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Bundesverwaltungsgericht 11.11.2008 C-3725/2008

November 11, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,810 words·~9 min·4

Summary

Einreise | Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken

Full text

Abtei lung II I C-3725/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . November 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. M_______ und R_______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3725/2008 Sachverhalt: A. Die 1985 geborene philippinische Staatsangehörige J_______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 26. Januar 2008 bei der Schweizerischen Vertretung in Manila ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester R_______ und deren Ehemann M_______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Niederbipp im Kanton Bern. Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Bern über die Einwohnergemeinde Niederbipp bei den Gastgebern zusätzliche Abklärungen veranlasst und deren Ergebnis an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, wies diese das Gesuch um Erteilung eines Besuchsvisums mit Verfügung vom 28. Mai 2008 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass keine Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt bestehe. C. Mit Beschwerde vom 4. Juni 2008 gelangen die Gastgeber an das Bundesverwaltungsgericht und beantragen sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum zu einem Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügen sie im Wesentlichen, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht gewährleistet wäre. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2008 auf Abweisung der Beschwerde. E. Die Beschwerdeführer haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Replik keinen Gebrauch gemacht. F. Auf den Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. C-3725/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. In der vorliegend zu beurteilenden Rechtsmaterie ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführer sind als formelle Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 2. 2.1 Ausländer und Ausländerinnen benötigen zur Einreise in die Schweiz ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und ein Visum, sofern sie nicht von der Visumspflicht befreit sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 3 ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). C-3725/2008 2.2 Die Gesuchstellerin kann sich als philippinische Staatsangehörige auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt deshalb der Visumspflicht. 2.3 Für die Visumerteilung ist – unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten sowie die kantonalen Ausländerbehörden – das BFM zuständig (vgl. Art. 23 Abs. 1 VEV). 2.4 Für die Erteilung eines Visums ist – wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt beantragt wird – unter anderem vorauszusetzen, dass der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 5 Abs. 2 AuG). Darüber ist im Rahmen einer Prognose zu befinden, in welche die allgemeine Lage im Herkunftsland, die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin sowie sonstige Besonderheiten des Einzelfalles einzubeziehen sind (vgl. ALBERTO ACHERMANN, Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländer- und Bürgerrechts, S. 197, in: ALBERTO ACHERMANN / MARTINA CARONI / ASTRID EPINEY / WALTER KÄLIN / MINH SON NGUYEN / PETER ÜBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2007/2008, Bern 2008). 3. 3.1 Auf den Philippinen sind fraglos breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Nach Angaben der Asiatischen Entwicklungsbank hatten im Jahr 2003 44.1% der Bevölkerung weniger als 2 USD pro Tag zur Verfügung und 11.1% waren von absoluter Armut (weniger als 1 USD pro Tag) betroffen. Angesichts des starken Bevölkerungswachstums stellt die Arbeitslosigkeit ein zunehmendes Problem dar. Zwar ist die Arbeitslosenrate 2005 offiziell von 11.8% auf 7.4% zurückgegangen, doch dürfte dieser Rückgang auf eine neue Definition des Begriffs zurückzuführen und die tatsächliche Arbeitslosenrate unverändert geblieben sein. Zu den offiziellen Arbeitslosen kommen rund 21% Unterbeschäftigte hinzu (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Stand: Februar 2007; besucht am 7. Oktober 2008). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die zeitweise oder auf Dauer ins Ausland emigrieren wollen, um dort unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufbauen zu können. So verlassen rund 1 Mio. Menschen jährlich die Philippinen, um im Ausland Arbeit zu suchen (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.). Dieser Trend zeigt sich erfahrungsge- C-3725/2008 mäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 3.2 3.2.1 Bei der Risikoanalyse ist nach dem bereits Gesagten nicht nur die allgemeine Lage im Herkunftsland, sondern sind auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufenthaltsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden. 3.2.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23 jährige, ledige Frau. Über die persönlichen und familiären Verhältnisse, in denen sie lebt, ist weiter nichts bekannt. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführer sei sie ausgebildete Buchhalterin und habe während längerer Zeit als solche gearbeitet. Vor rund einem Jahr habe sie sich selbständig gemacht und zusammen mit ihrer Mutter im Dorf Banga einen kleinen Laden eröffnet, in welchem Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und Gemüse aus eigener Produktion verkauft würden. Mit den daraus erzielten Einkünften bestreite die Gesuchstellerin ihren Lebensunterhalt. Weiterführende Angaben, beispielsweise zum Umfang der geschäftlichen Aktivitäten, der Höhe der erzielten Einkünfte sowie der der Gesuchstellerin genau zufallenden Aufgaben liegen nicht vor. Je bedeutender die berufliche Stellung einer Person einzuschätzen ist, desto weniger ist gemeinhin eine solche Position mit einer längeren Geschäftsabwesenheit zu vereinbaren. Angesichts der Tatsache, dass die Gesuchstellerin ihren geschäftlichen Aktivitäten im Heimatland während ganzen drei Monaten fernbleiben will, muss angenommen werden, dass ihr bei der Leitung des obgenannten Verkaufsladens keine führende Stellung zukommt bzw. zumindest keine Funktion, die nicht mittelfristig auch durch Dritte wahrgenommen werden könnte. In- C-3725/2008 sofern kann nicht als erstellt betrachtet werden, dass der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland zwingende familiäre oder geschäftliche Verpflichtungen obliegen, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten. 3.3 Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftliche Lage auf den Philippinen, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten der Gesuchstellerin zumindest als nicht einfach einzustufen sein. In Anbetracht feststellbarer Differenzen betreffend Lebensqualität, soziale Absicherung und Lohnniveau kann aus dem blossen Faktum einer Arbeitsstelle oder eines eigenen Geschäfts (ohne gleichzeitige Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse) nicht schon auf einen fehlenden Willen geschlossen werden, aus dem Land zu emigrieren. Gleiches gilt in Bezug auf zurückbleibende Familienangehörige. In Bezug auf Letztere kann eine Emigration gerade auch mit der Hoffnung verbunden sein, aus dem Ausland eine finanziell bessere Unterstützung erbringen zu können. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen der Beschwerdeführer, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Ebenfalls nicht entscheidend kann der Umstand sein, dass die Gesuchstellerin der religiösen Gemeinschaft der Zeugen Jehovas angehört, deren Anhänger gemäss den Beschwerdeführern für ihre Aufrichtigkeit und Gesetzestreue bekannt seien. Denn die zu berücksichtigenden Risiken sind nicht nur in der eigentlichen Missachtung zwingender gesetzlicher Normen, sondern auch darin zu sehen, dass versucht werden könnte, den Aufenthalt – einmal in der Schweiz – auf eine andere gesetzliche Grundlage stellen zu wollen. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Manila, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Gesuchstellerin gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild der Einreisewilligen machen kann, Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Visumserteilung. 3.4 Die Beschwerdeführer beteuern, sie würden niemals eine Person zu sich in die Schweiz einladen, von der sie nicht absolut überzeugt wären, dass sich diese hier wohl verhält und fristgerecht wieder ausreist. Die Integrität der Beschwerdeführer ist sicherlich nicht anzuzweifeln. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht ordnungsgemässen Wiederausreise nicht so sehr die Vorstellungen und Verhaltensweisen des Gastgebers oder der Gastgeberin, sondern in C-3725/2008 erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber bzw. die Gastgeberin kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). 4. Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nicht genügend Gewähr bestand (Art. 5 Abs. 2 AuG). 5. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 8) C-3725/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Dossier Nr. 7479220.8 retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: Seite 8

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