Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-3814/2022
Urteil v o m 1 4 . März 2023 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Helena Falk.
Parteien A._______, (Argentinien), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Nichteintretensverfügung der SAK vom 24. März 2022.
C-3814/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 24. März 2022 auf die Email-Einsprache von A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) vom 4. Januar 2022 nicht eingetreten ist (vgl. Beilage zu BVGer-act. 2), dass diese Nichteintretensverfügung dem Versicherten am 6. April 2022 zugestellt worden ist (vgl. Beilagen zu BVGer-act. 4), dass der Versicherte sich (daraufhin) mit Schreiben datiert vom 4. Juni 2022 folgenden Inhalts an die Vorinstanz gewandt hat: Ich schreibe Ihnen, um Ihnen eine eidesstattliche Erklärung für die Jahre 2020 und 2021 zukommen zu lassen und eine optimale Berechnung des Einkommens in Argentinien zu ermöglichen («Me dirijo a ustedes a efecto de enviarla declaración jurada de los años 2020 y 2021. Para realizar un óptimo cálculo de ingresos en la Argentina»; BVGer-act. 1 [Vorderseite]), dass diesem Schreiben ein weiteres vom Versicherten unterzeichnetes Schreiben vom 4. Juni 2022 angehängt war, dem der folgende Inhalt zu entnehmen ist: Herr A._______, AHV Nr. (…), bittet darum, das Jahr 2020 nochmals zu überprüfen, da der einbezahlte Betrag sehr hoch ist und nicht mit den beigefügten Schweizer Rentenpapieren übereinstimmt. Ich möchte diese Gelegenheit nutzen, um eine eidesstattliche Erklärung für das Jahr 2021 abzugeben, da ich die Unterlagen nicht wie jedes Jahr zum Ausfüllen erhalten habe. Ich hoffe, sehr bald eine positive Antwort zu erhalten («El Sr. A._______ AHV Nr. (…) solicita que se vuelva a controlar el año 2020 ya que el monto ingresado es muy alto y no coincide con los papeles adjuntos de la jubilación Suiza. Y aprovecho para mandar declaración jurada 2021 ya que no e recibido los papeles para completar como todos los años. Espero tener respuesta positiva muy pronto»; BVGer-act. 1 [Rückseite]), dass diesen beiden Schreiben zwei Einkommensbescheinigungen («certificacion de ingresos») für die Jahre 2020 und 2021 beigelegt waren (Beilagen zu BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz die Schreiben vom 4. Juni 2022, inklusive Beilagen (bei ihr offenbar am 15. Juni 2022 eingegangen), mit einem Exemplar der Nichteintretensverfügung vom 24. März 2022 zuständigkeitshalber am 31. August 2022 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 2),
C-3814/2022 dass der Versicherte trotz zweimaliger Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat (vgl. BVGer-act. 6-10), dass der Versicherte per Publikation im Bundesblatt vom 15. Februar 2023 aufgefordert wurde, innert einer Frist von 7 Tagen mitzuteilen, ob er Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 24. März 2022 führen will und bejahendenfalls, innert derselben Frist Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen, dass der Versicherte gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurde, dass, sollte die Frist unbenutzt ablaufen, auf die Eingabe vom 4. Juni 2022 nicht eingetreten werde (BVGer-act. 11-13), dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die SAK gehört (Art. 33 Bst. d VGG, Art. 85bis Abs. 1 AHVG), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Eingabe vom 4. Juni 2022 mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der beschwerdeführenden Person eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass der Versicherte innert Frist auf die Aufforderung vom 15. Februar 2023 nicht reagiert hat und insbesondere weder eine verbesserte Eingabe eingereicht noch um Fristverlängerung oder Fristwiederherstellung ersucht hat, dass daher mangels Beschwerdewillens androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Eingabe vom 4. Juni 2022 nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. b VGG),
C-3814/2022 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-3814/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 4. Juni 2022 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Helena Falk
C-3814/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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