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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2020 C-3712/2019

March 5, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,739 words·~9 min·8

Summary

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Abfindung, Einspracheentscheid der SAK vom 21. Juni 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3712/2019

Urteil v o m 5 . März 2020 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien A._______, (Türkei) Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Abfindung, Einspracheentscheid der SAK vom 21. Juni 2019.

C-3712/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich der am (…) geborene, in der Türkei wohnende türkische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Juli 2018 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) zum Bezug einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hat (Akten der SAK [act.] 27 und 30), dass die SAK dem Beschwerdeführer gestützt auf ihre Abklärungen mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 ab 1. April 2018 eine einmalige Abfindung von CHF 15’584.- (Stammrente) und CHF 239.- (akzessorische Kinderente) zugesprochen hat (act. 53), dass sie in ihrer Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 71’910.-, eine Versicherungszeit von 1 Jahr und 5 Monaten respektive ein volles Versicherungsjahr, 1 Jahr Erziehungsgutschriften angerechnet und die Rentenskala 1 angewendet hat, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingaben vom 1. November 2018 (Posteingang: 5. November 2018) und 5. November 2018 (Posteingang: 12. November 2018) bei der SAK Einsprache erhoben hat mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm anstelle einer Abfindung eine Altersrente auszurichten, wobei die AHV-Renten unter Berücksichtigung der zusätzlich zu berücksichtigenden Beitragsjahre (2004, 2005, 2006 und 2007) neu zu berechnen seien (act. 67), dass die SAK die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019 abgewiesen hat mit der Begründung, die in den Jahren 1980 bis 1999 geleisteten AHV-Beiträge seien entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers an den türkischen Sozialversicherungsträger überwiesen worden, so dass für die Berechnung seiner AHV-Altersrente nur die nach dem Zeitpunkt der Beitragsüberweisung in der Schweiz noch erzielten Einkünfte respektive die danach zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt werden könnten; in Anwendung der Rentenskala 1 und eines massgebenden durchschnittlichen Einkommens von CHF 71'910.- resultiere eine monatliche Altersrente von CHF 50.-; laut dem massgebenden Sozialversicherungsabkommen sei anstelle einer ordentlichen AHV-Rente eine einmalige Abfindung auszurichten, wenn die dem Versicherten zustehende monatliche Altersrente – wie hier – weniger als einen Zehntel einer monatlichen ordentlichen Vollrente der Rentenskala 44 (2018: CHF 2'181.-), d.h. weniger als CHF 218.-, betrage (act. 98),

C-3712/2019 dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 12. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine AHV-Altersrente in korrekter Anwendung der von ihm erzielten AHV-Einkommen und der anrechenbaren Beitragsjahre auszurichten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1), dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht aufforderungsgemäss eine Zustelladresse in der Schweiz mitgeteilt hat (BVGer act. 2 und 3), dass der Beschwerdeführer mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 1. November 2019 (Posteingang) weitere Unterlagen ins Recht gelegt hat (BVGer act. 8 samt Beilagen), dass das Bundesverwaltungsgericht der SAK die unaufgefordert eingereichten Akten zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben hat, im Rahmen der angesetzten Frist zur Vernehmlassung auch hierzu Stellung zu beziehen (Instruktionsverfügung vom 1. November 2019; BVGer act. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht der SAK eine Kopie einer weiteren unaufgefordert eingereichten Eingabe des Beschwerdeführers (BVGer act. 10) zur Kenntnisnahme übermittelt und ihr Gelegenheit gegeben hat, innert der laufenden Vernehmlassungsfrist auch hierzu Stellung zu nehmen (Instruktionsverfügung vom 8. November 2019; BVGer act. 11), dass die SAK dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. November 2019 eine Kopie eines gleichentags an den Beschwerdeführer versandten Auskunftsbegehrens übermittelt hat (BVGer act. 13 samt Beilage), dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit unaufgefordertem Schreiben vom 18. November 2019 weitere Unterlagen übermittelt hat (BVGer act. 15 samt Beilagen), dass der SAK mit Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2019 Gelegenheit gegeben worden ist, innert der laufenden Vernehmlassungsfrist auch hierzu Stellung zu nehmen (BVGer act. 16), dass die SAK mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2019 beantragt hat, der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019 sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Rentenangelegenheit sei zum Erlass einer neuen Verfügung an sie zurückzuweisen, im Wesentlichen mit der Begründung, die im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingereichten

C-3712/2019 neuen Beweismittel hätten ergeben, dass für die Jahre 2005 bis 2008 tatsächlich weitere Beitragszeiten zugunsten des Beschwerdeführers anzurechnen seien, weshalb ein erneuter Zusammenruf und weitere Abklärungen in Bezug auf den Wohnsitz und den ausländerrechtlichen Status durchzuführen seien (BVGer act. 17), dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Beschwerdevernehmlassung – unter Hinweis auf den von der SAK gestellten Antrag auf Gutheissung der Beschwerde – zugestellt und den Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen hat (Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2019; BVGer act. 18), dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]) und sich das Verfahren grundsätzlich nach dem VwVG richtet (vgl. Art. 37 VGG), wobei gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten bleiben, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die fristgerecht und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt werden (Art. 29bisAbs. 1 AHVG), dass als Beitragsjahre Zeiten gelten: a) in welchen eine Person Beiträge geleistet hat; b) in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat; c) für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art.29ter- Abs. 2 AHVG), dass die Altersrenten nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung gelangen, dass die Teilrente einem Bruchteil der Vollrente entspricht (Art. 38 Abs. 1 AHVG), wobei für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen

C-3712/2019 Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG), dass für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten (IK) geführt werden, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG), dass, wenn kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt wird, oder das Berichtigungsbegehren abgelehnt wird, die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto bei Eintritt des Versicherungsfalls nur verlangt werden kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV, SR 831.101), dass nach der Rechtsprechung nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a m.H.), eine Berichtigung verlangt werden kann, dass die im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingereichten neuen Beweismittel ergeben haben, dass die im vorinstanzlichen Verfahren beigezogenen IK-Auszüge (act. 25 und 40) unvollständig und damit offensichtlich unrichtig sind (BVGer act. 132, S. 1 - 6), dass der vorinstanzlichen Rentenberechnung mithin ein offensichtlich unrichtiger IK-Auszug zugrunde gelegt und die AHV-Rentenberechnung deshalb nicht korrekt vorgenommen worden ist, dass die SAK in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2019 selber zum Schluss gekommen ist, dass dem Beschwerdeführer für die Jahre 2005 bis 2008 weitere Beitragszeiten anzurechnen sind (BVGer act. 17), dass die SAK dementsprechend beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juli 2019 sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Rentenangelegenheit sei zur Durchführung eines neuen Zusammenrufs und weiterer Abklärungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an sie zurückzuweisen, dass die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019 aufzuheben und die Sache – entsprechend dem Antrag der SAK – zur Vornahme

C-3712/2019 weiterer Abklärungen und Neuberechnung der Leistung an die SAK zurückzuweisen ist, dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und ihm deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-3712/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur Neuberechnung der Leistung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-3712/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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