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Bundesverwaltungsgericht 19.01.2010 C-3762/2009

January 19, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·672 words·~3 min·4

Summary

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenversicherung, Abweisung Leistungsbegehren

Full text

Abtei lung II I C-3762/2009/mes {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Januar 2010 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Marc Wälti. X.________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung, Abweisung Leistungsbegehren. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3762/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2009 die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), vom 6. Mai 2009 betreffend Invalidenversicherungsrente beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Gericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Zweifel zur Beschwerdeführung legitimiert ist, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde einzutreten ist, dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2009, die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen ist, beantragt, die Beschwerde vom 1. Juni 2009 gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes im Sinne der Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. November 2009 an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass Dr. med. A.________ in dieser Stellungnahme des RAD zum Schluss kommt, es sei bei der behandelnden Fachärztin ein ergänzender psychiatrischer Bericht einzuholen, dass auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift sinngemäss beantragte, es sei eine zusätzliche ärztliche Untersuchung durchzuführen, dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, davon auszugehen ist, dass die angefochtene Verfügung auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht, C-3762/2009 dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass unter diesen Umständen die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 6. Mai 2009 in Gutheissung der Beschwerde vom 1. Juni 2009 aufzuheben und die Sache zur Vornahme der ergänzenden medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass mangels verhältnismässig hohen Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320. 2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2009 wird aufgehoben und die Sache wird zur Vornahme der ergänzenden medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. Dezember 2009 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. C-3762/2009 6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung der Vorinstanz) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4

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