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Bundesverwaltungsgericht 09.12.2015 C-3655/2015

December 9, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·795 words·~4 min·4

Summary

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 16. April 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3655/2015

Urteil v o m 9 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Tobias Merz.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 16. April 2015.

C-3655/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) dem Versicherten A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 16. April 2015 eine ordentliche halbe Invalidenrente mit Leistungsbeginn am 1. Januar 2015 zugesprochen hat, dass der Versicherte diese Verfügung mit Beschwerde vom 1. Juni 2015 angefochten hat (Akten im Beschwerdeverfahren Nr. [BVGer-act.] 1) dass die Vorinstanz mit Vernehmlassungen vom 13. Juli 2015 in der Sache Stellung nahm und die Abweisung der Beschwerde beantragte (BVGeract. 3), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 24. Juli 2014 betreffend Zustellungsnachweis Stellung nahm und geltend machte, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden (BVGer-act. 6), dass der Beschwerdeführer mit Brief vom 24. September 2015 ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben hat, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31 VGG i.V. mit Art 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 32 VGG), dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 50 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung am 22. April 2015 eröffnet wurde (BVGer-act. 6) und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 22. Mai 2015 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), dass in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung lediglich vermerkt ist, dass die angefochtene Verfügung innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könne, die Möglichkeit der

C-3655/2015 fristwahrenden Übergabe an die Schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung jedoch nicht aufgeführt wurde, dass Fristversäumnisse aufgrund von Fehlern der Verwaltung gemäss der Rechtsprechung nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden dürfen (vgl. BGE 125 V 65 E. 4), dass die am 1. Juni 2016 datierte und gleichentags der Post übergebene Beschwerde erst nach Fristablauf erstellt wurde und das Fristversäumnis unter den gegebenen Umständen nicht auf die unvollständige Rechtsmittelbelehrung der IVSTA zurückzuführen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_755/2013 vom 11. Juli 2014 E. 2), dass das Versäumnis der Beschwerdefrist vorliegend dem Beschwerdeführer anzulasten ist, dass kein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegt, dass somit die am 1. Juni 2015 eingereichte Beschwerde verspätet und auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass mangels erheblichen Aufwands von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteikosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-3655/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherung

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Tobias Merz

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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