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Bundesverwaltungsgericht 07.09.2023 C-3694/2023

September 7, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·687 words·~3 min·4

Summary

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 28. April 2023. Das BGer ist auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Das BGer ist mit Entscheid vom 23.10.2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_628/2023)

Abteilung III C-3694/2023

Urteil v o m 7 . September 2023 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien A._______, (Österreich), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 28. April 2023.

C-3694/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 28. April 2023 A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) eine vom 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 befristete Invalidenrente (prozentualer Anteil 50 %) zugesprochen hat, dass der Versicherte der Versicherte mit E-Mail vom 29. Mai 2023 der Vorinstanz sinngemäss mitgeteilt hat, er sei aufgrund seines aktuellen nicht verbesserten Gesundheitszustands mit der Verfügung nicht einverstanden (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 29. Juni 2023 die Eingabe des Versicherten vom 29. Mai 2023 dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zur weiteren Veranlassung übermittelt hat (BVGer-act. 2), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 10. Juli 2023 Gelegenheit erhalten hat, seine Beschwerde in Papierform und mit einer Unterschrift versehen, auf dem Postweg beim Bundesverwaltungsgericht, innert 5 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG; BVGeract. 3), dass die Instruktionsverfügung vom 10. Juli 2023 dem Beschwerdeführer gemäss postalischem Rückschein am 13. Juli 2023 zugestellt worden ist (BVGer-act. 5), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-3694/2023 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-3694/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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