer überdies ausführt, ihm sei wieder seine ordentliche Rente in der Höhe von Fr. 2'450.– auszurichten, übersieht er, dass hinsichtlich der Plafonierung bzw. dem Splitting der Altersrente bei Fortdauer der Ehe kein Wahlrecht zwischen dem plafonierten und einem ordentlichen Rentenbetrag existiert. Die Plafonierung der Altersrente erfolgt bei Eintritt des Versicherungsfalls beim zweiten Ehegatten von Gesetzes wegen (vgl. E. 5.5 vorstehend). 6.4 Nach dem Gesagten bleibt vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Kürzung der Altersrente des Beschwerdeführers im Rahmen der Plafonierung zu Recht bzw. korrekt vorgenommen hat. 6.4.1 Der (…) 1942 geborene Beschwerdeführer hat seit dem 1. März 2007 Anspruch auf eine Vollrente von zuletzt Fr. 2'450.– auf der Basis einer Beitragsdauer von 41 Jahren sowie einem massgebenden Durchschnittseinkommen vom Fr. 114'660.– (SAK-act. 51 S. 15). Der AHV-Anspruch seiner
C-3924/2023 (…) 1961 geborenen Ehefrau entstand aufgrund deren vorbezogenen Rentenanspruchs am 1. Mai 2023. Nachdem der Versicherungsfall Alter bei seiner Ehefrau somit am 1. Mai 2023 eingetreten war, nahm die Vorinstanz zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin eine Aufteilung der Einkommen der Ehegatten während der gemeinsamen Ehe (Einkommenssplitting) vor und prüfte eine allfällige Plafonierung (vgl. RWL 2023 Rz. 5707). Die Ehefrau weist gemäss Acor-Berechnungsblatt eine Beitragsdauer von 13 Jahren und 3 Monaten sowie ein massgebendes Durchschnittseinkommen von Fr. 58'800.– aus, was einen ungekürzten Rentenanspruch von Fr. 655.– ergibt (SAK-act. 51, S. 16 f.). 6.4.2 Die Vorinstanz setze die Rente des Beschwerdeführers – wie bereits bei der erstmaligen Rentenzusprache – auf der Basis der Rentenskala 44 (Skala für Vollrenten) und jene seiner Ehefrau auf der Basis der Rentenskala 14 fest. Da unbestrittenermassen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer aufweisen, ist die Plafonierungsgrenze nach Massgabe von Art. 53bis AHVV zu bestimmen (siehe oben E. 5.5). Um den Prozentsatz des maximalen Betrags zu ermitteln, ist der Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala – vorliegend die der Ehefrau (14) – mit dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala – die des Beschwerdeführers (44 x 2) – zusammenzuzählen. Dieses Ergebnis (102) wird dann durch drei geteilt und auf die nächsthöhere Tabelle aufgerundet (vgl. Urteile des BVGer C-411/2021 E. 5.3; C-794/2017, 795/2017 vom 2. November 2017 E. 8.4.2; RWL 2023 Rz. 5523 ff.). Die Plafonierungsgrenze ist daher vorliegend anhand der Rentenskala 34 zu bestimmen, wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt aufgezeigt hat. Ein anderes Vorgehen – namentlich die Verwendung der Rentenskala 44 – wäre nur dann in Betracht zu ziehen, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Vollrente hätten, was vorliegend aber nicht der Fall ist. 6.4.3 Gemäss den Rententabellen 2023 beträgt die Höchstrente der Rentenskala 34 Fr. 1'893.–. Demzufolge darf die Summe der beiden Renten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau den Betrag von Fr. 2'840.– (150 % von Fr. 1'893.–) nicht übersteigen (vgl. «Rentenskala mit Plafonierungsgrenze bei Ehepaaren», Rententabellen 2023 S. 40 i.V.m. RWL 2023 Rz. 5526). Vorliegend hätte der Beschwerdeführer vor der Plafonierung Anspruch auf die Maximalrente von Fr. 2'450.– im Jahr 2023 gehabt. Der Rentenanspruch der Ehefrau würde im Jahr 2023 ohne Plafonierung Fr. 655.– betragen, was unbestritten ist. Die Summe dieser beiden Renten beträgt Fr. 3'105.– und liegt damit über der Plafonierungsgrenze von Fr. 2’840.–. Daher hat die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers zu Recht
C-3924/2023 gekürzt. Die Plafonierung der Rente des Beschwerdeführers erfolgt dadurch, dass sein errechneter Rentenanspruch (Fr. 2'450.–) mit der Plafonierungsgrenze (Fr. 2’840.–) multipliziert und durch die Summe beider Altersrenten (Fr. 3'105.–) geteilt wird, wodurch der verfügte Rentenanspruch von gerundet Fr. 2'241.– resultiert (vgl. zur Berechnung die Urteile des BVGer C-411/2021 E. 5.4; C-794/2017, 795/2017 E. 8.4.5). 7. Insgesamt hat die Vorinstanz die Kürzung der Altersrente des Beschwerdeführers infolge Plafonierung korrekt vorgenommen. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2023 vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 8. 8.1 Bei Streitigkeiten über Altersleistungen ist das Verfahren kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Entsprechend sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-3924/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Fabian Zumbühl
C-3924/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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