Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 23.04.2009 C-3894/2007

April 23, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,130 words·~11 min·3

Summary

Invalidenversicherung (Übriges) | IV (Rente, einmalige Abfindung)

Full text

Abtei lung II I C-3894/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . April 2009 Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. M._______, vertreten durch Herr Nuredin Memeti, Marsala Tita bb, RS-17523 Presevo, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV (Rente, einmalige Abfindung). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3894/2007 Sachverhalt: A. Der am (...) 1946 geborene, verheiratete, serbische Staatsangehörige M._______ lebt in Serbien. Er hat von 1975 bis 1983 in der Schweiz als Bauarbeiter gearbeitet und in dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet. Mit Gesuch vom 28. Mai 2004 hat er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (act. 16). B. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 (act. 97) wurde festgehalten, nachdem gegen den Vorbescheid vom 11. August 2006 (act. 88) keine Einwände erhoben worden waren, dass M._______ 100% invalid sei und seit dem 4. Mai 2003 Anspruch auf eine Rente habe. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 wurde jener von der Schweizerischen Ausgleichskasse aufgefordert mitzuteilen, ob er die Ausrichtung einer monatlichen Rente oder eine einmalige Abfindung wünsche (act. 102). Mit Schreiben vom 19. März 2007 teilte M._______ mit, er wünsche eine einmalige Abfindung (act. 106). C. Mit Verfügung vom 30. April 2007 (act. 111) hat die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) M._______ eine einmalige Abfindung für ihn in der Höhe von Fr. 66'836.-- sowie Abfindungen für seine beiden Kinder E._______, geboren am (...) 1984, und U._______, geboren am (...) 1985, in der Höhe von Fr. 2'449.-- respektive Fr. 2'450.-- zugesprochen. Die IV-Stelle berücksichtigte bei der Berechnung der Abfindung eine anrechenbare Beitragsdauer von 6 Jahren und 3 Monaten (Rentenskala 8) sowie ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 30'384.--. Ferner wurden ihm Verzugszinsen für die Zeit ab 1. Mai 2005 in der Höhe von Fr. 175.-- zugesprochen (act. 110). D. Gegen die Verfügung vom 30. April 2007 hat M._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Nuredin Memeti, mit undatierter Eingabe (Posteingang am 7. Juni 2007) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte die Ausrichtung einer höheren Abfindung, da für die Ehegattin keine Abfindung und für den Sohn eine zu geringe Abfindung zugesprochen worden seien. Er C-3894/2007 machte geltend, er habe eine Ausbildungsbestätigung der Juristischen Fakultät der Universität T._______ über die Ausbildung seines Sohnes sowie auch seine Heiratsurkunde ins Recht gelegt. E. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in der Schweiz eine schweizerische Korrespondenzadresse zu bezeichnen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 23. Juli 2007 nach. F. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung legte sie die Berechnung des Abfindungsbetrages ausführlich dar und führte aus, im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches habe lediglich Anspruch auf Kinderrenten für U._______ und E._______ bestanden; die eingereichten Ausbildungsbestätigungen seien berücksichtigt worden. In Bezug auf die für die Ehegattin beantragte Abfindung machte die IV- Stelle geltend, ein Anspruch auf eine solche bestehe nur, wenn diese selbst Beitragszeiten von mindestens einem Jahr aufweise oder einen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz nachweise. Vorliegend sei keines der beiden Kriterien erfüllt, weshalb ihr keine Abfindung zustehe. G. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. H. Der mit Verfügung vom 22. November 2007 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wurde fristgerecht überwiesen. C-3894/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist darauf einzutreten. 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). C-3894/2007 2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und lebt dort. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder mit dem jüngst als Staat anerkannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 (nachfolgend: Abkommen Jugoslawien) Anwendung. Nach Art. 2 des Abkommens Jugoslawien stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens Jugoslawien aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern E._______ und U._______ zu Recht eine einmalige Abfindung zugesprochen und diese korrekt berechnet hat. Ferner ist zu prüfen, ob sie den Anspruch auf eine Abfindung für die Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 3.1 Gemäss Art. 7 lit. a des Abkommens Jugoslawien wird einem Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwerts der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann dieser Staatsan- C-3894/2007 gehörige, sofern er sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Dem Beschwerdeführer sind gemäss der von der IV-Stelle ermittelten und unbestritten gebliebenen Zusammenstellung 6 Jahre und 3 Monate als Beitragszeit anzurechnen. Die Versicherungsjahre des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1946) liegen im Zeitpunkt des Rentenfalls (2003) bei 36 Beitragsjahren (vgl. Rententabellen 2003, S. 7). Somit kommt vorliegend die Rentenskala 8 zur Anwendung (vgl. Rententabellen 2003, S. 10). Beim Anspruch auf eine Rente gestützt auf die Rentenskala 8 beträgt die Teilrente 18,18% der Vollrente (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 IVG), weshalb dem Beschwerdeführer zu Recht das Wahlrecht zwischen Rente und Abfindung eingeräumt worden ist. 3.2 Der Beschwerdeführer hat sein Wahlrecht zu Gunsten der Abfindung ausgeübt, weshalb nachfolgend die Berechnungen der gewährten Abfindungen zu überprüfen sind. Das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen in den Jahren 1975 bis 1983 beläuft sich auf total Fr. 161'575.--. Dieses Einkommen ist mit dem Faktor gemäss Art. 30 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Der erste Eintrag im individuellen Konto des Beschwerdeführers datiert von 1975, weshalb der Aufwertungsfaktor 1,164 (vgl. Rententabellen 2003, S. 15) ist. Das aufgewertete Einkommen beträgt somit Fr. 188'074.--. Daraus resultiert ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 30'092.-- (Fr. 188'074.-- : 75 [Beitragsmonate] x 12). Gemäss Rententabellen 2003 (Skala 8, S. 90) ergibt dies ein auf den nächsthöheren Tabellenwert aufgerundeten massgebendes Einkommen von Fr. 30'384.-- und somit eine monatliche Rente von Fr. 262.-- für den Beschwerdeführer sowie monatliche Renten von je Fr. 105.-- für die beiden Kinder. Kapitalisiert man diese Renten gemäss den vom Bundesamt für Sozialversicherungen publizierten „Barwerttabellen – Abfindungen geschuldeter Renten“ (nachfolgend: Barwerttabellen) ergibt dies für den Beschwerdeführer unter Anwendung des Faktors 16,675 (Barwerttabellen, S. 60) eine Abfindung von Fr. 52'426.20 (Fr. 262.-- x 12 x 16,675). Da die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht versichert ist, ist zusätzlich eine allfällige Hinterlassenenrente abzugelten. Diese berechnet sich gemäss der nachfolgenden C-3894/2007 Formel (vgl. Barwerttabellen S. 20 und Faktoren auf S. 60 f.): Fr. 262.-- x 0,8 x 12 x (21,572-15,843) = Fr. 14'409.60.--. Für U._______ resultiert bei Anwendung des Faktors 1,944 (vgl. Barwerttabellen S. 68) eine Abfindung von Fr. 2'450.-- (Fr. 262.-- x 12 x 1,944) und für E._______ bei Anwendung des Faktors 1,943 (vgl. Barwerttabellen S. 68) eine solche von Fr. 2'449.-- (Fr. 262.-- x 12 x 1,943). Die Summe der geschuldeten Abfindungen beträgt somit (aufgerundet) Fr. 71'735.-- (Fr. 52'426.20.--+ Fr. 14'409.60 + Fr. 2'450.-- + Fr. 2'449.--). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die IV-Stelle die Abfindungen für den Beschwerdeführer sowie seine beiden Kinder korrekt festgelegt hat. 3.3 Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft stehenden Art. 34 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten, sofern dieser entweder selbst ein volles Beitragsjahr aufweist oder seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt gemäss Art. 13 ATSG in der Schweiz hat. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers keines dieser beiden Kriterien erfüllt, besteht kein Anspruch auf eine Zusatzrente respektive eine entsprechende Abfindung. 3.4 In Bezug auf die dem Beschwerdeführer zugesprochenen Zinsen in der Höhe von Fr. 175.-- ist nicht ersichtlich, inwiefern der Betrag nicht korrekt sein sollte. Der Beschwerdeführer rügt die Höhe der Zinsen demnach zu Recht nicht. 3.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die IV-Stelle die Abfindungen des Beschwerdeführers und seiner beiden Kinder U._______ und E._______ korrekt ermittelt und der Anspruch auf eine Abfindung für die Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegen- C-3894/2007 den Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu verrechnen. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 4.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-3894/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis C-3894/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 10

C-3894/2007 — Bundesverwaltungsgericht 23.04.2009 C-3894/2007 — Swissrulings