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Bundesverwaltungsgericht 27.06.2008 C-387/2008

June 27, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,426 words·~7 min·4

Summary

Invaliditätsbemessung | IV, Verfügung vom 27. Dezember 2007

Full text

Abtei lung II I C-387/2008/mes {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Juni 2008 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery. X._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV, Verfügung vom 27. Dezember 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-387/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der 1943 geborene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2008 die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), vom 27. Dezember 2007 betreffend IV-Rentenrevision beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das neue, am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG], SR 173.32), dass das Gericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig ist, dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel zur Beschwerdeführung legitimiert ist, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden kann, dass der Beschwerdeführer geltend macht, seit Jahren Anspruch auf eine ganze IV-Rente zu haben; zudem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht näher spezifiziert wird, und aus den Akten auch kein derartiger Verfahrensmangel ersichtlich ist, dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 7. Mail 2008 beantragt, die Beschwerde vom 15. Januar 2008 sei teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sei für die Monate Dezember 2007 und Januar 2008 eine ganze IV-Rente zuzusprechen – weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen, C-387/2008 dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2002 bis zum 28. Februar 2005 wegen einer Rectocolitis (entzündliche Darmerkrankung) eine Viertelsrente und seit dem 1. März 2005 wegen einer reaktiven Depression mittleren Grades eine halbe Rente der IV bezog (vgl. act. 71, 103 und 110 bzw. act. 173 und 184), dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2007 ein Revisionsgesuch stellte, in welchem er eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wegen einer Angina Pectoris und einer bevorstehenden Herzoperation geltend machte (act. 185), dass die IVSTA mit Verfügung vom 4. Juli 2007 auf das Revisionsgesuch vom 5. Januar 2007 nicht eintrat (act. 215), dass sich der Beschwerdeführer allerdings mit Schreiben vom 27. September 2007 nach dem Entscheid über sein Revisionsgesuch erkundigte und zudem auf eine Verschlimmerung seiner Rectocolitis hinwies (act. 216), dass sich die IVSTA daraufhin telefonisch an den Beschwerdeführer wandte und laut Aktennotiz vom 28. September 2007 festhielt, die Verfügung vom 4. Juli 2007 sei mit eingeschriebener Post zugestellt worden, und der Beschwerdeführer angab, sich vage an diese Verfügung erinnern zu können (act. 217), dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht geltend macht, die Verfügung vom 4. Juli 2007 sei ihm nicht zugestellt worden, dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass die Verfügung vom 4. Juli 2007 dem Beschwerdeführer rechtsgenüglich eröffnet wurde und in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen ist, dass aber die Eingabe vom 27. September 2007 – wie die IVSTA zu Recht festhält – als neues Revisionsgesuch zu qualifizieren ist, dass Dr. A._______, ärztlicher Dienst der IVSTA, in seiner Beurteilung vom 30. April 2008 zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Depression und einem akuten Schub seiner entzündlichen Darmerkrankung ab dem 22. Oktober 2007 (Datum des Arztzeugnisses) in allen Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig, C-387/2008 dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung diese Beurteilung grundsätzlich übernimmt und festhält, der Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit sei auf den 25. September 2007 festzulegen, da an diesem Tag mittels einer Koloskopie die Verschlimmerung der Rectocolitis ärztlich festgestellt worden sei, dass diese Einschätzung aufgrund des Krankheitsverlaufes des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer anfangs März 2007 am offenen Herzen operiert worden ist, wobei es zu einer relativ gravierenden Komplikation gekommen ist (Plexusparese; vgl. zum Ganzen act. 196), dass zudem die Ehefrau des Beschwerdeführers am 4. April 2007 verstorben ist (act. 206), was aus ärztlicher Sicht seinen psychischen Zustand weiter belastet haben dürfte (act. 209), dass Dr. A._______ in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2007 (act. 209) festhält, aufgrund der somatischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes liege für die Zeit der Hospitalisation und der nachfolgenden Rekonvaleszenz "zumindest vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit" vor, dass er weiter festhält, in kardialer Hinsicht sei aufgrund der Operation mit einer wesentlichen Besserung "zu rechnen", bezüglich der Plexusparese sei gar mit einer vollständigen Erholung "zu rechnen", dass er allerdings darauf hinweist, dass eine abschliessende Beurteilung des Heilungsverlaufes der Plexusparese erst nach einem halben Jahr möglich sein werde, dass Dr. A._______ in seinem Bericht vom 13. Dezember 2007 (act. 236) festhält, die Plexusparese sei "noch nicht vollständig abgeheilt, aber langsam am Bessern", dass das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung dieser ärztlichen Stellungnahmen der Auffassung ist, dass der Beschwerdeführer infolge Rekonvaleszenz nach der schweren Herzoperation und der nur langsamen Heilung der Plexusparese nicht erst ab dem 25. September 2007 (Feststellung einer Verschlimmerung der Rectocolitis) vollständig arbeitsunfähig war, C-387/2008 dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit vielmehr bereits seit dem Spitaleintritt zwecks Operation am 27. Februar 2007 eingetreten ist und ohne wesentlichen Unterbruch auch über den 25. September 2007 hinaus angedauert hat, dass gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung erst zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, dass der Beschwerdeführer daher bei einem Invaliditätsgrad von 100% frühestens drei Monate nach seinem Spitaleintritt Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat, dass aber gemäss Art. 88bis Abs. 1 Bst. a IVV eine revisionsweise Erhöhung von IV-Renten frühestens von dem Monat an erfolgen kann, in dem der Versicherte das Revisionsgesuch gestellt hat, dass damit die Rente des Beschwerdeführers, der sein Revisionsgesuch am 27. September 2007 eingereicht hat, nicht erst ab Dezember 2007, sondern bereits ab September 2007 zu erhöhen ist, dass gemäss Art. 30 IVG der Anspruch auf eine IV-Rente im Zeitpunkt erlöscht, in welchem der Versicherte Anspruch auf eine AHV-Rente erwirbt, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2008 eine Rente der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) bezieht (act. 240), so dass sein Anspruch auf eine IV-Rente ab diesem Zeitpunkt weggefallen ist, dass aus diesen Gründen die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer für die Monate September 2007 bis Januar 2008 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat, dass die Beschwerde dagegen insoweit abzuweisen ist, als der Beschwerdeführer eine Rentenerhöhung für die Zeit vor September 2007 beantragt, C-387/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass unter diesen Umständen das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2008 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben ist, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 27. Dezember 2007 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Monate September 2007 bis Januar 2008 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2008 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. C-387/2008 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7

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