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Bundesverwaltungsgericht 21.03.2016 C-3718/2015

March 21, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,985 words·~15 min·3

Summary

Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3718/2015

Urteil v o m 2 1 . März 2016 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien C._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken.

C-3718/2015 Sachverhalt: A. Die Ehegatten A._______ und B._______ sind, wie auch ihre minderjährigen Kinder […] und […], Staatsangehörige von Pakistan. Am 22. Januar 2015 beantragten sie bei der schweizerischen Vertretung in Islamabad die Erteilung von Schengen-Visa für die Dauer von 10 Tagen. Als hiesigen Gastgeber bezeichneten sie den im Kanton Solothurn lebenden C._______. Die Vertretung verweigerte ihnen die Visumserteilung, weil ihr der behauptete Aufenthaltszweck nicht glaubhaft und die fristgerechte Ausreise aus dem Schengen-Raum nicht gesichert erschien. B. Gegen diesen formularmässigen Entscheid vom 23. Januar 2015 erhob der Gastgeber, eigenen Angaben zufolge Cousin von A._______, Einsprache, die vom SEM – nach Durchführung kantonaler Abklärungen – mit Verfügung vom 15. Mai 2015 abgewiesen wurde. Die Vorinstanz führte hierzu aus, die Gesuchstellenden stammten aus einer Region, aus welcher, insbesondere aufgrund der dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse, ein starker Zuwanderungsdruck bestehe. Viele und vor allem jüngere Personen versuchten, nach West- und Mitteleuropa zu gelangen, dies in der Hoffnung, hier günstigere Lebensbedingungen vorzufinden. Die Auswirkungen dieses Trends zeigten ich besonders stark dort, wo bereits ein gewisses Beziehungsnetz bestehe. Im vorliegenden Fall, so die Vorinstanz, bestehe keine hinreichende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Ehegatten und ihrer beiden Kleinkinder, hätten sie doch nach ihrer Ankunft in der Schweiz im Herkunftsland keine familiären Verpflichtungen mehr. Auch lasse sich nicht abschliessend beurteilen, in welchen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Gesuchstellenden dort lebten. Abgesehen davon zeige die Erfahrung, dass auch ein nach einheimischen Verhältnissen gutes Einkommen migrationswillige Personen nicht davon abhalte, ihr Heimatland zu verlassen. All dies spreche im vorliegenden Fall dagegen, den Gesuchstellern die Einreise in den Schengen-Raum zu gestatten. Die Zusicherung ihrer Wiederausreise durch den Gastgeber ändere an dieser Einschätzung nichts, da dieser nur für finanzielle Risiken, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten seiner Gäste garantieren könne. C. Mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und den Gesuchstellenden die beantragten Visa zu erteilen, erhob C._______ mit

C-3718/2015 Eingabe vom 10. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Seine Gäste hätten keinesfalls die Absicht, in der Schweiz zu bleiben. Dafür spreche zum einen, dass die Familie zwei ihrer vier Kinder in Pakistan zurücklasse, zum anderen, dass sie dort in guten Verhältnissen lebe und bestens etabliert sei. Die Ehefrau seines Cousins sei Inhaberin der Firma […] und besitze fünf Geschäfte für die sie monatlich Miete von umgerechnet 40'000 Franken bezahle. Er selbst, der Gastgeber, garantiere nur für vertrauenswürdige Personen. Der Beschwerde sind verschiedene geschäftliche Dokumentente beigefügt. D. In Ergänzung seiner Rechtsmittelschrift übersandte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2015 Bankbelege von A._______. Aus diesen, so der Beschwerdeführer, ergebe sich, dass sein Cousin für sein Geschäft jährlich Miete von umgerechnet Fr. 480'000 bezahlt habe. Dies zeige, dass er in guten wirtschaftlichen Verhältnisse lebe und nach Pakistan zurückkehren werde. E. Mit Vernehmlassung vom 18. September 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Geschäftsunterlagen habe sie die Botschaft in Islamabad um Abklärungen gebeten. Diesen zufolge sei das bezeichnete Bankkonto authentisch und die aktuelle Bilanz von 1,5 Millionen Pakistanischen Rupien (PKR) für pakistanische Verhältnisse komfortabel. Unklar sei jedoch, woher das Geld stamme. Die lokale Überprüfung der Geschäftsräumlichkeiten habe aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht vorgenommen werden können; die in der Beschwerdeschrift vom 10. Juni 2015 behaupteten Mietzinse seien jedoch unrealistisch. F. Als Replik übersandte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 weitere Dokumente, welche die Geschäftstätigkeit seines Cousins und dessen Ehefrau belegen sollen. Darunter befinden sich u.a. weitere Bankbelege, eine Bescheinigung bzw. eine Zertifikat (to whom it may concern) von X-Bus Service._______ sowie ein Lizenzvertrag derselben Firma mit B._______ als Lizenznehmerin (License Agreement). Aus einer weiteren Bescheinigung geht hervor, dass zur Familie der Gesuchstellenden insgesamt vier Kinder gehören.

C-3718/2015 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorinstanz daraufhin mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 zu einer Duplik eingeladen. G. In ihrer Stellungnahme vom 9. November 2015 äussert sich die Vorinstanz zu den neuen vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen. Sie habe die Schweizer Vertretung in Islamabad diesbezüglich ein weiteres Mal um Abklärungen gebeten. Die Vertretung habe sich zur Authentizität der Bankbelege nicht äussern können, aber auf verschiedene Unklarheiten und Unstimmigkeiten der Dokumente hingewiesen sowie nochmals betont, dass mit den angegebenen Mietbeträgen jegliche Profitabilität ausgeschlossen erscheine. Aufgrund dessen, so die Vorinstanz, bestünden immer noch Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise der gesuchstellenden Familie. Dass diese während des beabsichtigten Besuchs in der Schweiz die beiden älteren Kinder in Pakistan zurücklassen würde, ändere nichts an der Einschätzung. H. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. November 2015 Gelegenheit gegeben, zur vorstehenden Duplik Bemerkungen einzureichen. Hiervon wurde kein Gebrauch gemacht. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

C-3718/2015 1.3 Der Beschwerdeführer, der am Einspracheverfahren teilgenommen hat, ist gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG beschwerdelegitimiert. Auch die weiteren, unter Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG genannten Voraussetzungen liegen in seinem Fall vor. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft die Visumsgesuche pakistanischer Staatsangehöriger. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-Abkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen

C-3718/2015 Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Insbesondere haben sie glaubhaft zu machen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK). 4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

C-3718/2015 5. 5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Pakistan zu diesen Staaten zählt, unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht. 5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden als nicht gewährleistet betrachtet und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland als auch mit ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden. 5.3 Stellt man auf die Situation im Herkunftsland ab, so können Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit Ziel und Zweck einer befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Obliegt einer gesuchstellenden Person demgegenüber eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines über die bewilligte Besuchsdauer hinausgehenden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Bedingt durch seine günstige geographische Lage, Ressourcenreichtum, niedrige Lohnkosten und eine wachsende junge Bevölkerung und Mittelschicht, verfügt Pakistan über ein hohes Potential für wirtschaftliches Wachstum. Aufgrund der jahrzehntelangen Vernachlässigung der sozialen Infrastruktur und der periodisch wiederkehrenden politischen Instabilität wird dieses Potential jedoch nicht ausgeschöpft; so blieb das Wirtschaftswachstum von 4,2% im Haushaltsjahr 2014/2015 (Juli 2014 – Juni 2015) hinter den Möglichkeiten des Landes zurück. Als eines der grössten

C-3718/2015 Wachstumshemmnisse gilt die prekäre Sicherheitslage des Landes. Seit Jahren kommt es zu Terroranschlägen der Taliban und anderen terroristischen Organisationen, insbesondere auch in den Grossstädten wie Karachi, Lahore oder Rawalpindi. Sie richten sich vor allem gegen Einrichtungen des Militärs oder der Polizei; Ziele sind aber auch andere politische Gegner und religiöse Minderheiten (Quellen: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Pakistan > Wirtschaft [Stand: September 2015] / Innenpolitik [Stand: August 2015] / Reise- und Sicherheitshinweise [Stand 1. März 2016]; www.worldbank.org > Countries > Pakistan > Overview [Stand: April 2015]; beide Websites besucht im März 2016). 6.2 Die Ehegatten A._______ und B._______, geboren 1981 bzw. 1983, haben sich in ihren Visumsgesuchen als Geschäftsmann (businessman) bzw. Hausfrau (house wife) bezeichnet. Der beschwerdeführende Gastgeber hat sich dazu schriftlich nicht näher geäussert, sondern lediglich verschiedene Dokumente eingereicht, welche die Geschäftstätigkeit und den Wohlstand seiner Verwandten – und damit auch deren Rückkehrabsichten – belegen sollen. Ein gewisser Widerspruch zu den eigenen Angaben der gesuchstellenden Ehegatten liegt darin, dass der Gastgeber zu den beruflichen Tätigkeiten seines Cousins keine Erklärungen abgibt und dessen Ehefrau als Inhaberin einer Firma und Besitzerin von fünf Geschäften beschreibt. 6.2.1 Zur Geschäftstätigkeit der Ehegatten und den dazu eingereichten Unterlagen hat die Schweizer Vertretung in Islamabad Abklärungen getroffen, deren Ergebnis die Vorinstanz in ihrer Duplik ausführlich wiedergegeben hat. Die überprüften Zahlungsbelege, so die Vorinstanz, enthielten keine Angaben zum jeweiligen Zahlungszweck. Der (monatliche) Totalbetrag belaufe sich zwar auf 4 Millionen PKR, was der Gesamtmiete gemäss Licence Agreement entspreche; ob die beiden Beträge miteinander korrespondierten, sei aber nicht klar. Auffällig sei, dass stets die gleiche Kommission und "FED-amount-Gebühr" aufgeführt seien, beide Angaben aber für den Monat September 2015 fehlten. Ausserdem seien die Zahlungen in den Monaten Juni bis September 2015 zu spät erfolgt und hätten gemäss Licence Agreement einen Verzugszins auslösen müssen; dieser sei aber nirgendwo verzeichnet. Darüber hinaus sei – nochmals – festzuhalten, dass mit den angegebenen Mietbeträgen jegliche Profitabilität ausgeschlossen erscheine. http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.worldbank.org/

C-3718/2015 Die Vorinstanz führt weiter aus, das eingereichte Zertifikat von X-Bus Service._______ sei nicht datiert und es fehle der Name des Unterzeichners. Auch weitere überprüfbare Firmenangaben wie Adresse, Telefon, E-Mail und Homepage fehlten – wie auch auf dem Licence Agreement – gänzlich. Ein entsprechendes Vertragsverhältnis sei daher zu bezweifeln. Sollte es trotzdem bestehen, dann seit weniger als einem Jahr, was zu kurz sei, um von einer wirtschaftlichen Etablierung der Gesuchstellenden ausgehen zu können. 6.2.2 Die botschaftlichen Abklärungen bestätigen im Ergebnis die gerichtliche Würdigung des vorliegenden Akteninhalts. Ihm zufolge lässt sich nicht beurteilen, welche Erwerbstätigkeit die gesuchstellenden Ehegatten ausüben und welches Einkommen sie daraus erzielen. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, dass seine Verwandten monatliche Mietzinsen in der Höhe von umgerechnet CHF 40'000.00 zu bezahlen hätten, und scheint damit zum Ausdruck bringen zu wollen, dass sie sich derart hohe Ausgaben auch leisten können. Nähere Angaben – insbesondere zu den Einkünften seines Cousins – fehlen jedoch; ausserdem hat der Beschwerdeführer die verschiedenen Unstimmigkeiten, welche die Vorinstanz in ihrer Duplik erläutert hat, nicht zu erklären versucht. Dass die finanzielle Situation der Gesuchstellenden nicht näher präzisiert wird, wirft schliesslich die Vermutung auf, dass die geschäftlichen Ausgaben des einen Ehegatten die Einnahmen des anderen darstellen. Jedenfalls deutet der als Beilage zur Beschwerde eingereichte Bankauszug der Allied Bank vom 25. Mai 2015 darauf hin, dass A._______ Inhaber von X- Bus Service._______ ist und damit auch Lizenzgeber für die im Namen seiner Ehefrau als Lizensnehmerin betriebenen Geschäfte. Bejahendenfalls würde dies die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten und die den üblichen Rahmen sprengende Höhe der behaupteten Mietzahlungen verständlich machen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der erwähnte Kontoauszug vom 25. Mai 2015 einen abschliessenden Saldo von PKR 2'001'610.00 aufführt, was umgerechnet einem Betrag von rund CHF 19'000.00 entspricht. 6.3 Angesichts der vorherigen Erwägungen bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Gesuchstellenden die Schweiz nach dem geplanten Besuchsaufenthalt fristgerecht verlassen würden. Ihre wirtschaftliche Situation ist unklar und damit nicht so etabliert, wie sie der Beschwerdeführer

C-3718/2015 darzustellen versucht. Von daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die aus Lahore stammenden Gesuchsteller der u.a. in den pakistanischen Grossstädten existierenden Gefahr von Anschlägen entfliehen und in Europa ein neues Leben beginnen wollen. Den gesuchstellenden Ehegatten wird damit keineswegs unterstellt, ihre Heimat und zwei ihrer Kinder leichtfertig verlassen zu wollen. Allerdings kann nicht ausgeblendet werden, dass viele Emigranten hoffen, ihre im Heimatland verbleibenden Angehörigen vom Ausland her finanziell besser unterstützen und gegebenenfalls später nachholen zu können. 6.4 Der Beschwerdeführer hat keine überzeugenden Gründe genannt, die für die anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden sprechen könnten. Auch auf seine Beteuerung, nur für vertrauenswürdige Personen zu garantieren, kommt es nicht an. Gastgeber können zwar gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt absichern, nicht jedoch für die tatsächlichen Absichten und für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste bürgen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 7. Gründe, die es erlauben würden, den Gesuchstellenden ein humanitäres Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. E. 4.2), existieren nicht. Einerseits bestehen zwischen ihnen und ihrem Gastgeber keine engen familiären Beziehungen, anderseits hat dieser die Möglichkeit, seine Angehörigen in Pakistan zu besuchen. 8. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden die Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4.1) nicht erfüllen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher als rechtmässig zu bestätigen (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde folglich abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-3718/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: am 21. Juli 2015 eingereichte Originaldokumente) – die Vorinstanz – die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Barbara Giemsa-Haake

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