Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 08.08.2023 C-3624/2023

August 8, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·600 words·~3 min·3

Summary

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 23. Mai 2023

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3624/2023

Abschreibungsentscheid v o m 8 . August 2023 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 23. Mai 2023.

C-3624/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 23. Mai 2023 gegenüber A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als ehemaligem Arbeitgeber den Eintritt eines Leistungsfalls im Sinn von Art. 12 BVG (SR 831.40) feststellte, dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 2023 ein Schreiben an die Vorinstanz verfasste (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.1), dass die Vorinstanz dieses Schreiben als Beschwerde gegen ihre besagte Verfügung entgegennahm und es deshalb am 27. Juni 2023 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer-act. 2), dass mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2023 ein Kostenvorschuss von Fr. 800.– einverlangt worden ist (BVGer-act. 5), dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 21. Juli 2023 (BVGer-act. 7) erklärte, dass es sich bei seinem Brief an die Vorinstanz nicht um eine Beschwerde gehandelt und er dies der Vorinstanz bereits mitgeteilt habe, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem Beschwerdeführer somit keine Kosten aufzuerlegen sind, dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-3624/2023 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Fiona Schneider

C-3624/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-3624/2023 — Bundesverwaltungsgericht 08.08.2023 C-3624/2023 — Swissrulings