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Bundesverwaltungsgericht 24.09.2019 C-3777/2019

September 24, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·651 words·~3 min·6

Summary

Verhütung Unfälle und Berufskrankheiten | Unfallversicherung, Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, Verfügung vom 22. Juli 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3777/2019

Urteil v o m 2 4 . September 2019 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A._______ AG, Schweiz, Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA, Rösslimattstrasse 39, Postfach, 6005 Luzern, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.

Gegenstand Unfallversicherung, Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, Verfügung vom 22. Juli 2019.

C-3777/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die schweizerische Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva oder Vorinstanz) am 22. Juli 2019 eine Verfügung (präventiv) erlassen hat, mit welcher sie die A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) verpflichtet hat, die im Anhang aufgeführten Massnahmen umzusetzen, bevor die Arbeiten in den Gefahrenzonen aufgenommen würden, dass die Beschwerdeführerin hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 24. Juli 2019 Beschwerde erhoben und (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 22. Juli 2019 beantragt hat, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2019 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, bis zum 16. September 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 26. Juli 2019 weitere Ausführungen gemacht hat, dass die Zwischenverfügung vom 30. Juli 2019 am 31. Juli 2019 zugestellt worden ist, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss weder innert der gesetzten Frist noch bis heute geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten vorliegend zu verzichten ist und bei diesem Ausgang kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht.

C-3777/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

C-3777/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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