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Bundesverwaltungsgericht 22.09.2010 C-3573/2009

September 22, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,861 words·~14 min·4

Summary

Einreise | Visum zu Besuchszwecken

Full text

Abtei lung II I C-3573/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . September 2010 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Visum zu Besuchszwecken. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3573/2009 Sachverhalt: A. Die 1983 geborene nigerianische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin), beantragte am 25. März 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Kiew ein Visum für einen Besuchsaufenthalt von 28 Tagen bei A._______ (einem 1967 geborenen nigerianischen Staatsangehörigen; im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und dessen Ehefrau in Basel. Der Gastgeber war offenbar schon am 20. Februar 2009 mit einem Einladungsschreiben an die Schweizer Vertretung gelangt, in welchem er die Gesuchstellerin als "a sister" bezeichnete. Die Schweizer Vertretung weigerte sich, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. Dabei wies sie darauf hin, dass die Gesuchstellerin aus einem unter dem Gesichtspunkt der Migration problematischen Land stamme, mit einem Studium in der Ukraine ihre Lebenssituation zu verbessern versuche und ihre Beziehung zum Gastgeber trotz an sie gerichteter Fragen unklar geblieben sei. B. Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Basel- Stadt bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 20. Mai 2009 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Diese stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. In den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin seien keine Umstände zu erkennen, die auf das Vorhandensein besonderer Verpflichtungen schliessen liessen. Zwar gehe sie in der Ukraine einem Medizinstudium nach, was einen gewissen Bezug zum heutigen Aufenthaltsort schaffe. Das biete für sich allein aber keine ausreichende Gewähr für eine Rückkehr dorthin. Komme hinzu, dass die Beziehung zwischen Gast und Gastgeber nicht genügend habe verifiziert werden können. Bei der Einladung könnte es sich daher um eine Gefälligkeit handeln. C-3573/2009 C. Mit Beschwerde vom 2. Juni 2009 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügt er sinngemäss, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise seines Gastes nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Die Gesuchstellerin wolle ihn und seine Ehefrau lediglich während einer Zeitdauer von zwei Wochen besuchen, um ihnen bei der Lösung familiärer Probleme behilflich zu sein. Da die Gesuchstellerin in der Ukraine studiere, werde sie auch wieder dorthin zurückkehren. Er übernehme für den Besuchsaufenthalt die volle Verantwortung und halte an der bereits abgegebenen Garantie für eine fristgerechte Wiederausreise seines Gastes fest. Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer – allerdings ohne irgendwelche Erläuterungen – Kopien eines am 9. Dezember 2008 erstellten Vaterschaftsgutachtens und eines offenbar im gleichen Zusammenhang am 5. Mai 2009 an das Zivilgericht Basel- Stadt gerichteten Anwaltsschreibens zu den Akten. Auf diese Beweismittel wird, soweit entscheidserheblich, in den Erwägungen eingegangen. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2009 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der vom Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nunmehr geltend gemachte besondere Aufenthaltszweck der Gesuchstellerin vermöge schon deshalb nicht zu überzeugen, weil das Verhältnis zwischen den beiden nach wie vor nicht geklärt sei. E. Mit Replik vom 30. Oktober 2009 – nunmehr vertreten durch seinen Rechtsbeistand – hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. Ergänzend lässt er geltend machen, bei der Gesuchstellerin handle es sich nicht um seine Schwester, sondern um die Tochter einer seiner Schwestern. Dass er sie als Schwester bezeichnet habe, sei ein unbedeutendes Missverständnis. Wie aus den Beschwerdebeilagen hervorgehe, sei er in eine Vaterschaftsstreitigkeit verwickelt. In dieser für die Familie äusserst belastenden Situation sei die Gesuchstellerin als enge Familien- C-3573/2009 angehörige besser als jede andere Person in der Lage, zu vermitteln. Vor dem besonderen Hintergrund erweise sich die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Aufenthaltszweck unklar sei, als willkürlich. Ebenso willkürlich seien die Mutmassungen der Vorinstanz, dass die Gesuchstellerin nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz nicht in die Ukraine zurückkehren würde. Sie studiere bereits seit drei Jahren Medizin an der Universität von C._______. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie ihr Studium, das sie schon zur Hälfte absolviert habe, abbrechen sollte zugunsten eines illegalen Aufenthalts in der Schweiz. Der Gesuchstellerin sei zudem in den vergangenen drei Jahren bereits einmal ein Visum für den Schengenraum ausgestellt worden. Der Umstand, dass sie damals wieder an ihren Studienort zurückgekehrt sei, müsse als Tatbeweis für ihr Vorhaben gewertet werden, das Studium in der Ukraine beenden zu wollen. Zusammen mit der Replik reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der C._______ State Medical University vom 3. September 2009 zu den Akten. F. Auf weitere Vorbringen und Rügen wird, soweit entscheidserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). C-3573/2009 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der C-3573/2009 Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 5. In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7), abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 vom 30. November 2009 (ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 1–3), sind diejenigen Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Nigeria ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb die Gesuchstellerin der Visumspflicht unterliegt. 6. 6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise- C-3573/2009 gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.3 6.3.1 Über die Zukunftspläne und Möglichkeiten der Gesuchstellerin nach Beendigung ihres Studiums ist nichts bekannt. In Ermangelung irgendwelcher Angaben ist davon auszugehen, dass sie möglicherweise nach Nigeria zurückkehren müsste. 6.3.2 Die wirtschaftliche Lage Nigerias, des bevölkerungsreichsten Landes Afrikas, hat sich zwar in den letzten Jahren deutlich verbessert. Relativiert wird dieser Erfolg aber durch die seit Anfang 2006 im ölreichen Niger-Delta entfachten und mit erheblicher Gewalt und Kriminalität einhergehenden Unruhen, welche zu einer Reduktion der Öl- und Gasförderquoten geführt haben und dadurch auch das weitgehend vom Rohölexport abhängige Wirtschaftswachstum bremsen. Die Unruhen sind ebenfalls mit der Grund für eine Verschlechterung der ohnehin unzureichenden inländischen Energieversorgung. Als Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung gilt allerdings die mangelhafte Infrastruktur des Landes, die breiten Bevölkerungsschichten schwierige ökonomische und soziale Lebensbedingungen beschert und mehr als die Hälfte der Bevölkerung in extremer Armut (weniger als 1 USD/Tag) leben lässt. Auch wenn Präsident Yar' Adua, von Mai 2007 bis zu seinem Tode anfangs Mai 2010 amtierendes Staatsoberhaupt und gleichzeitiger Regierungschef, darum bemüht war, die Reformpolitik seines Vorgängers Obasanjo fortzusetzen und auf die genannten Herausforderungen einzugehen, hat die Implementierung von konkreten Massnahmen erst seit kurzem begonnen. Nach dem Tode von Präsident Yar' Adua hat der neue Präsident Jonathan – ehemals Vizepräsident – angekündigt, seinerseits den Reformen und der wirtschaftlichen Entwicklung verpflichtet zu sein (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertigesamt.de > Länder, Reisen und Sicherheit > Nigeria > Rubriken Wirtschaft und Innenpolitik, Stand März bzw. Mai 2010, besucht am 23. August 2010; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 7306/2008 vom 18. November 2009 E. 8). Angesichts des mit solchen Massnahmen verbundenen Kostenaufwands können grosse Teile der Bevölkerung mittelfristig nicht mit günstigeren Lebensbedingungen http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.auswaertiges-amt.de/

C-3573/2009 rechnen, wohl auch deshalb nicht, weil die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise bis auf Weiteres erhebliche Auswirkungen auf die von den Öleinnahmen abhängigen Staatsausgaben haben dürfte. 6.3.3 Vor einem Hintergrund wie dem aufgezeigten besteht erfahrungsgemäss häufig der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren und ungebundenen Menschen manifestiert. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Im Falle Nigerias spiegelt sich die schwierige Lage im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus diesem Staat im Jahre 2009 mit 1'786 Gesuchen (+80.8% gegenüber dem Vorjahr) die grösste Gruppe von Asylsuchenden stellten. Auch im 1. und 2. Quartal 2010 war mit 408 bzw. 421 Asylgesuchen erneut Nigeria wichtigstes Herkunftsland; dies, obwohl nigerianische Asylsuchende kaum Aussicht haben, in der Schweiz Asyl zu erhalten (Quelle: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Jahresstatistiken > kommentierte Asylstatistik 2009 S. 3, sowie kommentierte Asylstatistiken 1. und 2. Quartal 2010, je S. 2). 6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 7. 7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 27-jährige und damit noch junge, ledige Frau. Über ihre familiären und sonstigen Verhältnisse in ihrem Heimat- bzw. derzeitigen Aufenthaltsstaat ist nichts Näheres bekannt. Obwohl das Auskunftsformular des Migrationsamtes des Kantons Basel-Stadt explizit die Frage nach dem Aufenthaltsort http://www.bfm.admin.ch/

C-3573/2009 von Familienangehörigen des Gastes enthält, unterliess es der Beschwerdeführer, die betreffenden Verhältnisse offen zu legen. Irgendwelche Aufschlüsse zu einem allfälligen persönlichen und familiären Umfeld seines Gastes hat er auch im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeliefert. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin – sei es in Nigeria oder in der Ukraine – Verpflichtungen persönlicher oder familiärer Natur hat, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz begünstigen könnten. 7.2 Die solchermassen fehlenden Beziehungen oder gar Verwurzelungen sind mit dem Umstand allein, dass die Gesuchstellerin in der Ukraine schon seit mehr als drei Jahren einem Medizinstudium nachgeht, nicht wettzumachen. Denn auch in diesem Zusammenhang fehlen wesentliche Informationen. So ist nicht bekannt, wie die Gesuchstellerin ihr Studium überhaupt finanziert, welche Chancen für einen erfolgreichen Abschluss bestehen und welche Möglichkeiten ihr danach offenstehen würden (vgl. E. 6.3.1 oben). 7.3 Schliesslich bleibt auch der Aufenthaltszweck – wie er im Beschwerdeverfahren deklariert wurde – nicht ganz plausibel. Nach Darstellung des Beschwerdeführers soll ihm die Gesuchstellerin in ihrer Eigenschaft als Nichte und damit Verwandte in familiären Problemen beistehen, die daraus entstanden seien, dass seine Ehefrau ein ausserehelich gezeugtes Kind zur Welt gebracht hat. Zum einen ist schwer nachvollziehbar, weshalb die Beteiligten das angebliche Verwandtschaftsverhältnis nicht von allem Anfang an korrekt wiedergeben konnten. Irgendwelche Belege für dieses Verhältnis wurden im Übrigen auch nachträglich nicht ediert. Zum andern fällt auf, dass weder die Gesuchstellerin noch der Gastgeber in ihren Gesuchseingaben den besonderen Zweck des beabsichtigten Besuches zu erkennen gaben. Selbst in seiner schriftlichen Auskunft vom 17. April 2009 an die kantonale Migrationsbehörde hielt der Beschwerdeführer auf die Frage nach den Gründen für den beantragten Aufenthalt noch fest, es gehe um "Urlaub / Besuch / Ferien". Dies, obwohl er schon seit Dezember 2008 aufgrund eines gerichtsmedizinischen Gutachtens Gewissheit darüber hatte, dass er nicht der biologische Vater des von seiner Ehefrau im November 2008 geborenen Kindes ist. 7.4 Im Zusammenhang mit der Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise wendet der Beschwerdeführer schliesslich ein, dass C-3573/2009 die Gesuchstellerin schon einmal ein Schengen-Visum erhalten habe, seit sie sich zu Studienzwecken in der Ukraine aufhalte. Sie sei damals (nach einem Aufenthalt in Polen) wieder in die Ukraine zurückgekehrt, um ihr Studium fortzusetzen. Daraus sei ohne Weiteres zu folgern, dass sie auch jetzt nach einem Aufenthalt in der Schweiz fristgerecht an ihren Studienort zurückkehren werde. Dieser Schluss ist allerdings nicht zwingend. Angesichts der vorerwähnten weitgehenden Unkenntnis über ihre persönlichen Verhältnisse kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Umstände damals wesentlich anders präsentierten. 7.5 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund dufte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermögen die Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Als Gastgeber kann er lediglich für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt garantieren. Weitergehende Zusicherungen sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar (BVGE 2009/27 E. 9). 8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 11 C-3573/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) - die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt (Beilage: Akten BS [...]). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: Seite 11

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