Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-3438/2021
Urteil v o m 2 . November 2021 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien A._______ GmbH, vertreten durch Finareva GmbH, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.
Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung, Verfügung vom 19. Juli 2021.
C-3438/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 19. Juli 2021 die A._______ GmbH rückwirkend per 1. Juni 2020 zwangsweise an die Auffangeinrichtung BVG angeschlossen hat, dass die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Cornelia Kout, Finareva GmbH, diese Verfügung mit Beschwerde vom 27. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG gestützt auf Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis BVG (SR 831.40) Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG erlassen kann, dass hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, weshalb die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 14. September 2021 (BVGer-act. 3) zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 15. Oktober 2021 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung vom 14. September 2021 am 20. September 2021 zugestellt worden ist (vgl. BVGer-act. 4), dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 5), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
C-3438/2021 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, dass der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass die obsiegende Vorinstanz als Behörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass auch die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-3438/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. Anschluss-Nr. […]; Beilage: Doppel der Beschwerde inkl. Beilagen; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-3438/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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