Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.05.2026 C-3449/2023

May 26, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·691 words·~3 min·9

Summary

Spezialitätenliste | Krankenversicherung, Spezialitätenliste (SL), Systen Sequi, Preiserhöhungsgesuch; (Wiedererwägungsverfügung vom 8. Juni 2023)

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3449/2023

Abschreibungsentscheid v o m 2 6 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Remo Leu.

Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Gesundheit, Vorinstanz.

Gegenstand Krankenversicherung, Spezialitätenliste (SL); Wiedererwägungsverfügung vom 8. Juni 2023.

C-3449/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 15. Juni 2023 die Verfügungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) vom 15. Mai 2023 und 8. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass der mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2023 eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 5'000 am 25. August 2023 bei der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer act. 2 und 4), dass der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 8. Mai 2024 abgeschlossen wurde (BVGer-act. 19), dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit schriftlicher Erklärung vom 17. April 2026 (BVGer-act. 20) zurückgezogen und das Gericht ersucht hat, das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben, dass das Beschwerdeverfahren deshalb im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. April 2026 an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von CHF 500 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens zu prüfen hat, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE),

C-3449/2023 dass der die Gegenstandslosigkeit verursachenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 500 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von CHF 4’500 wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf ein von der Beschwerdeführerin zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. April 2026 geht an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme. 5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern.

C-3449/2023 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Remo Leu

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-3449/2023 — Bundesverwaltungsgericht 26.05.2026 C-3449/2023 — Swissrulings