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Bundesverwaltungsgericht 20.10.2020 C-3629/2020

October 20, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·905 words·~5 min·3

Summary

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 19. Juni 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3629/2020

Urteil v o m 2 0 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien A._______, (Frankreich), vertreten durch Comité de protection des travailleurs frontaliers européens, Versicherter,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 19. Juni 2020.

C-3629/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle des Kantons B._______, Abteilung Leistungen, am 15. April 2020 einen Vorbescheid erlassen hat, dass der Vorbescheid den Hinweis auf die Möglichkeit enthalten hat, innert 30 Tagen seit der Zustellung Einwand zu erheben, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 19. Juni 2020 dem Versicherten eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Februar 2015 zugesprochen hat, dass der Versicherte, vertreten durch das Comité de Protection des Travailleurs Frontaliers Européens (C.P.T.F.E.) mit Eingabe vom 22. Juni 2020 bei der SVA des Kantons B._______ Einwand gegen den Vorbescheid vom 15. April 2020 erhoben hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1), dass der Einwand vom 22. Juni 2020 am 26. Juni 2020 und somit nach Ablauf der 30-tägigen Einwandfrist bei der IV-Stelle des Kantons B._______ eingegangen ist, dass die IV-Stelle des Kantons B._______ mit Brief vom 26. Juni 2020 den Einwand des Versicherten bzw. seiner Rechtsvertretung vom 22. Juni 2020 dem Kantonsgericht B._______ übermittelt hat (Beilage zu BVGer act. 2), dass der Präsident des Kantonsgerichts B._______ mit Urteil vom 16. Juli 2020 auf die Eingabe vom 22. Juni 2020 nicht eingetreten ist und diese zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht in (…) überwiesen hat (BVGer act. 2), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

C-3629/2020 dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass eine Eingabe nur dann als Beschwerde betrachtet werden kann, wenn darin zumindest erkenntlich der Wille zur Beschwerdeführung zum Ausdruck gebracht wird (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, N 83 zu Art. 52 VwVG), dass es sich bei der Eingabe vom 22. Juni 2020 ausdrücklich um einen an den zuständigen Sachbearbeiter bei der SVA B._______ gerichteten Einwand gegen den Vorbescheid vom 15. April 2020 handelt, dass der Versicherte seine Rechtsvertretung erst am 18. Juni 2020 bevollmächtigt hat, dass aus der Anschrift und dem Verteiler der Verfügung vom 19. Juni 2020 nicht ersichtlich wird, ob diese Verfügung auch der Rechtsvertretung zur Kenntnis gebracht worden ist, dass unklar ist, ob der Versicherte bzw. seine Rechtsvertretung mit der Eingabe vom 22. Juni 2020 auch die Verfügung vom 19. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten beabsichtigt, dass mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2020 der Rechtsvertretung eine Kopie der Verfügung vom 19. Juni 2020 zugestellt worden ist und ferner der Versicherte bzw. seine Rechtsvertretung aufgefordert worden ist, innert 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob gegen die Verfügung vom 19. Juni 2020 Beschwerde erhoben werde, sowie gegebenenfalls eine Beschwerdeschrift mit Begehren und Begründung einzureichen, ansonsten auf die Eingabe vom 22. Juni 2020 nicht eingetreten werde (BVGer act. 3),

C-3629/2020 dass die Zwischenverfügung vom 31. Juli 2020 gemäss Rückschein der Post am 6. August 2020 der Rechtsvertretung zugestellt worden ist (BVGer act. 4), dass sich der Versicherte bzw. seine Rechtsvertretung innert der gesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen und somit weder einen Beschwerdewillen erklärt noch eine Beschwerdeschrift mit Begehren und Begründung eingereicht hat, dass somit androhungsgemäss auf die Eingabe vom 22. Juni 2020 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 22. Juni 2020 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

C-3629/2020 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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